Club Eintritt für Männer deutlich teurer, legitim?

Hallöchen,

mich beschäftigt die Frage, ob die wohl gängige Praxis vieler Clubs, für männliche Gäste deutlich mehr Eintritt zu verlangen als für weibliche, eigentlich rechtlich überhaupt akzeptabel ist.

Meiner Meinung nach verstößt dies gegen das Grundgesetz, welches geschlechtliche Gleichberechtigung vorsieht.

Wer weiß genaueres?

MfG Marius

Vertragsfreiheit
Hallo

mich beschäftigt die Frage, ob die wohl gängige Praxis vieler
Clubs, für männliche Gäste deutlich mehr Eintritt zu verlangen
als für weibliche, eigentlich rechtlich überhaupt akzeptabel
ist.

Meiner Meinung nach verstößt dies gegen das Grundgesetz,
welches geschlechtliche Gleichberechtigung vorsieht.

Wer weiß genaueres?

Das Grundgesetz verpflichtet primär den Staat und nicht den Bürger - in diesem Fall zur Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Bürger hingegen haben untereinander das Recht, Verträge einzugehen, mit wem sie wollen - oder es bleiben zu lassen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
Niemand zwingt etwa einen Mann, den Eintritt in einen bestimmten Club zu bezahlen, wenn er ihm ungerechtfertigt hoch erscheint. Es gibt nämlich genügend andere Lokale, bei denen der Eintritt frei ist und wo er stattdessen hingehen kann.

Im vorliegenden Fall denkt sich der Wirt wohl, dass durch einen hohen Eintritt für Männer ein gewisses (wenn auch vielleicht nur Geld-)Niveau leichter zu halten ist. Dafür verzichtet er auf einen anderen Teil der denkbaren Kundschaft, was wohl dadurch ausgeglichen wird, dass dafür mehr Frauen bereit sind, dorthin zu gehen. Sein gutes Recht als Geschäftsmann.

Gruß
smalbop

Aber was ist mit dem AGG?

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html

http://www.hannover.de/integration/antidisk/praevent…
http://www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/08…

Gruss HighQ

Das Grundgesetz ist, wie dir ja schon gesagt wurde, an den Staat adressiert. Das gilt insbesondere auch für die Grundrechte. Vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 GG.

http://dejure.org/gesetze/GG/1.html

Moin,

ist ja alles richtig - bis zu dem Moment wo es anders herum läuft.
Was wäre es für ein Geschrei und Gezeter, wenn Frauen mehr bezahlen müßten. Dann würden Quoten gefordert und ein Zuschußfond für benachteiligte eingerichtet…

RF

Hallo,

Aber was ist mit dem AGG?

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html
Da wir nicht wissen, ob es im besprochenen Fall einen sachlichen Grund gibt, wird es schwierig mit der Beurteilung dessen.

Reine Vermutung: es geht um Swingerclubs - dann möchte der Wirt dafür sorgen, dass nicht nur Männer anwesend sind. Das wäre dann ein sachlicher Grund.

Gruß
loderunner (ianal)

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Daher auch mit Fragezeichen versehen… was einem „könnte“ entspricht.

Gruss HighQ

Aber was ist mit dem AGG?

http://www.hannover.de/integration/antidisk/praevent…
http://www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/08…

gegenargumente:

  • es fehlt die vergleichbarkeit mit dem vorliegenden fall, da das ag (bzw. olg stuttgart) über die abweisung durch den türsteher entschieden haben und nicht über ein bloß erhöhtes einlassentgelt

  • das ag (und olg) verkennt, dass § 19 AGG nicht auf alle zivilrechtlichen schuldverhältnisse anwendbar ist, sondern nur auf die § 2 Abs.1 nr.5-8 AGG. der diskothekenbesuch fällt nicht darunter.

(umstritten, für diese enge auslegung spricht aber vor allem die RL 2000/78/EG iVm § 20 Abs. 3 ADG-E, die nicht vorsahen, dass sich der diskrimierungsschutz auf alle verträge auswirken soll, OLG Karlsruhe VersR 2010, 1163;
a.A. der deutsche gesetzgeber wollte und durfte mehr regeln als die RL verlangt)

bis der bgh (das bag) eine entscheidung fällt, kommt es darauf an, in welchen gerichtsbezirk die vermeintliche diskriminierung fällt.

Reine Vermutung: es geht um Swingerclubs - dann möchte der
Wirt dafür sorgen, dass nicht nur Männer anwesend sind. Das
wäre dann ein sachlicher Grund.

das wäre kein sachlicher grund iSd § 20 AGG. zwar ist der katalog in § 20 Abs.1 AGG nicht abschließend, es bedarf aber der ähnlichkeit für weitere gründe.
das bloße wirtschaftliche interesse des wirts oder des diskothekenbetreibers einen frauenüberschuss zu haben, genügt nicht, um eine diskriminierung zu rechtfertigen. dann würde das AGG und die zielsetzung des EU-gesetzgebers nämlich leerlaufen.

etwas anderes könnte man dann annehmen, wenn die wirtschaftliche existenz des betreibers ernsthaft bedroht ist und er dies darlegen und beweisen kann.

… sondern nur
auf die § 2 Abs.1 nr.5-8 AGG. der diskothekenbesuch fällt
nicht darunter.

Das sehe ich anders. Die Leistungen einer Diskothek sind Leistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Ich sehe daher nicht, weshalb die geschildete Ungleichbehandlung beim Zugang zu diesen Leistungen nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG fallen sollte.

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Hmm dann dürfte ein Vermieter von einem türkischen Mieter die doppelte Miete verlangen dürfen als von einem Deutschen?
Ich bin ganz sicher, in Deutschland steht Gleichheit deutlich vor Vertragsfreiheit, ist wohl einfach durch die Vergangenheit so bedingt…

Es ist ja nicht mal (privaten!) Versicherungen mehr erlaubt, Männer und Frauen anders einzustufen, obwohl eben Frauen nachweislich länger leben und Männer mehr Autounfälle bauen.

das bloße wirtschaftliche interesse des wirts oder des
diskothekenbetreibers einen frauenüberschuss zu haben, genügt
nicht, um eine diskriminierung zu rechtfertigen. dann würde
das AGG und die zielsetzung des EU-gesetzgebers nämlich
leerlaufen.

etwas anderes könnte man dann annehmen, wenn die
wirtschaftliche existenz des betreibers ernsthaft bedroht ist
und er dies darlegen und beweisen kann.

Du hast noch nie einen Swingerclub besucht, vermute ich? Selbstverständlich ist die wirtschaftliche Existenz eines SC bedroht, wenn sich dort zu viele Männer und zu wenig Frauen aufhalten. Weil einen derartigen Club niemand mehr besucht. Zum bloßen Rumsitzen in Unterwäsche sind die Getränke nämlich viel zu teuer.

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Hallo,

Hmm dann dürfte ein Vermieter von einem türkischen Mieter die
doppelte Miete verlangen dürfen als von einem Deutschen?
Ich bin ganz sicher, in Deutschland steht Gleichheit deutlich
vor Vertragsfreiheit, ist wohl einfach durch die Vergangenheit
so bedingt…

Das ist aber falsch, wie Dir ein Blick ins Gesetz deutlich zeigen sollte: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html
Achte mal auf Absatz 5.
Und natürlich: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html

Es ist ja nicht mal (privaten!) Versicherungen mehr erlaubt,

was ist eine private Versicherung?

Gruß
loderunner (ianal)

Es ist ja nicht mal (privaten!) Versicherungen mehr erlaubt,

was ist eine private Versicherung?

Eine Versicherung, die mit einem privaten Träger abgeschlossen wird (im Gegensatz z.B. zur Rentenversicherung), soviel sollte auch dir klar sein, auch wenn es etwas unscharf formuliert war.

da hast du recht, mein fehler. dafür ein stern.

Du hast noch nie einen Swingerclub besucht, vermute ich?

nein und der besuch zählt auch nicht zu meinen vorsätzen für dieses jahr.

Selbstverständlich ist die wirtschaftliche Existenz eines SC
bedroht, wenn sich dort zu viele Männer und zu wenig Frauen
aufhalten. Weil einen derartigen Club niemand mehr besucht.

ok, du scheinst da mehr erfahrungen zu haben.
die wirtschaftliche existenzgefährdung tritt jedenfalls nicht punktuell mit umstellung der konditionen ein, sondern über einen zeitraum. diesen zeitraum hat der wirt für den rechtfertigungsgrund abzuwarten (wenn man dies überhaupt als rechtfertigungsgrund zulässt).

Es ist ja nicht mal (privaten!) Versicherungen mehr erlaubt,

was ist eine private Versicherung?

Eine Versicherung, die mit einem privaten Träger abgeschlossen
wird (im Gegensatz z.B. zur Rentenversicherung),

Du weißt, was der Poster meinte? Deine Definition hältst Du für die einzig mögliche? In diesem Forum?

Oje…

Du weißt, was der Poster meinte? Deine Definition hältst Du
für die einzig mögliche? In diesem Forum?

Gemeint ist wohl ziemlich sicher diese Geschichte:
http://www.versicherungen-tipps24.de/versicherungswe…

Gemeint ist wohl ziemlich sicher diese Geschichte:

Aha. Du bist vermutlich der Ehepartner oder beste Freund des Posters?

Guten Tag,

sieh es mal so: ein club, in dem frauen weniger zahlen, ist doch so ähnlich wie ein swinger-club oder etwas weniger ähnlich, wie ein Bordell, weil im normalen Tanzclub mit Frauen-Rabatt Männer dafür zahlen, potentiell paarungswillige Frauen treffen zu können und somit werden den Männern die Frauen als „Zielobjekte“ für potentielle One-Night-Stand", sprich als „Ware“, „verkauft“

Nach deiner Logik wäre es nicht rechtens, dass ein mann einer frau im Bordell geld für Sex bezahlt und die Frau dem Mann nicht ebensoviel Geld für den Sex bezahlt. Hier geschieht in beiden Fällen eindeutig ein privatrechtliches Geschäft.

Und da hat der Gesetzgeber die Gosche zu halten, denn das ständige Berufen auf Menschenrechte ist schädlich, weil man die Menschen komplett reglementieren und bevormunden kann, wenn man alles regeln würde.