Darf Arbeitgeber Planung eines 2-wöchigen Urlaubs verlangen ?

Hi.

Ein mittelgroßes Unternehmen hat vor Kurzem eine Mitteilung an alle Mitarbeiter herumgeschickt, in dem es heißt, dass jeder einen „zusammenhängenden Urlaub von 2 Wochen“ verplanen muss, und diese Planung bis zum 31.03. feststehen muss.
Ich habe hier rechtliche Bedenken…

1.) Darf ein Arbeitgeber dieses verlangen?
2a.) Wenn ja, hat er das Recht, es auf (genau?) zwei Wochen festzulegen?
2b.) Wenn ja, hat er das Recht dieses bis zum Ende März einzufordern?

Wird hier nicht die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers verletzt?
Man kann ja evtl. (aus verschiedenen Gründen) gar nicht so weit vorausplanen und vielleicht möchte der Arbeitgeber ja 3 Wochen oder nur 8 Tage am Stück oder 2x 8 Tage in den Urlaub gehen.
Der Arbeitgeber hat übrigens einige ‚Brückentage‘ bereits als Pflicht-Urlaub festgelegt.

P.S.: Im Arbeitsvertrag ist eine solche Verpflichtung nicht erwähnt.
P.P.S: Es handelt sich um keine Arbeitsplätze, die z.B. aus technischen Gründen permanent oder nachts besetzt sein müssen.

Danke
M.

Hallo,

woher die 2 Wochen kommen?
§ 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz:
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Gruß
Christa

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2a: Nein, der Urlaub darf auch länger sein.

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zu 2b) in vielen Betrieben ist es üblich, die Urlaubsplanung bereits zum Jahresanfang durchzuführen. Ja, der Arbeitgeber kann dies so tun.
Allerdings ist diese Planung dann nicht unbedingt „Gesetz“, sondern kann durchaus auch noch nachträglich geändert werden.
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/urlaub/#c5934

Beatrix

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Hi.

§ 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz: besagt etwas anderes als ich hier gefragt habe.

In meiner Frage geht es nicht darum, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 2 zusammenhängende Wochen hat (§ 7), sondern darum, dass der Arbeitgeber (!) vom Arbeitnehmer fordert, dass dieser seinen Urlaub in 2 Wochen zusammenhängend nehmen soll/muss.

M.

Aber Christa hat’s doch extra fett markiert: Nicht der Arbeitgeber, sondern das Bundesurlaubsgesetz fordert das!
Andere Arbeitgeber handhaben das etwas entspannter, nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“, dieser hier hält sich halt dran.

Gruß,

Kannitverstan

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Hallo,

wie schon gesagt wurde, fordert das nicht der Arbeitgeber, sondern das Gesetz. Es ist auch keine Kann/Soll-, sondern eine Muss-Bestimmung. Und der Arbeitgeber darf sich sicherlich absichern, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass er das ermöglicht hat.
Was er wohl nicht verlangen darf, ist, dass der Urlaub genau zwei Wochen umfasst, das Gesetz lässt auch eine längere Dauer zu.

Gruß
Christa

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In dem Gesetztestext geht es wohl um den „Anspruch des Arbeitnehmers“, Urlaub „[wird] gewährt“ vom Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitnehmer Urlaub auf z.B. 30 Urlaubstage pro Jahr hat, darf er diese am Stück nehmen („Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren“ = 30 Tage am Stück).
"Es sei denn … " besagt, dass es berechtigte Ausnahmen gibt, dass also nicht 30 Tage am Stück gewährt werden müssen. In solch einem Falle muss aber 1 Teilstück aus mindestens 12 Tagen bestehen: „… so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen“.

Der Arbeitgeber darf also nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub in beliebig kleinere Stücke stückelt, z.B alle Urlaubstage in 1-Wochen-Stücken.
Das heißt aber nicht zwingend umgekehrt, dass der Arbeitgeber vom Arbeitgeber einen Block von 2 Wochen einfordern kann! ‚Gewähren‘ ist ein Genehmigen nach Antrag, kein Einfordern.

Christa schreibt ja: „um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass er [= der Arbeitgeber] das ermöglicht hat“. Er muss es ermöglichen, aber er kann es nicht einfordern.

Im Gesetz steht aber nun mal nicht „der AN hat Anspruch auf 12 zusammenhängende Werktage“, sondern eben MUSS.

Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, finde den Gesetzestext an der Stelle aber sehr eindeutig.

Interessant wären mal die Konsequenzen für den AG, wenn er Urlaubsplanung nach Lust und Laune zuläßt und ihm deshalb jemand ans Bein pinkeln will… falls sich hier mit gesundem Menschenverstand überhaupt etwas konstruieren lässt…? Der Workaholic-AN nimmt nur tageweise Urlaub, kriegt Burnout und beklagt sich dann, dass er ja nie 2 Wochen Urlaub am Stück hatte? Oder wie?

Gruß,

Kannitverstan

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Hallo,

der Arbeitnehmer wird durch das BurlG vor zu kurzen Urlaubsstücken geschützt.
Der AG soll dem AN den ganzen Urlaub in einem Stück gewähren - eine Regelung, die auch den meisten Arbeitnehmern eher ungelegen ist.
Bei Stückelung muss ein Teilstück min. 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen - das sind also zwei Wochen (das BUrlG geht von einer 6-Tage-Woche aus).

Ich kenne die Rechtsprechung dazu nicht, aber ich würde denken, dass ein in kürzeren Teilstücken beantragter Urlaub wohl nicht vom AG „zwangsverlängert“ werden muss.
Zum Glück ist genau dieser Teilsatz von der Unabdingbarkeit ausgenommen, hier darf also tarifvertraglich zu Ungunsten des AN abgewichen werden. (Wobei es ja evtl. gerade der AN ist, der den Urlaub so beantragt).

Eine Deckelung auf 2 Wochen ist wohl jedenfalls unzulässig. Der AG verfügte ja aus betrieblichen Gründen schon über einige Urlaubstage (Brückentage, Weihnachten-Neujahr). Das ist grundsätzlich OK und sollte in einer Betriebsvereinbarung auch so festgehalten sein. Darüber hinaus den Erholungsurlaub auf eine niedrige Höchstdauer zu begrenzen, geht zu weit. Man hat ja nur vier Wochen und der Anspruch, diese auch an einem Stück nehmen zu dürfen, besteht laut BUrlG UND ist unabdingbar, darf jedoch aus dringenden Gründen verwehrt werden.
Wenn einfach nur pauschal für alle und ohne weitere Begründung gesagt wird: Maximal 2 Wochen, dann macht es sich der AG viel zu leicht. Eine Abweichung von dieser Regel darf auch nicht durch Tarifverträge gemacht werden, weil sie zu Ungunsten des AN wäre.

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Im BUrlG finden sich keine Straf- oder Bußgeldvorschriften. Es regelt zunächst die Beziehung zwischen AN und AG untereinander. Daher kann der AN den AG unter Berufung auf das BUrlG vor das Arbeitsgericht zerren.
Und hier wird es schwierig:
„Herr Richter, ich habe 2019 vier Urlaube mit je fünf Arbeitstagen beantragt und mein Arbeitgeber hat mir das genau wie von mir gewünscht gewährt. Bitte helfen Sie mir, unternehmen Sie was dagegen, das geht doch nicht, dass dieser Ausbeuter mit sowas durchkommt!“

Kümmert sich ggf. die Gewerbeaufsicht um Verstöße gegen das BUrlG? Ich weiß es nicht, es ist ja auch irgendwie Arbeitsschutz, wenn Arbeitnehmer Erholungsurlaub bekommen.

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Es wurde zwar schon alles gesagt, aber noch nicht von allen :wink:

Also: der Arbeitgeber MUSS jedem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen Urlaub „am Stück“ gewähren. Das nimmt Dein Arbeitgeber wohl auch sehr ernst (was löblich ist!). Nur: in seinem „mittelgroßen Unternehmen“ muss der auch irgendwie planen, dass der Laden halt trotz Urlaub diverser Mitarbeiter weiterläuft. Und darum bittet der Euch, bis Ende März (was ja für die „beliebten“ Zeiten im Mai/Juni (Feiertage) und Juli/August (Sommerferien) auch nicht sooo verfrüht ist) einzutragen. Denn es könnte ja sein, dass irgendwelche Leute alle zur gleichen Zeit Urlaub machen wollen, die sich eigentlich vertreten sollten und dann müsste man da schauen, wie man das löst.

Wenn Du das alles aber nicht willst, weil Du nicht vorausplanen kannst/willst/musst (als Single kann man da immer noch etwas flexibler agieren als als Familienvater), dann rede doch mit Deinen Personalern :wink:

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du glücklicher! :-))

Wir müssen den ganzen Jahresurlaub im November abgeben.
Brückentage gelten bei uns als verpönt. Naja, um Brückentage haben wir aber auch immer die meiste arbeit

Hallo,

ein bißchen Sach- und Fachkenntnis ist im Arbeitsrecht durchaus hilfreich.
Wie bei allen anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen auch sind beide Seiten - AN und AG - gleichermaßen zur Beachtung der Einhaltung verpflichtet. Schon allein deswegen kann ein AG die Mindestzeit des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG zwingend verlangen - und zwar ohne weitere Begründung.

Und zu Deiner Argumentation

meint dann die Fachkommentierung (ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 26):
„Soweit unter diesen Voraussetzungen der gesamte Urlaub in kleinen Einheiten erteilt wird, handelt es sich um keine ordnungsgemäße Erfüllung für den mindestens zusammenhängend zu gewährenden Urlaub von zwölf Werktagen.“

In der Konsequenz ist dann der gesamte Urlaubsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt, „er könnte noch einmal verlangt werden.“ (ErfK, a.a.O.).
Und davor darf sich der AG schützen.

&Tschüß
Wolfgang

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Hi…

Das ist ja vollkommen klar, dass der Arbeitgeber die Urlaube untereinander abgleichen muss.
Aber das erfordert nicht zwingend eine Fristsetzung zum 31. März!

Abgesehen davon, dass sich meistens Kollegen ohnehin untereinander absprechen und Personen mit Schulkindern ‚bevorzugt‘ werden, braucht es keinerlei Frist. Zum einen kann der Arbeitgeber/Vorgesetzter sagen, sprecht euch bitte ab, und dass er die Schulkinder-Eltern berücksichtigt, falls ein kinderloser Arbeitnehmer in Schulferien einen Urlaub beantragt.
Ansonsten kann der Vorgesetzte einen Urlaub zum Termin X begründet ablehnen, wenn schon ein anderer Kollege (z.B. dessen Vertretung) zum Termin X Urlaub genommen hat.
Eine generelle Frist ist also nicht zwingend notwendig!

Hallo,

wieso fragst du eigentlich hier, wenn du sowieso alles besser weißt ?

Die Frist 31.03. für das laufende Jahr ist sogar äußerst großzügig. Genauso könnte er mit Verweis auf Planungssicherheit den 15.11 oder 31.12. des Vorjahres als Anmeldefrist setzen. Sowas ist üblich und würde von keinem Arbeitsgericht beanstandet.
Die Konsequenz ist ja nicht, daß danach überhaupt kein Urlaub mehr beantragt werden kann, sondern daß dann der Urlaub vom AG abgelehnt werden könnte in Zeiten, in denen schon andere AN Urlaub genehmigt bekommen haben. wieviel AN gleichzeitig in Urlaub gehen können, hängt von betrieblichen Umständen ab.
Der AG könnte sogar bis zu 2/3 des Urlaubs im Rahmen von Schließtagen/Betriebsurlaub einseitig vorgeben.

Wenn Dir das alles Zuviel an AG-Rechten ist, dann initiiere doch die Wahl eines BR. Der hätte dann sowohl beim Verfahren der Anmeldung/Vergabe, den Vergabekritierien sowie der Vergabe im Einzelfall volle Mitbestimmungsrechte.
Das wäre auf jeden Fall zielführender als hier klare arbeitsrechtliche Fakten abzustreiten.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang.

ich habe zu deinen Angaben hier:

eine Verständnisfrage. Das, was du von Markuss zitiert hast, bezog sich, so glaube ich zumindest, darauf, dass nach seiner Meinung (und das sehe ich auch so, bin allerdings keine Arbeitsrechtlerin) der AG nicht diese 2-Wochen-Blöcke einfordern kann. D. h., er kann vom AN verlangen, dass er ihm mindestens 2 Wochen am Stück nennt, aber es dürften auch 3 oder 4 Wochen sein, also auf keinen Fall weniger, aber auf jeden Fall mehr.

Das, was du als Fachkommentar zitiert hast, bezog sich eher darauf, dass die Stückelung eben nicht kleiner sein darf als 2 Wochen, oder?

Wo du Recht hast … :smile:

Gruß
Christa

Es dürfte Sinn machen die „zwei Wochen“ als „mindestens zwei Wochen“ zu lesen! Dem AG dürfte hier daran gelegen sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt schon eine Planungssicherheit über den längsten vom MA geplanten Urlaub zu erhalten, du damit gleichzeitig auch schon eine Planungssicherheit für einen gewissen Anteil am gesamten Urlaubsanspruch der MA zu bekommen. Und da das BUrlG so schön genau diese zwei Wochen als Untergrenze für einen am Stück zu gewährenden Urlaub definiert, hat sich der AG darauf bezogen.

Geht man vom klassischen Sommerurlaub aus, dann sind das üblicherweise zwei, drei oder vier Wochen am Stück. Und wenn man sich anschaut, wie weit im Voraus man inzwischen buchen muss, um insbesondere für Familien in den Sommerferien Wunschquartiere zu bekommen, dann bewegen wir uns da auch ohnehin schon weit vor dem Ende März (habe gerade ein ziemliches Fiasko bei einer Buchung Mitte Januar erlebt!).

Wo ist also dein konkretes Problem? Schau lieber mal auf Unternehmen, die Werksferien machen, in denen ein erheblicher Urlaubsanteil genommen werden muss, oder auf Unternehmen, bei denen der Termin zur Abgabe der (vollständigen) Urlaubsplanung deutlich früher liegt, woran rechtlich auch nichts zu beanstanden ist.

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hallo,

ich habe schon so aus dem Gesamtzusammenhang herausgelesen, daß er der Meinung ist, daß der AG nicht diesen Mindestumfang von 2 Wochen einfordern darf.
Und das darf (und muss) der AG auch. Längere Blöcke darf der AG grundsätzlich nicht ausschließen. Die Höchstlänge des Urlaubs darf er aber auch zumindest zu bestimmten Zeiten beschränken, wenn dies aus betrieblichen Belangen notwendig ist.
So gibt es bei uns (ÖPNV) zB in den Sommerferien nur maximal 3 Wochen Urlaub für Stadtbahn- und Busfahrern, um möglichst vielen Urlaub gewähren zu können. Wir müssen ja schließlich normalen Betrieb aufrechterhalten.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ja, ok, das entspricht auch meinem Verständnis (das andere auch).

Gruß
Christa