Darf der VM die Whg. betreten?

Guten Tag, angenommen ein Mieter hat seinem VM einen zumutbaren Nachmieter vorgestellt, den er nicht aktzeptiert hat. Der Mieter ist aufgrund des Rates seines Anwaltes ausgezogen mit der Begründung einen Nachmieter gefunden zu haben und deshalb der Mietvertrag zu dem Zeitpunkt beendet ist an dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. Der Mieter hat unter Zeugen die Wohnung geräumt und die Schlüssel übergeben und zahlt seitdem auch keine Miete mehr. Der VM hat nun die Miete angefordert, akzeptiert also den Auszug nicht und sagt dass der Mietvertrag noch besteht.
Gleichzeitig führt er aber Wohnungsbesichtigungen ohne Einverständnis durch.
Kann das sein? Meiner Meinung nach kann er entweder die Miete fordern und muss den Interessenten sagen, dass die Wohnung vergeben ist oder er akzeptiert die Beendigung des Mietverhältnisses und kann die Wohnung betreten und Besichtigungen durchführen.

Der Mieter kann ihn ja jetzt schlecht wegen Hausfriedensbruch anzeigen, weil er ja auf dem Standpunkt ist nicht mehr Mieter zu sein. Kann er die Anzeige auch noch machen wenn der VM (etwa durch ein Gericht) Recht bekommt und der Mietvertrag tatsächlich noch Gültigkeit hat?

Antworten wenn möglich mit Quellenangaben.

Moin,
ja, es gibt Einzelfälle, in denen durchaus die Stellung eines solventen Nachmieters das Mietverhältnis beenden kann. ianal. Ich habe mir jedoch schon seit langer Zeit abgewöhnt auf Äußerungen von Anwälten blindlings zu hören. Es wäre in diesem fiktiven Fall wohl sinnvoll den Anwalt mal zu befragen wie er zu der Beurteilung kam (Rechtsgrundlage, Urteile)

Im Normalfall muss der VM keinen Nachmieter akzeptieren. Die offensichtliche Preisgabe des Mietobjektes durch den M hat m.E. aber keinerlei Auswirkung auf die erforderliche Erfüllung der Vertragspflichten. Solange VM die Wohnung nicht in Besitz nimmt, z.B. durch Reparaturarbeiten, sondern nur Besichtigungen durchführt, sehe ich auch keine Vertragsverletzung von seiner Seite. Er wird nur dann ein Problem bekommen können, wenn es darum geht einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben.

vnA

Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich das dann richtig, dass der VM vom M. die Miete fordern kann und nach Belieben die Wohnung betreten darf ohne dass sich der M. dagegen wehren kann.
Wenn er doch der Meinung ist, dass der Mietvertrag noch besteht, dann steht da drin, dass er nur nach Ankündigung die Wohnung betreten darf (außer in Notfällen). Hier ist gar nicht so sehr wichtig ob der Nachmieter (Rentner, alleinst., 2000,- Rente) nicht zumutbar ist.

Mir geht es darum zu erfahren, ob der VM die Wohnung betreten darf wenn er der Meinung ist dass sie vermietet ist.

Hallo netlogger,

angenommen ein Mieter hat seinem VM einen
zumutbaren Nachmieter vorgestellt, den er nicht aktzeptiert
hat. Der Mieter ist aufgrund des Rates seines Anwaltes
ausgezogen mit der Begründung einen Nachmieter gefunden zu
haben und deshalb der Mietvertrag zu dem Zeitpunkt beendet ist
an dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.

Zunächst würde sich wohl die Frage stellen, hat der Mieter zurecht einen Nachmieter gestellt und worauf begründet sich dieses Recht. Da wäre denkbar:

  1. Durch vertragliche Vereinbarung (Nachmieterstellung wird im Mietvertrag dem Mieter gestattet) oder durch Rechtssprechnung (zum Beispiel Mietvertrag ist ordentlich nicht für einen Restzeitraum von 2 Jahren zu kündigen)
  2. Der Vermieter hat dem Mieter (bei Kündigungsbegehren) zugesagt er könne einen Nachmieter stellen, wenn dieser seinen Vorstellungen entspricht.

zu 1. Stellt der Nachmieter keine Verschlechterung (zum Beispiel in Bezug auf die Solvenz) für den Vermieter da, so hätte er diesen zu akzeptieren.
zu 2. Hier dürfte es im freien Ermessen des Vermieters liegen, ob er den Nachmieter akzeptiert.

Der Mieter hat unter Zeugen die Wohnung geräumt und die Schlüssel
übergeben

Daraus könnte der Vermieter geschlossen haben, dass zum Zwecke einer Wohnungsbesichtigung das Betreten der Wohnung erlaubt, vielmehr noch erwünscht war, um den Mieter aus seinen Verpflichtungen früher zu entlassen.

daraus sollten die restlichen Fragen beantwortet sein. Wenn nicht bitte nachfragen.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,
der Mieter wird auch gar nichts gegen die Besichtigungen haben. Aber wenn er die Mieten weiter bezahlen soll, hat er auch weiterhin das Hausrecht an der Wohnung und der VM muss sich an ankündigen. Wenn der VM den Mietvertrag auflöst ist er selbst auch wieder Herr der Wohnung. Aber nicht vermieten und dann einfach reingehen. F>ür mich ist das Hausfriedensbruch. Der Mieter möchte ja die Wohnung loswerden, aber der VM besteht drauf dass der Mietvertrag eingehalten wird, also muss er selbst sich auch an die Regeln halten.
Oder wie siehst Du / sehen Sie das?

Hallo netlogger,

der Mieter wird auch gar nichts gegen die Besichtigungen
haben. Aber wenn er die Mieten weiter bezahlen soll, hat er
auch weiterhin das Hausrecht an der Wohnung und der VM muss
sich an ankündigen.

Wie gesagt, der Vermieter könnte es als konkludente Zustimmung für das Betreten der Mieträume gesehen haben. Warum sollte der Mieter bei einem bestehenden Mietverhältnis ihm sonst die Schlüssel geben. Sollte der Mieter dies nicht gewollt haben oder nicht mehr wollen, so muß er den Vermieter auf diesen Umstand hinweisen.

Wenn der VM den Mietvertrag auflöst ist er
selbst auch wieder Herr der Wohnung. Aber nicht vermieten und
dann einfach reingehen. F>ür mich ist das Hausfriedensbruch.

Wie man es auch sehen mag, im Vordergrund sollte für den Mieter stehen den Mietvertrag zu beenden. Also kann er das (vermeintlich rechtswidrige) Betreten für sich nutzen (zum Beispiel zum Vermieter sagen: „Wenn ich Ihnen schon gestatte die Wohnung zu betreten, dann sollten Sie auch mal eine Anzeige in einer Zeitung schalten. Ansonsten würde ich Sie bitten mir die Schlüssel wiederzugeben und die Termine mit mir absprechen“) sollte er das auch tun. Ist jedoch zu erwarten, dass der Vermieter auf Stur schaltet und sagt: „Wenn Sie jetzt anfangen kleinlich zu werden, dann suche ich keine neuen Mieter und überlasse das Ihnen.“ dann wäre es natürlich keineswegs sinnvoll.

Der Mieter möchte ja die Wohnung loswerden, aber der VM
besteht drauf dass der Mietvertrag eingehalten wird, also muss
er selbst sich auch an die Regeln halten.
Oder wie siehst Du das?

Wenn der Vermieter einen (für sich) passenden Mieter findet, der gleich einziehen will, so wird er den Mieter aus seinem Mietvertrag entlassen wollen, um überhaupt neu vermieten zu können.

Gruß

Joschi

Hi,

mit der Übergabe der Schlüssel, dem Nichtzahlen der Miete und dem wahrscheinlich regen Schriftverkehr vorher und nachher hat der Mieter das Hausrecht an der Wohnung imho aufgegeben. Er möchte ja auch schnellstmöglich aus dem Vertrag heraus (bzw. ist es evtl. schon).

Die nun fehlenden Mieteinnahmen sind der Schaden, um den die Parteien letztlich streiten. Und da der VM hier auch eine Schadensminderungspflicht hat (sollte sich am Ende zeigen daß die Aufassung des VM richtig war, wird der M darüber auch froh sein), sehe ich überhaupt kein Problem darin die Wohnung auch ohne Rücksprache zu betreten.

Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch wäre im Übrigen ein völlig sinnloser Nebenkrieg. Dem Mieter hilft das Strafrecht nicht bei der Durchsetzung seiner Interessen und der „Erfolg“ sit auch mehr als fraglich.

Gruß Stefan

Guten Tag,
für den Mieter ist das Verhalten des VM ja auch gut, denn der VM verhält sich ja so, wie er sich verhalten darf wenn der Mietvertrag nicht mehr besteht.

Kann nun der Mieter davon ausgehen, dass der VM keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung der Miete hat, weil er sich entsprechend verhält und einen neuen Mieter sucht?

Wenn sich herausstellen sollte, dass der Mieter in der Zeit in der er keinen Zugang zur Wohnung hatte trotzdem noch Mieter war, wie sieht es dann aus, wenn der VM sich in einer zu diesem Zeitpunkt vermieteten Wohnung aufgehalten hat?

Noch mal:
Wenn der Mietvertrag weiterbesteht, wovon im Normalfall ausgegangen werden muss, besteht weiterhin die Pflicht Miete zu zahlen.

Wenn der M die Wohnung während der Mietzeit räumt und sämtliche Schlüssel an den VM zurückgibt wird eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch nicht den gewünschten Erfolg haben (ich behaupte sogar, dass kein Hausfriedensbruch vorlag, aber ianal). Und selbst wenn es zu einem Erfolg für den Mieter käme, befreite Ihn das nicht von der Mietzahlungspflicht. Das Verhältnis MVM mal ganz außer Acht lassend.

vnA

Hallo vnA,
der M. ist überhaupt nicht darauf aus eine Anzeige zu erstatten. Ich denke aber doch, dass wenn, wie du sagst, der Mietvertrag weiter besteht und die Miete bezahlt werden soll oder bezahlt wird, dass der
VM nicht das Recht haben kann einfach die Wohnung zu betreten. Es geht nicht um Erstattung einer Anzeige, sondern nur darum ob der VM ausreichend Grund hat die Wohnung zu betreten (es liegt kein Notfall und auch kein Handwerker-Termin, sondern nur eine Besichtigung eines Mietinteressenten vor).
Wenn die Wohnung vermietet ist ist sie vermietet. Ob die Wohnung leer ist oder möbliert mach doch keinen Unterschied. Der Mieter hat vielleicht die Wohnung nur zum Unterstellen einiger Sachen gemietet und wohnt gar nicht dauernd darin. Es kann aber nicht das Recht des VM sein, einfach eine vermietete Wohnung zu betreten, auch wenn er Schlüssel davon hat. Das würde doch das Vertrauensverhältnis zwischen M. und VM nachhaltig stören.

Da hast du sicherlich Recht. Aber die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zeugt von einer Aufgabe des Besitzrecht an der Wohnung(was mietvertraglich jedoch nicht relevant ist). Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter das (möglicherweise) unbefugte Betreten der Wohnung durch den VM als Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den M akzeptieren würde. Man kann Richtern unterstellen was man möchte, aber weltfremd sind sie normalerweise nicht.

vnA

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Angesichts der Tatsache dass sich M und VM darüber streiten ob der Mietvertrag beendet wurde oder nicht (VM sagt nein, M sagt ja), müsste der VM sich wenigstens an das halten wofür der „kämpft“. Er sagt der Vertrag besteht aber er hält sich nicht daran, möchte aber dass der M. sich daran hält und die vereinbarte Miete zahlt.

Kann das richtig sein?

Nein, das Verhalten ist (möglicherweise) nicht richtig. Und was machst du jetzt mit dieser Aussage?
Das Verhalten des fiktiven Mieters ist aber (möglicherweise) auch nicht richtig.

vnA

Der VM hat einer Nachmietersuche zugestimmt und er konnte den Interessenten auch nicht sachlich begründet ablehnen. Im Gegenteil, er konte ihn nachweislich nur los werden, indem er ihn auf das übelste beschimpfte und Unterstellungen machte, bei dem allen nur die Ohren schlackerten.

Aufgrund von Gerichtsurteilen und der Gesetzeslage (§ weiß ich jetzt nicht auswendig) wurde der Mietvertrag seitens des M beendet und die Wohnung geräumt („Lehnt der Vermieter einen zumutbaren Nachmieter ab, so ist der Mieter ab dem Tag von der Zahlung des Mietzinses befreit, ab dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. Hierfür trägt der Mieter allerdings die Beweislast, er sollte sich deshalb eine entsprechende schriftliche Erklärung von dem Nachmieter geben lassen.“)

Von daher kann der VM die Whg betreten wie und wann er will. Das heißt aber dann für den M dass er aus dem Vertrag draussen ist. Der VM bekräftigt mit seinem Verhalten, dass er die Beendigung des Vertrages akzeptiert. Er fordert aber weiterhin die Miete für die Wohnung.

Hi,

Kann nun der Mieter davon ausgehen, dass der VM keinen
Anspruch mehr auf Fortzahlung der Miete hat, weil er sich
entsprechend verhält und einen neuen Mieter sucht?

Nein, ich dachte das wäre aus meiner Antwort deutlich geworden.

Wenn sich herausstellen sollte, dass der Mieter in der Zeit in
der er keinen Zugang zur Wohnung hatte trotzdem noch Mieter
war, wie sieht es dann aus, wenn der VM sich in einer zu
diesem Zeitpunkt vermieteten Wohnung aufgehalten hat?

Was soll dann sein? Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt der VM müsse den M um Erlaubnis bitten (was ich aber nicht so sehe), hat das keinen Einfluss auf den Streit um die Beendigung des Mietverhältnisses.
Ein Schaden entsteht dem M dadurch ja nicht, entsprechende Forderungen auf Ersatz wären also unbegründet.
Und da der M dem VM mitgeteilt hat, er sehe das Mietverhältnis als beendet an und er sich auch entsprechend verhält, kann man auch nicht von einer Störung des Vertrauensverhältnisses durch das Betreten der Wohnung sprechen. Eine fristlose Kündigung deswegen scheidet also ebenfalls aus.

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Der VM bekräftigt mit seinem Verhalten, dass er die
Beendigung des Vertrages akzeptiert. Er fordert aber weiterhin
die Miete für die Wohnung.

Eben diese Schlußfolgerung kann man aus dem Verhalten des VM nicht ziehen. Er versucht nur den Schaden zu minimieren.

Meinungen werden nicht richtiger, wenn man sie immer wieder wiederholt.
Es wurde dir jetzt mehrfach das gleiche geschrieben. Gib einfach bei google mal ‚Nachmieter‘ ein. Von den 649.000 Treffern behandeln einige genau das Thema.

Nur mal so ein Beispiel:
M will aus der Wohnung. Nachmieter nicht zu finden. Freund zieht sich Pennerklamotten an, geht zum VM und sagt ‚Ich bin arbeitsloser Alkoholiker, aber an der Wohnung interessiert‘ Klar wird er abgelehnt. Vor dem Richter erscheint der Freund im Anzug, mit festem Job und durchaus Solvent und erklärt, er hätte die Wohnung sofort genommen. Damit ist, wenn man deiner Argumentation folgt, der Mietvertrag zu Ende gewesen und der VM bleibt auf der leeren Wohnung ohne Mietzahlung sitzen. Damit wären jedwede Kündigungfristen von Mieterseite ad absurdum geführt.

vnA

Meinungen werden nicht richtiger, wenn man sie immer wieder
wiederholt.
Es wurde dir jetzt mehrfach das gleiche geschrieben. Gib
einfach bei google mal ‚Nachmieter‘ ein. Von den 649.000
Treffern behandeln einige genau das Thema.

Ich zweifle nicht an der Richtigkeit eurer Aussagen, es ist etwas schwierig den ganzen Sachverhalt zu schildern. Das würde wohl jeden Rahmen sprengen. Es sind noch Dinge gelaufen, die mich zu meiner Ansicht drängen.
Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass ein VM der auf Einhaltung des Vertrages drängt einfach so die Whg betritten kann. Wenn ich der VM wäre hätte ich gesagt: Sorry die Whg ist vermietet. Ich habe keinen ZUtritt.

Nur mal so ein Beispiel:
M will aus der Wohnung. Nachmieter nicht zu finden. Freund
zieht sich Pennerklamotten an, geht zum VM und sagt ‚Ich bin
arbeitsloser Alkoholiker, aber an der Wohnung interessiert‘
Klar wird er abgelehnt. Vor dem Richter erscheint der Freund
im Anzug, mit festem Job und durchaus Solvent und erklärt, er
hätte die Wohnung sofort genommen. Damit ist, wenn man deiner
Argumentation folgt, der Mietvertrag zu Ende gewesen und der
VM bleibt auf der leeren Wohnung ohne Mietzahlung sitzen.
Damit wären jedwede Kündigungfristen von Mieterseite ad
absurdum geführt.

Außer dem ersten Satz stimmt davon nichts mit meinem fiktiven Fall überein. Mein Nachmieter hat sich auch bei dem Gespräch mit dem VM als solvent und anständig gezeigt. Dem VM hat scheinbar die Augenfarbe nicht gepasst. Und da gibt es Gesetze:

Hat der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter
angeboten, der sich bereit dazu erklärt und dazu in der Lage ist,
das Mietverhältnis für dessen Restlaufzeit zu den bestehenden
Konditionen fortzusetzen, ist die Auflösung des bestehenden
Mietverhältnisses durchzuführen, d.h. der Mieter hat einen
mietrechtlichen Anspruch darauf, und kann dies vom Vermieter
verlangen (und gerichtlich durchsetzen) (LG Hamburg WM 86, 326; OLG
Oldenburg WM 82,124).

Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass ein VM der auf
Einhaltung des Vertrages drängt einfach so die Whg betritten
kann. Wenn ich der VM wäre hätte ich gesagt: Sorry die Whg ist
vermietet. Ich habe keinen ZUtritt.

Der VM kann die Wohnung mit evtl. Neumietern besichtigen. Verweigert der Mieter diese Besichtigungen, macht er sich evtl. schadenersatzpflichtig. In Deinem Fall hast Du aber dem VM die Schlüssel zur Verfügung gestellt, also kann der VM auch davon ausgehen, daß er die Whg. zu Besichtigungszwecken betreten darf.

Hat der Mieter dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter
angeboten, der sich bereit dazu erklärt und dazu in der Lage ist,
das Mietverhältnis für dessen Restlaufzeit zu den bestehenden
Konditionen fortzusetzen, ist die Auflösung des bestehenden
Mietverhältnisses durchzuführen, d.h. der Mieter hat einen
mietrechtlichen Anspruch darauf, und kann dies vom Vermieter
verlangen (und gerichtlich durchsetzen) (LG Hamburg WM 86, 326; OLG
Oldenburg WM 82,124).

Das kommt darauf an was im Mietvertrag zur Stellung eines Nachmieters vereinbart wurde. Weiterhin kommt es darauf an, wie schutzwürdig die Interessen des Mieters sind:

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/nachmieter.html

Gruß
Tina

Bitte mal lesen. Fand google bei der Suche der zitierten Urteile.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/n1/nachmi…

vnA