Hallo,
X hat bis Juli '08 eine Ausbildung gemacht und dann bis Januar '09 normal gearbeitet. X bekam für Februar '09 Alg I. In März '09 ist X dann in den Mutterschutz gegangen.
Der Mutterschutz läuft demnächst aus, weswegen X heute bei der Agentur für Arbeit war. Die meinten zu X, das X KEIN Alg I zustehen würde, wenn X keinen Krippenplatz für den Sohn Y hätte, da X ja dann nicht vermittelbar sei.
Aber stehen X nicht noch normal die 11 Monate vom letzten Jahr zu, die X durch den Mutterschutz nicht in Anspruch genommen hat, egal, ob X nun vermittelbar ist oder nicht?
X war ja solange arbeiten, das ihr ein volles Jahr Alg zusteht.
Kann die Agentur ihr die restlichen 11 Monate wirklich streichen, wenn X keinen Krippenplatz hat?
Vielen Dank im Voraus!
Ja.
Hi!
Die meinten zu X, das X KEIN Alg I zustehen würde, wenn X keinen Krippenplatz für den Sohn Y hätte, da X ja dann nicht vermittelbar sei.
Das ist korrekt. Wer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat keinen Anspruch auf Alg I.
Aber stehen X nicht noch normal die 11 Monate vom letzten Jahr zu, die X durch den Mutterschutz nicht in Anspruch genommen hat, egal, ob X nun vermittelbar ist oder nicht?
Nein. Verfügbarkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Zahlung von Alg I.
Siehe § 118 (1) (insb. Nr. 1 ) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 118.html) i. V. m. § 119 (1) (insb. Nr. 3 ) + (5) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 119.html)
Kann die Agentur ihr die restlichen 11 Monate wirklich streichen, wenn X keinen Krippenplatz hat?
Es wird ja nicht „gestrichen“. Sobald Y in die Krippe geht, kann X ihren Restanspruch ja wieder geltend machen.
Gruß
Jadzia
Hallo,
Siehe § 118 (1) (insb. Nr. 1 ) SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 118.html)
i. V. m. § 119 (1) (insb. Nr. 3 ) +
(5) SGB III
(http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 119.html)
Also wenn man 16h in der Woche die Betreung des Kindes sicherstellen könnte, dann wäre man vermittelbar im Sinne des Gesetzes? Es steht ja dort nicht geschrieben, wo die 16h exakt liegen müssen, oder doch?
Grundsätzlich beißt sich hier natürlich der Sozialstaat irgendwie selbst in den Schwanz. Häufig hat man ohne Arbeitsplatz keinen Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Und ohne diesen wäre man dann nicht vermittelbar. Also Hartz-4? Und dort bräuchte man sich dann auch nicht um einen Job bemühen, weil man ja ohnehin nicht vermittelbar ist? Also gleich Sozialamt?
Kann ich zwar kaum glauben, will aber auch nicht ausschließen, dass man sich sowas in den Amtsstuben ausdenkt.
Grüße
Verfügbarkeit besteht ab mind. 15 Std./Wo.
Hi!
Also wenn man 16h in der Woche die Betreuung des Kindes sicherstellen könnte, dann wäre man vermittelbar im Sinne des Gesetzes?
Ja. Verfügbarkeit ist ab mind. 15 Std./Wo. (= 3 Std./Tag) gegeben.
Es steht ja dort nicht geschrieben, wo die 16h exakt liegen müssen, oder doch?
Nein, das nicht. Aber in den DAs (bitte verzeih, dass ich gerade nicht suche; dafür fehlt mir im Moment die Zeit) ist ausgeführt, dass die individuelle Verteilung auch mit dem Arbeitsmarkt konform gehen muss.
Also, eine Sekretärin wird sich in der Regel nicht z. B. von 7 – 9 Uhr und dann wieder von 17 – 19 Uhr zur Verfügung stellen können. Bei einer Verkäuferin kann das u. U. anders aussehen.
Tatsache ist aber, dass im Regelfall Verfügbarkeit während einer Kernarbeitszeit von ca. 8 – 16 Uhr gegeben sein muss. Bei davon abweichenden Zeiten entscheidet der Arbeitsvermittler ggf. individuell.
Grundsätzlich beißt sich hier natürlich der Sozialstaat irgendwie selbst in den Schwanz. Häufig hat man ohne Arbeitsplatz keinen Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Und ohne diesen wäre man dann nicht vermittelbar. Also Hartz IV?
Im Zweifel ja.
Und dort bräuchte man sich dann auch nicht um einen Job bemühen, weil man ja ohnehin nicht vermittelbar ist?
Ohne Krippenplatz bekäme man Alg II ohne Eigenbemühungen und Verfügbarkeit.
Also gleich Sozialamt?
Nein. Denn für Alg II ist nicht die tatsächliche Arbeitsbereitschaft ausschlaggebend, sondern die theoretische Arbeits_fähigkeit_ (ebenfalls mind. 15 Std./Wo.). Und die wäre im Falle des UP ja gegeben; man ist eben nur verhindert.
Als nicht arbeitsfähig – und damit ein Fall fürs SA bzw. Grusiamt – gelten z. B. erwerbsgeminderte Menschen.
LG
Jadzia
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