Ich bitte um ganz viele Diskussionen
Ein Arbeitsuchender bekommt ein Angebot von einer Zeitarbeitsfirma.
Diese schickt ihn zweimal zur Probearbeit.
Danach wird festgestellt,
dass die Firma ihn beschäftigen will, jedoch nur 3 Tage i.d. woche statt
die angegebene Vollzeit.
Der Arbeitsuchende kann das Angebot nicht annehmen, weil der Lohn zu gering ist bei nun nur 3 Tage beiZeitarbeit.
Die Firma will ihn dann selbst anstellen und ihn ja
besser entlohnen.
Die Fa. hat noch keinen Vertrag mit der Zeitarbeit unterschrieben,
hat aber Bedenken Schadenersatz zahlen zu müssen und stellt deshalb nicht ein. Stimmt das denn? Wie lange muss die Fa. warten um der AN
selbst ein zustellen? ODER KÖNNTE ES SICH UM EINE AUSREDE HANDELN?
Die Fa. hat noch keinen Vertrag mit der Zeitarbeit unterschrieben
Unsinn. Denn ohne Vertrag hätte die Zeitarbeitsfirma niemanden zum Arbeiten geschicht.
hat aber Bedenken Schadenersatz zahlen zu müssen und stellt deshalb nicht ein. Stimmt das denn? Wie lange muss die Fa. warten um der AN
selbst ein zustellen?
Steht im Vertrag zwischen Firma und Zeitarbeitsfirma.
ODER KÖNNTE ES SICH UM EINE AUSREDE HANDELN?
Mit Sicherheit. Wenn die Firma wollen würde, würde sich ein Weg finden. Erst recht, wenn es angeblich keinen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma gibt.
ein ANÜV (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) besteht wohl noch nicht
weil dieser „in der Regel“ auch den namen des Mitarbeiters enthält (keine gesetzliche Pflicht) die mussinhalte des ANÜV/AÜV/Entleihvertrags… gibt tausend namen für das gute ding… stehen in §12 AÜG. die meisten ZA-Unternehmen (mal von den Grossen wie Randstad und co abgesehen) fertigen aber für jeden Leiharbeitnehmer einen neuen Vertrag und der enthält eben auch den namen… daher kann schon davon ausgegangen werden das eventuell kein vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung besteht.
Das schliesst aber nicht aus das eventuell in den AGB der ZA-Firma eine Nachweismaklerschaft geregelt ist:
Definition Nachweismakler:
Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit, über diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Benennung eines Interessenten, untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten.
ist das nicht geregelt … wäre jetzt zu viel zu schreiben
also
es ist von der regel her davon auszugehen das entsprechendes vor abschluss des ANÜV zwischen verleiher und entleiher geregelt ist … die schriftform ist zwar zu empfehlen aber nicht notwendig … siehe legaldefinition „zustandekommen von mehrseitigen Rechtsgeschäften“ (Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, die durch mindestens zwei Personen erklärt wurden. Sind diese Willenserklärungen wechselseitig, so liegt ein Vertrag vor.) also am telefon reicht … (im zweigfelsfall mal §157BGB ins auge nehmen)
es ist somit davon auszugehen das dem grunde nach ganz allgemein nicht vom prospektiven entleiher eingestellt werden darf ohne leistungspflicht an den „Nachweismakler“
das soll jetzt die umstände der frage nicht rechtlich würdigen sondern einfach nur ein bisschen was erklären
auf die FAQ zum Thema rechts und STeuerberatung darf ich nochmals hinweisen…