Darlehensverkauf

Hallo,
PlusMinus hatte vorige Woche berichtet, daß hiesige Banken grundschuldbesicherte Darlehen an ausländische Investoren verkaufen. Diese Investoren haben nun die Möglichkeit, die Grundschuld nebst Zinsen zusätzlich zum Darlehen einzufordern, wohl auf Grund einer Gesetzeslücke hierzulande. Wenn im Verlaufe der Zeit Grundschuld und Darlehensrest weit auseinander klaffen, kann die finanzierende Bank gezwungen werden, den Grundschuldeintrag dem aktuellen Darlehensstand anzupassen?
Ich meine ein Fakt, der derzeit bei der Mehrheit der Baufinanzierungen i. d. R. überhaupt nicht beachtet wird.

Gruß
Boris

Hallo,

nicht durcheinanderschmeissen: es gibt die Forderung aus dem Kreditvertrag und die Besicherung.

Beispiel: Du schliesst heute eine Baufinanzierung ab, der Zinssatz ist 4% auf 10 Jahre fest. Die Finanzierung läuft aber 30 Jahre und weil man bei einer Zinssatzänderung nicht immer das Grundbuch ändern will, schreibt man einen ziemlich utopischen Zinssatz da rein, z.B. 12%.

Natürlich musst Du nur das zurückzahlen, was im Kreditvertrag steht, auch dann, wenn die Bank die Forderung verkauft. Solange Du den Kredit laufend zurückzahlst, ist es völlig „Rille“, welcher Zinssatz im Grundbuch steht. Es steht ja auch der Originalbetrag drin, von dem schon ein Teil getilgt ist.

Das, was im Grundbuch steht, ist also eine Maximalforderung. In der Regel bleibts natürlich drunter. Man muss auch wissen, dass selbst im Fall der Zwangsversteigerung die Bank die eingetragenen (dinglichen) Zinsen nicht in voller Höhe bekommt, sondern hier die Verjährung eintritt.

Es kann natürlich theoretisch vorkommen, dass der Käufer einer solchen Forderung die Kreditraten einstreicht und statt die Grundschuld freizugeben plötzlich die Zwangsversteierung betreibt und nochmal kassiert. Das geht natürlich nicht, man hat dann einen Herausgabeanspruch aus 812 BGB. Käufer von solchen Forderungen sind meist Banken und die machen das nicht absichtlich, sondern nur versehentlich (duckundweg)

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Wenn im Verlaufe der Zeit Grundschuld und Darlehensrest weit
auseinander klaffen, kann die finanzierende Bank gezwungen
werden, den Grundschuldeintrag dem aktuellen Darlehensstand
anzupassen?

Das Problem liegt etwas anders. Zwischen Bank und Kunde gibt es da auch nicht das Problem wie sich wie folgt zeit:

Jemand geht zur Bank und besorgt sich ein Darlehen. Dieses wird mit einer Grundschuld besichert.
Der Darlehensnehmer (DN) zahlt immer pünktlich seine Raten an den Darlegensgeber (DG) die Bank. Natürlich sinkt nun die Forderung des DG gegenüber dem DN.
Die Grundschuld bleibt jedoch in völler Höhe bestehen. Die Tatsache, dass die „eigentliche Schuld“, das Darlehen sinkt, tangiert sie nicht. Zwischen DG und DN kann aber eine sog. Zweckerklärung geschlossen werden. Diese hat folgende Wirkung:

Der DG kann immer nur soviel gegenüber dem DN einfordern, wie dieser dem DG tatsächlich schuldet. Steht die Darlehensforderung von Jahr zu Jahr niedriger, kann die Bannk auch von Jahr zu Jahr nur weniger einfordern. Also niemals die volle Summe aus der Grundschuld.

ABER: Aufgrund einer Gesetzeslücke gilt dies für Aufkäufer von alten bzw. laufenden Darlehensverträgen (Investoren) nicht nicht. Diese Zweckerklärung wird nur zwischen DG und DN, nicht jedoch zwischen DN und Aufkäufer geschlossen. Sie geht nicht bei einem Aufkauf des Darlehens über. Klassische Gesetzeslücke.
Der Investor kann also in dem Moment wo er das Darlehen (egal zu welchem noch ausstehenden Schuldenstand) übernommen hat die gesamte Summe der Grundschuld verlangen. Diese hat sich jedoch nicht gemindert.

Das kommt wohl demnächst mal dem BGH unter. Allerdings kann bis dahin auch noch viel Wasser den Rhein hinunter fließen.
Man kann wohl nur mit der Bank reden und Abschluss des Darlehens auf eine Klausel pochen, die den Weiterverkauf (an Investoren) ausschließt. Frage ist dann natürlich nur, ob man jemals ein Darlehen bekommt.

VG
Sebastian

Hallo, die Theorie habe ich nun verstanden, aber was bedeutet das nun für mich und wohl auch tausende andere Darlehensnehmer hier im Ländle in der Praxis?

Anders gefragt:

  • Davon ausgehend, daß ich meine Darlehensraten immer ordentlich bezahle, muss ich mir dann irgendwelche Sorgen machen?

Grüße, A.

Hallo,

Wenn im Verlaufe der Zeit Grundschuld und Darlehensrest weit
auseinander klaffen, kann die finanzierende Bank gezwungen
werden, den Grundschuldeintrag dem aktuellen Darlehensstand
anzupassen?

Das Problem liegt etwas anders. Zwischen Bank und Kunde gibt
es da auch nicht das Problem wie sich wie folgt zeit:

Jemand geht zur Bank und besorgt sich ein Darlehen. Dieses
wird mit einer Grundschuld besichert.
Der Darlehensnehmer (DN) zahlt immer pünktlich seine Raten an
den Darlegensgeber (DG) die Bank. Natürlich sinkt nun die
Forderung des DG gegenüber dem DN.
Die Grundschuld bleibt jedoch in völler Höhe bestehen. Die
Tatsache, dass die „eigentliche Schuld“, das Darlehen sinkt,
tangiert sie nicht. Zwischen DG und DN kann aber eine sog.
Zweckerklärung geschlossen werden
. Diese hat folgende
Wirkung:

Der DG kann immer nur soviel gegenüber dem DN einfordern, wie
dieser dem DG tatsächlich schuldet. Steht die
Darlehensforderung von Jahr zu Jahr niedriger, kann die Bannk
auch von Jahr zu Jahr nur weniger einfordern. Also niemals die
volle Summe aus der Grundschuld.

ABER: Aufgrund einer Gesetzeslücke gilt dies für
Aufkäufer von alten bzw. laufenden Darlehensverträgen
(Investoren) nicht nicht. Diese Zweckerklärung wird nur
zwischen DG und DN, nicht jedoch zwischen DN und Aufkäufer
geschlossen. Sie geht nicht bei einem Aufkauf des Darlehens
über. Klassische Gesetzeslücke.
Der Investor kann also in dem Moment wo er das Darlehen (egal
zu welchem noch ausstehenden Schuldenstand) übernommen hat die
gesamte Summe der Grundschuld verlangen. Diese hat sich
jedoch nicht gemindert.

Das kommt wohl demnächst mal dem BGH unter. Allerdings kann
bis dahin auch noch viel Wasser den Rhein hinunter fließen.
Man kann wohl nur mit der Bank reden und Abschluss des
Darlehens auf eine Klausel pochen, die den Weiterverkauf (an
Investoren) ausschließt. Frage ist dann natürlich nur, ob man
jemals ein Darlehen bekommt.

VG
Sebastian

Wie ? Ich dachte Ihr aus BaWü bzw . Schwaben zahlt alles immer mit 100% Eigenkapital !? :smile:) Kleiner Witz am Rande. Sorry :wink:

Hallo,

Hallo, die Theorie habe ich nun verstanden, aber was bedeutet
das nun für mich und wohl auch tausende andere Darlehensnehmer
hier im Ländle in der Praxis?

  • Davon ausgehend, daß ich meine Darlehensraten immer
    ordentlich bezahle, muss ich mir dann irgendwelche Sorgen
    machen?

Das kommt darauf an. Nicht jede Bank ist diesem Wahn verfallen. Die Banken suchen auch eher selten von ihrer Seite aus Aufkäufer solcher Forderungen.
Außerdem spielt die Höhe des noch bestehenden Darlehens oft eine Rolle. Investoren machen dann „Kasse“, wenn das Darlehen schon sehr niedrig bzw. niedriger steht. Hat man aber ein Darlehen, welches noch nicht lange läuft bzw. auf jeden Fall noch nicht einmal zur Hälfte abbezahlt ist, dürfte die Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs nicht sonderlich hoch sein.

Zuerst sollte man seinen Darlehensvertrag darauf hin prüfen, ob gewisse Klauseln für die „eine oder andere“ Konstellation getroffen wurden.
Wichtig ist dann auch noch folgendes:

Sollte es tatsächlich mal zu einem Verkauf an einen Investor kommen, dürfte man als Kunde, selbst wenn man das dann bestehende Darlehen durch andere finanzielle Mittel (z.B. neue Hypothek) selber ablösen könnte, in die Röhre schauen. Der Investor wird der Bank sicherlich mehr geben, als das Darlehen wert ist (aber weniger als die Grundschuld).
Weil die Bank in diesem Fall einen Gewinn macht (Buchwert des Darlehens ist kleiner als der bezahlte Preis dafür) wird sie sich nicht auf den Kunden einlassen. Hier müsste man ansetzen. Will also heißen: In so einem Falle müsste man wohl -um überkaupt eine Chance zu haben- ebenfalls mehr für das Darlehen bieten. So „pervers“ das dann auch klingt, aber man geht in die Verhandlung um sein eigenes Eigentum und kann es nur so schützen.

Allerdings: Solche „Lücken“ werden erfahrungsgemäß schneller geschlossen. Grund hierfür ist nicht zuletzt auch, dass auch viele Abgeordnete im Deutschen Bundestag von solchen Regelungen betroffen sind bzw. sein können. Darüber hinaus sind bereits Klagen soweit „fortgeschritten“, dass eine Stellungnahme des BGH in baldiger Zukunft nötig wird.

Hat man jetzt ein Darlehen was niedriger steht, sollte man -wenn man auf NUmmer sicher gehen will- über eine Umschuldung (Umwandlung in einer Hypothek) nachdenken und prüfen, inwieweit das möglich wäre (finanziell). Ansonsten kann man eben nur abwarten und den Tee rauchen.

VG
Sebastian

2 „Gefällt mir“

Hallo, man kann nur dem Rat -wie um Fernsehbeitrag
erwähnt- folgen: einen „seriösen Gläubiger“ suchen.
Allerdings sollte man davon ausgehen, dass die Banken
und Sparkassen diese Bedingung erfüllen.Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallöchen,

ABER: Aufgrund einer Gesetzeslücke gilt dies für
Aufkäufer von alten bzw. laufenden Darlehensverträgen
(Investoren) nicht nicht. Diese Zweckerklärung wird nur
zwischen DG und DN, nicht jedoch zwischen DN und Aufkäufer
geschlossen. Sie geht nicht bei einem Aufkauf des Darlehens
über. Klassische Gesetzeslücke.

wo siehst Du die Gesetzeslücke? Daß Grundschulden abstrakt und nicht akzessorisch sind, ist weder neu noch unbekannt.

Gruß
Christian

Hallo,

wo siehst Du die Gesetzeslücke? Daß Grundschulden abstrakt und
nicht akzessorisch sind, ist weder neu noch unbekannt.

Absolut korrekt !!! Dem kann ich nur zustimmen. Die Lücke gibt es aber leider dennoch.

Die Grundschuld an sich ist nicht das Problem. Das Problem besteht jedoch da, wo eine Bank durch einen an sich legitimen Verkauf eines Produktes, eine Vertragsbeziehung in der Weise „stört“ bzw. auflöst, als das eine wesentliche Vertragsgrundlage entfällt.

Es müsste den Banken bei einem Verkauf zur Pflicht gemacht werden, diese Verkäufe nur unter der Auflage tätigen zu dürfen, dass der Aufkäufer Rechtsnachfolger mit allen Pflichten des Verkäufers wird. Sprich, dass es der Investor an eine etwaige Zweckerklärung (die Bank und Darlehensnehmer einmal geschlossen haben) durch den Aufkauf ebenfalls gebunden ist und demach nicht sofort in die Grundschuld vollstrecken kann.

Ich denke, das hier eine Änderung auf Bankenseite und keinesfalls am Rechtsstatut „Grundschuld“ an sich erfolgen sollte. Die Grundschuld hat ja schließlich auch im privaten Bereich ihre Rechtfertigung (wenn also Privatleute (natürliche Personen) untereinander Geschäfte tätigen).

VG
Sebastian

Das kommt darauf an. Nicht jede Bank ist diesem Wahn
verfallen. Die Banken suchen auch eher selten von ihrer Seite
aus Aufkäufer solcher Forderungen.
Außerdem spielt die Höhe des noch bestehenden Darlehens oft
eine Rolle. Investoren machen dann „Kasse“, wenn das Darlehen
schon sehr niedrig bzw. niedriger steht.

Hallo Sebastian,

Genau so ein Fall ist mir jetzt begegnet. Nur noch ein rel. kleiner Darlehensrest, aber voller Grundbucheintrag, und die Bank macht scheinbar ohne Not 15 Monate vor Auslauf der Zinsbindung ein Angebot zum Verlängern zu völlig marktfernen Konditionen…

fg
Boris

Genau so ein Fall ist mir jetzt begegnet. Nur noch ein rel.
kleiner Darlehensrest, aber voller Grundbucheintrag, und die
Bank macht scheinbar ohne Not 15 Monate vor Auslauf der
Zinsbindung ein Angebot zum Verlängern zu völlig marktfernen
Konditionen…

Ist überliefert, womit sie das begründen ? Hier sollte man in der Tat mal überlegen, welche Optionen sich da nun stellen. Bei kleineren Beträgen ist dies ja eher machbar.

Ist überliefert, womit sie das begründen ? Hier sollte man in
der Tat mal überlegen, welche Optionen sich da nun stellen.
Bei kleineren Beträgen ist dies ja eher machbar.

Restdarlehen von knapp 30% des Grundbucheintrages zu 3,7% Zins. Vorschlag der Bank 5 Jahre ab sofort zu 6,5% nom. zuz. Entschädigung. Einzige Begründung für das plötzliche unaufgeforderte Angebot per Telefon, bei Ablauf wird es vermutlich teurer. 3,7% haben ja schließlich Disagio gekostet und so was löst man doch nicht vorfristig ab! Ich hatte also lächelnd abgeraten. Aber nach Deinen Erkenntnissen sollte da wohl ganz dringend und schnell gehandelt werden? !

Hallöchen,

Die Grundschuld an sich ist nicht das Problem. Das Problem
besteht jedoch da, wo eine Bank durch einen an sich legitimen
Verkauf eines Produktes, eine Vertragsbeziehung in der Weise
„stört“ bzw. auflöst, als das eine wesentliche
Vertragsgrundlage entfällt.

da gibt es kein Problem. Auch ohne den Verkauf bestehen zwei Schuldverhältnisse nebeneinander: Grundschuld und Kredit. Auch die Bank auch bei störungsfreiem Verlauf des Kredites prinzipiell das recht, sich der Grundschuld zu bedienen.

Wenn in der Zweckerklärung steht, daß die Grundschuld nur im Falle von Leistungsstörungen o.ä. verwertet werden kann, hat das keinen Einfluß auf a) das Bestehen der Grundschuld und b) die Beitreibung der Zwangsvollstreckung, denn der dingliche Anspruch wird durch das Bestehen der Grundschuld nachgewiesen.

Es müsste den Banken bei einem Verkauf zur Pflicht gemacht
werden, diese Verkäufe nur unter der Auflage tätigen zu
dürfen, dass der Aufkäufer Rechtsnachfolger mit allen
Pflichten des Verkäufers wird. Sprich, dass es der Investor an
eine etwaige Zweckerklärung (die Bank und Darlehensnehmer
einmal geschlossen haben) durch den Aufkauf ebenfalls gebunden
ist und demach nicht sofort in die Grundschuld vollstrecken
kann.
Ich denke, das hier eine Änderung auf Bankenseite und
keinesfalls am Rechtsstatut „Grundschuld“ an sich erfolgen
sollte. Die Grundschuld hat ja schließlich auch im privaten
Bereich ihre Rechtfertigung (wenn also Privatleute (natürliche
Personen) untereinander Geschäfte tätigen).

Tja, ist halt doof, wenn die Vorteile der Grundschuld ggü. der Hypothek auf einmal zu Nachteilen werden. Eine Gesetzeslücke sehe ich da trotzdem nicht.

Gruß
Christian

N’Abend,

da gibt es kein Problem. Auch ohne den Verkauf bestehen zwei
Schuldverhältnisse nebeneinander: Grundschuld und Kredit. Auch
die Bank auch bei störungsfreiem Verlauf des Kredites
prinzipiell das recht, sich der Grundschuld zu bedienen.

Klar ! Dieses Recht besitzt sie, nur macht sie dies in der Tat dann, wenn eine Vertragsstörung seitens des DN gegeben ist. Andernfalls würde es wohl nicht sehr viele DN bei Banken geben. Es geht halt auf Seiten der Bank um das von Dir angefügte Wörtchen „prinzipiell“.

Wenn in der Zweckerklärung steht, daß die Grundschuld nur im
Falle von Leistungsstörungen o.ä. verwertet werden kann, hat
das keinen Einfluß auf a) das Bestehen der Grundschuld und b)
die Beitreibung der Zwangsvollstreckung, denn der dingliche
Anspruch wird durch das Bestehen der Grundschuld nachgewiesen.

Die Aufkäufer solcher Darlehen gehen ja ganz bewusst vor. Sie kaufen in der Regel größere Portefeuilles von Darlehen bei Banken auf, um eben diese gezielt mit der Grundschuld abwickeln zu können. Die Fortführungsabsicht besteht ja nur in den seltensten Fällen. Anderes Beispiel sind in diesem Zusammenhang ja die vor einigen Monaten en vogue gewesenen Immobilienverkäufe an Investoren.

Investor und Bank unterscheiden sich demnach deutlich von der „Verwertungsabsicht“. Banken könnten dies prinzipiell auch, aber es kommt faktisch kaum vor, da man sich somit gegen sein eigenes Geschäftsmodell stellen würde.
Das aber solch divergierende Absichten bei einem Verkauf nicht unterbunden bzw. in ihrer Wirkung abgemildert werden, ist meiner Meinung nach eindeutig als Gesetzeslücke zu bewerten.

Tja, ist halt doof, wenn die Vorteile der Grundschuld ggü. der
Hypothek auf einmal zu Nachteilen werden. Eine Gesetzeslücke
sehe ich da trotzdem nicht.

Ja, man kann es sich eben nicht immer aussuchen. Alles kann man dann doch nicht haben.

VG
Sebastian

Guten abend,

da gibt es kein Problem. Auch ohne den Verkauf bestehen zwei
Schuldverhältnisse nebeneinander: Grundschuld und Kredit. Auch
die Bank auch bei störungsfreiem Verlauf des Kredites
prinzipiell das recht, sich der Grundschuld zu bedienen.

Klar ! Dieses Recht besitzt sie, nur macht sie dies in der Tat
dann, wenn eine Vertragsstörung seitens des DN gegeben ist.
Andernfalls würde es wohl nicht sehr viele DN bei Banken
geben. Es geht halt auf Seiten der Bank um das von Dir
angefügte Wörtchen „prinzipiell“.

Du hast schon recht mit Deinen Ausführungen, nur wollte ich auf etwas anderes hinaus. Der Witz ist doch, daß die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Verwertung immer bestand, aber die Kunden sich dessen nur im seltensten Fall bewußt sind. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daß sich jemand überlegt, daß die Bank zwar könnte, aber aus den von Dir genannten Gründen nie würde.

Als ich vor einiger Zeit meine Wohnung kaufte, ist der Notar im Schweinsgalopp durch den Kaufvertrag und bemerkte am Ende, daß selten jemand so viele Fragen stellte wie ich - und ich bin immerhin vom Fach. Insofern gehe ich davon aus, daß die wenigsten Wohnungskäufer genau wissen, was sie unterschreiben, obwohl es dabei in der Regel um die größte Ausgabe eines Menschenlebens geht.

Daß ich mit meiner Einschätzung nicht so falsch liege, kann man auch den häufigen (naiven) Fragen im Rechtsbrett und auch hier entnehmen. Verträge werden offensichtlich vielfach ohne Kenntnis der Sachlage abgeschlossen, was sich dann schon mal rächen kann.

Mir ist klar, daß der Gesetzgeber seit einiger Zeit dazu übergegangen ist, Verbraucher vor ihrer eigenen Dummheit und Leichtsinnigkeit zu schützen (siehe Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (Haustürgeschäfte etc.), Verbraucherkrediten usw.), was letztlich z.B. dazu geführt hat, daß viele Menschen an ein generelles Rückgaberecht glauben.

Kurzum: Die Lösung kann m.E. nicht in neuen gesetzlichen Regelungen liegen, sondern in der besseren Information der Menschen.

Gruß
Christian

Du hast schon recht mit Deinen Ausführungen, nur wollte ich
auf etwas anderes hinaus. Der Witz ist doch, daß die
Möglichkeit einer ungerechtfertigten Verwertung immer bestand,
aber die Kunden sich dessen nur im seltensten Fall bewußt
sind.

Okay, das stimmt natürlich. „Latent“ hat dieses Risiko schon immer bestanden. Es lässt sich ja auch nicht bestreiten, dass hier zwischen Bank und Kunde ein Abhängigkeitsverhältnis „zu ungleichen Teilen“ besteht.

Als ich vor einiger Zeit meine Wohnung kaufte, ist der Notar
im Schweinsgalopp durch den Kaufvertrag und bemerkte am Ende,
daß selten jemand so viele Fragen stellte wie ich - und ich
bin immerhin vom Fach. Insofern gehe ich davon aus, daß die
wenigsten Wohnungskäufer genau wissen, was sie unterschreiben,
obwohl es dabei in der Regel um die größte Ausgabe eines
Menschenlebens geht.

Das Notar das Ganze am Ende nochmal vorliest und durchgeht ist natürlich absolut erforderlich. Aber der von Dir eingebrachte Fakt, dass wohl viele „nur abnicken“ oder sich denken „ja wird schon passen“, ist bestimmt oft gegeben.

Fraglich ist nur, wie man es „optimieren“ könnte. Sicherlich muss -wie Du sagtest- sehr viel schon von der Käuferseite aus kommen. Schließlich kann der Notar ja auch nicht bei jedem Vertragspunkt stehen bleiben und immer wieder nachfragen „Haben Sie das verstanden, ist ihnen dabei etwas unklar; soll ich es ihnen noch mal ganz genau erklären“.

Daß ich mit meiner Einschätzung nicht so falsch liege, kann
man auch den häufigen (naiven) Fragen im Rechtsbrett und auch
hier entnehmen. Verträge werden offensichtlich vielfach ohne
Kenntnis der Sachlage abgeschlossen, was sich dann schon mal
rächen kann.

Stimmt. Man könnte höchstens in unserem hier vorliegenden Fall mit den Darlehen anführen, dass ohne den befremdlich wirkendenden Eintritt der Investoren, diese Sorge wohl bei planmäßigem Verlauf nicht aktut werden würde. Demnach würde hier kein weiterer Schutzbedarf bzw. Aufklärungsbedarf bestehen. Von daher muss der Kunde hier nicht unbedingt erwarten, dass da irgendwelche Anleger aus Übersee kommen und das schnelle Geld machen wollen.
Aber wie heisst es doch auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !?
In diesem Fall aber dann vielleicht doch nicht anwendbar.

Kurzum: Die Lösung kann m.E. nicht in neuen gesetzlichen
Regelungen liegen, sondern in der besseren Information der
Menschen.

Aber wie würde das dem „normalen“ DN in einem solchen Fall, wo der Weiterverkauf ohne seine Kenntniss/Zustimmung erfolgt, dann noch helfen ?
Würde man vorher aufklären, würde vielleicht kein Darlehen abschließen. Aber wenn er das Geld ja braucht ?

VG
Sebastian

Hallo,

Aber nach Deinen Erkenntnissen sollte da wohl ganz dringend und schnell :gehandelt werden? !

Na ja, man sollte jetzt auch nicht über das „Böse“ sehen. Es kommt ja z.B. auch darauf an, um welche Bank es sich handelt, ob die Bank bereits an anderen Stellen durch solche Verkäufe „bekannt“ wurde.
Wenn es aber ausläuft, hätte man dann natürlich die Möglichkeit, gewisse Adjustierungen vorzunehmen, um sich künftig gegen solche Fälle zu schützen.

VG
Sebastian

Guten mittag,

Fraglich ist nur, wie man es „optimieren“ könnte. Sicherlich
muss -wie Du sagtest- sehr viel schon von der Käuferseite aus
kommen. Schließlich kann der Notar ja auch nicht bei jedem
Vertragspunkt stehen bleiben und immer wieder nachfragen
„Haben Sie das verstanden, ist ihnen dabei etwas unklar; soll
ich es ihnen noch mal ganz genau erklären“.

nicht? Das würde ich schon erwarten. Schließlich unterschreibt man ja am Ende auch, daß der Vertrag verlesen wurde. Wenn es dabei um den bloßen Empfang von Schallwellen ginge, könnte man die Verträge auch auf Kisuaheli oder klingolisch verlesen. Ob der Notar 20 oder 60 Minuten liest, sollte angesichts der Bedeutung der Veranstaltung eigentlich keine Rolle spielen, zumal sich der reine fallbezogene Bearbeitungsaufwand in der Regel in Grenzen hält. Schließlich sind die Verträge bei größeren Projekten weitestgehend einheitlich.

Daß ich mit meiner Einschätzung nicht so falsch liege, kann
man auch den häufigen (naiven) Fragen im Rechtsbrett und auch
hier entnehmen. Verträge werden offensichtlich vielfach ohne
Kenntnis der Sachlage abgeschlossen, was sich dann schon mal
rächen kann.

Stimmt. Man könnte höchstens in unserem hier vorliegenden Fall
mit den Darlehen anführen, dass ohne den befremdlich
wirkendenden Eintritt der Investoren, diese Sorge wohl bei
planmäßigem Verlauf nicht aktut werden würde.

Hm, wieso befremdlich? Das ist mir schon wieder zu wertend. Gebrauchtwarenhandel ist eine völlig normale Sache. Wieso gehen Menschen davon aus, daß Kredite nicht weiterverkauft werden? Wieso wissen sie nicht, daß Grundpfandrecht und Kredit zwei völlig verschiedene Paar Schuhe sind? Spätestens der Blick auf den Grundbuchauszug sollte doch Erleuchtung bringen.

Aber da sind wir wieder bei der Frage, warum in der Schule Geldthemen so eine geringe Rolle spielen. Wenn da Menschen rauskommen, wie weder Steuererklärungen abgeben noch Kreditverträge oder den Wirtschaftsteil der Tageszeitung verstehen können, läuft da irgendwas falsch.

Kurzum: Die Lösung kann m.E. nicht in neuen gesetzlichen
Regelungen liegen, sondern in der besseren Information der
Menschen.

Aber wie würde das dem „normalen“ DN in einem solchen Fall, wo
der Weiterverkauf ohne seine Kenntniss/Zustimmung erfolgt,
dann noch helfen ?
Würde man vorher aufklären, würde vielleicht kein Darlehen
abschließen. Aber wenn er das Geld ja braucht ?

Es würde schon reichen, wenn die Hypothek wieder in Mode käme, dann gäbe es das ganze Theater nicht. Oder aber man erklärt den Kunden, wo die Risiken liegen und besteht darauf, daß sie erst unterschreiben, wenn sie alles verstanden haben. Da Menschen aber dumm und faul sind, werden sie an der Stelle lügen. Also doch die Rennaissance der Hypothek.

Gruß
Christian