Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Hallo,

an einer Disco verweigert ein Türsteher zwei Nicht-Eu-Bürgern den Zutritt. Darf der Eigentümer einer Disco das, er besitz ja das Hausrecht oder steht das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ über den Hausrecht und kann sozusagen das unbeschränkte Verfügungsrecht des Eigentümers einschränken?

Grüße und Dank

Martin Unterholzner

Hallo Martin,

das AGG gilt auch im Zivilrechtsverkehr, sofern Massengeschäfte vorliegen. Darunter versteht man solche Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

Das werden die Diskothekenbetreiber vielleicht so sehen, dass sie sehr wohl nur bestimmte Personen in ihrem „Club“ haben wollen und daher kein Massengeschäft vorliegt. Das wird aber nicht haltbar sein. Daher kann der Türsteher grds. weder Gäste wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe noch wegen ihres Geschlechts den Eintritt verweigern. Ein Gastwirt muss auch dulden, dass Behinderte möglicherweise andere Gäste stören. Er muss seine Veranstaltungsräume auch Mitgliedern ihm nicht genehmer Religionen zur Verfügung stellen.

Nur kann der Türsteher natürlich diskriminierungsfrei sagen: „Du mit dem öligen Haar, der weißen Daunenjacke und den Turnschuhen, Du kommst hier nicht rein, so wie Du gekleidet bist“.

Zu beachten ist auch, dass es auch Rechtfertigungsgründe für Diskriminierungen gibt (wobei aber die ethnische Herkunft da ausscheidet).

Grüße
EK

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Als Restaurantbesitzer oder Diskotheken Besitzer würde ich nicht auf Herkunft, Religion oder Hautfarbe die Leute wegschicken eher weil der Laden bereits voll ist, oder weil momentan an diesem Tag eine geschlossene Gesellschaft stattfindet. Wieso soll ein Restaurant oder Diskothekenbesitzer jeden dulden? Es gibt ja auch Leute die Randalieren.
Und wenn eine Religionsgemeinschaft einen Platz buchen will die dem Restaurantbesitzer nicht zusagt dann macht er für einen Tag den Laden dicht. Oder er sagt es ist bereits alles ausgebucht. Falls sich jemand beschwert weil der Laden zu dem Zeitpunkt doch nicht voll ist, sagt er einfach es wurde kurzfristig abgesagt.

Wenn er sich nicht wegen dem Gleichbehandlungsgesetz in die Nesseln setzen will benutzt er einfach Ausreden.

Hallo,

findet das Gesetz nicht „nur“ Anwendung auf:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Leiharbeitnehmer)
  • Azubis
  • Bewerber
  • gekündigte Arbeitnehmer
  • ausgeschiedene Arbeitnehmer bei nachwirkenden Folgen und
  • arbeitnehmerähnlichen Personen?

Dann hat doch das Gesetz nicht viel mit der Disco zu tun. Bitte klärt mich auf.

Grüße,
Fee