Hallo Martin,
das AGG gilt auch im Zivilrechtsverkehr, sofern Massengeschäfte vorliegen. Darunter versteht man solche Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.
Das werden die Diskothekenbetreiber vielleicht so sehen, dass sie sehr wohl nur bestimmte Personen in ihrem „Club“ haben wollen und daher kein Massengeschäft vorliegt. Das wird aber nicht haltbar sein. Daher kann der Türsteher grds. weder Gäste wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe noch wegen ihres Geschlechts den Eintritt verweigern. Ein Gastwirt muss auch dulden, dass Behinderte möglicherweise andere Gäste stören. Er muss seine Veranstaltungsräume auch Mitgliedern ihm nicht genehmer Religionen zur Verfügung stellen.
Nur kann der Türsteher natürlich diskriminierungsfrei sagen: „Du mit dem öligen Haar, der weißen Daunenjacke und den Turnschuhen, Du kommst hier nicht rein, so wie Du gekleidet bist“.
Zu beachten ist auch, dass es auch Rechtfertigungsgründe für Diskriminierungen gibt (wobei aber die ethnische Herkunft da ausscheidet).
Grüße
EK