Das geänderte Waffengesetz

Im Bundestag durch, im Bundesrat muss noch bestätigt werden.
Zählt ein Luftgewehr auch dazu und muss abgegeben werden, alternativ zerstört?

Franz

Nein. Aber sicher nach der nächsten Novelle.

Hallo Franz!

Luftdruckwaffen bis zu einer Mündungsenergie von 7,5 Ws (gilt für die meisten Luftdruckwaffen, auch in Wettbewerben benutzte Luftgewehre und Luftpistolen) sind erlaubnisfrei und fallen nicht unter das Waffengesetz.

Die beschlossenen Änderungen betreffen in der Hauptsache die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen, Methoden Sammlerwaffen irreversibel unbrauchbar zu machen und eine Amnestie bei Abgabe illegal besessener Waffen. Hintergrund sind Vorfälle mit wieder schussfähig gemachten Sammlerwaffen sowie bei Waffenschränken eine europäische Harmonisierung. Tresore und Waffenschränke werden nicht mehr nach Sicherheitsstufen gemäß VDMA 24992, sondern nach Widerstandsgraden gemäß EN 1143-1 klassifiziert. Die neuen Klassifizierungen sind strenger und nach meinem Dafürhalten auch sinnvoller und praxisgerechter als die alten Regelungen, in denen es leichte Möbeltresore gab, die sich Einbrecher unter den Arm klemmen konnten. Die Regelungen kommen auch der Praxis hinsichtlich der Aufbewahrung von Munition entgegen. In den Tresoren/Waffenschränken nach Widerstandsklassen (sie bieten per schierer Masse auch Widerstand gegen einfaches Wegtragen) darf man nämlich Gewehr und Pistole mitsamt Munition aufbewahren. Das war mit den bis dato zugelassenen Behältnissen nicht zulässig und praxisferner Mist, denn bei Kontrollen, die auch ohne Anlass durchgeführt werden dürfen und festgestelltem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, sind Waffenbesitzkarte und Waffen futsch - endgültig.

Wer einen Waffenschrank nach alter Regelung hat, kann ihn weiter nutzen. Nur wer erstmals einen Waffenschrank kauft, sollte kein billig bei Ebay geschossenes Fossil aus der Wohnungsauflösung des verstorbenen Großvaters erwerben, sondern ein Teil mit zertifizierter Widerstandsklasse. Bei einem Blick auf die Angebote des einschlägigen Handels sind auch die Kosten keine Aufregung wert, wenn man nicht gerade mit früherem Leichtbauschrott vergleicht, den man einfach aufhebeln oder wie einen Rollkoffer mitnehmen konnte.

Gruß
Wolfgang

Da bin ich jetzt erleichtert ob der fachlichen Kenntnis.

Franz

Das ist falsch. Schau einfach mal ins Gesetz hinein.
Gruß
anf

Schau doch selber ins Gesetz…

So nicht ganz richtig, weil über-Kreuz-Lagerung durchaus legal war (und ist).

Hallo!

Die zur Waffe passende Munition durfte nicht im gleichen Schrank verwahrt werden, es sei denn, es gab darin ein separates, abschließbares Fach. Bei diesem zusätzlichen Fach reichte ein Deckel mit Schloss, wobei die Sachen über Briefkastenqualität kaum hinaus gingen/gehen.

Ich halte auch die neuen Anforderungen für arg dünn. Die Behältnisse zur Aufbewahrung müssen ein bisschen stabiler sein (Anforderungen an den Einbruchschutz des Gebäudes gibt es keine) und es gibt einen neuen Straftatbestand für Leute, die mit verbotenen Elektroschockern angetroffen werden, aber sonst bleibt bei Waffen in Privathand alles beim Alten. So kann ich nur schwer nachvollziehen, wozu Sportschützen neben Diabolos und Kleinkaliber auch großkalibrige Waffen mit mehrere Kilometer weit tragender Munition brauchen.

Gruß
Wolfgang

Habe ich. Und in Anlage 2 steht, dass eben nicht alle Druckluftwaffen erlaubnisfrei sind. Wurde im Posting oben übrigens auch schon erwähnt. Was Du aber ignorierst. Was Du dir zu einfach machst. Und weshalb Deine Antwort ganz einfach falsch ist.
Gruß
anf

Wie Du meinst. Ich habe die Frage des TE so verstanden, ob bislang erwerbsscheinfreie Druckluftwaffen nun erwerbsscheinpflichtig wären. Das habe ich, tatsachengemäss, verneint. Wie Du dort ein Auskunftsersuchen herausliest, ob es neben erwerbsscheinfreien Druckluftwaffen auch erwerbsscheinpflichtige gäbe und wie sich diese unterscheiden, erschliesst sich mir nicht. Aber vielleicht wolltest Du mich einfach nur anpissen. Geschenkt.