Das Recht auf Befahrbarkeit eines öfntl.Parkplatz

Ein Gehweg mit 2 Parkplätzen vorm 6-Parteien-MietsHaus kann nicht mehr voll genutzt werden, weil der Nachbar 2 Blumenkübel vor seinem Haus auf den Gehweg gestellt hat und man leider nur über diesen Teil des Gehweges vom Parkplatz runter fahren kann.
Man kann also plötzlich nur noch von einer Seite auf die 2 Parplätze fahren.
Folge, es kann und wird nur noch der erste Parkplatz genutzt,
der zweite ist „tot“.
Frage:
Darf der Nachbar das überhaupt, auch wenn der Bürgermeister das mündlich erlaubt hat?
Vorallem, muß er diese denn nicht beleuchten genau wie z.B. ein Baugerüst ?

Lg WB

Ich kann mir die Situation nicht so recht vorstellen.

Es gibt allso zwei (wohl nicht öffentliche) Parkplätze vor einem Mehrfamilienhaus, Zufahrt über den Gehweg, also eine Einfahrt? Die Zufahrt zu einem dieser Parkplätze hat der Nachbar mit mündlicher Genehmigung des Bürgermeister verstellt? - Das kann und darf nicht sein.

Aber ich vermute die Situation vor Ort sieht irgendwie komplizierter aus, oder?

Kannst Du nicht irgendwo ein Bild oder Skizze hochladen?

Grüße!

Ganz einfache klassische Wohnsituation

Mietshaus mit 6 Mietern/Wohnungen (ca.18 m breites Haus)
Das Haus steht parallel zur einer Ortsdurchfahrt-Strasse.
Der 3 m breiter Gehweg trennt die Strasse vom Haus,
der aber durch einen zu hohen Bordstein nur von 2 Seiten befahrbar ist.

-Von rechts über 3 m Tiefboardsteine kann man auf den rechten Parkplatz auffahren
-Von links über den Gehweg vom Nachbar direkt auf den linken Parkplatz
(weil da die Tiefboardsteine verbaut wurden)

Der Nachbar will aber nicht das Jemand von diesem linken Parkplatz über „Seinen“ Gehweg auf und ab fährt.
Also hat er Blumenkübel mit Reflektoren mitten auf den Gehweg gestellt.

Jetzt kann man den linken Parkplatz nur noch von rechts befahren.
Wenn da aber schon auf dem rechten Parkplatz ein Auto steht und so ist es meistens,
so kann man den linken nicht mehr befahren.

Die Blumenkübel wurden dem Vorbesitzer noch verboten, sie da aufzustellen.
Der neue Besitzer/Nachbar hat es aber vom neuen Bürgermeister mündlich genehmigt bekommen.
Ortsüblich ist, das die Kübel direkt am Haus stehen.
Das sind in dieser ca. 1km langen Strasse etwa 10 Haushalte.

Hallo,
eine Skizze würde wirklich helfen. Vor allem sollte die auch Bordsteinabsenkungen zeigen.

nicht mehr voll genutzt werden, weil der Nachbar 2 Blumenkübel
vor seinem Haus auf den Gehweg gestellt hat

Da der Gehweg öffentlich sein dürfte stellt das eine Sondernutzung öffentlichen Raums dar, die der Eigentümer (wohl die Gemeinde, hier vertreten durch den Bürgermeister) genehmigen kann. Dabei muß der Gehweg als solcher aber immer nutzbar bleiben.

und man leider nur
über diesen Teil des Gehweges vom Parkplatz runter fahren
kann.

Man darf zwar über den Gehweg zum Parkplatz fahren, aber auf dem Gehweg darf man normalerweise nicht fahren. Wie der Name schon sagt, ist der zum gehen (für Kinder auch zum radfahren) da.

Vorallem, muß er diese denn nicht beleuchten

Wenn das Eck so dunkel ist, daß die Fußgänger das bei Dunkelheit nicht erkennen können möglicherweise schon. Dann würde es im Normalfall aber auch nicht erlaubt.

Cu Rene

Wohl eher Bürgermeister Klein-Napoleon
Hallo

Für die (in der Regel gebührenpflichtige) Sondernutzung (hier gegeben)von öffentlichem Straßenland braucht man als erstes eine Genehmigung des Eigentümers. Dies kann, muss aber nicht (z. B. entlang einer höherrangigen Straße) die Gemeinde sein, vertreten z. B. durch das Tiefbauamt. Dass der Bürgermeister aus eigener Machtvollkommenheit und an seiner zuständigen Verwaltung vorbei sowas ohne Gebühren zu erheben formlos genehmigt, könnte ihm ziemliche Scherereien verursachen, wenn ein Unfall passiert oder ein (parkplatzsuchender) Bürger den Gemeinderat in der Bürgerfragestunde fragt, warum die Gebühreneinnahmen der Gemeinde aus dem Vorgang gleich Null sind, obwohl es doch gewiss eine anderslautende Gemeindesatzung hierzu gibt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sondernutzung

Als zweites braucht man, wenn man dem Verkehr (auch dem Park-, Fuß und Radverkehr) Hindernisse bereitet, zu deren Absicherung eine verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt), die man (nach Einreichung eines qualifizierten Verkehrszeichenplans) und nach Benennung eines Verantwortlichen für die Verkehrssicherung - wiederum gegen Gebühr und stets in schriftlicher Ausfertigung - erhält. Diese Anordnung muss jederzeit kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegt werden können.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__45.html

Gruß
smalbop

kurzer Prozess
Lösung 1:
Beide Blumenkübel 10 m weiter schieben.

Lösung 2:
Beide Blumenkübel verschwinden lassen.

Lösund 3 (am stilvollsten):
1 Blumenkübel dem Nachbarn vor die Tür stellen, den anderen beim Bürgermeister abladen (wahlweise Dienstparkplatz des Bürgermeisters vorm Rathaus)

Gruß
Paul

FAQ:1129 gilt auch für Antworten
„Keine konkreten Handlungsanweisungen geben!“

Ich habe mir ja auch verkniffen, vorzuschlagen, dass man einfach die Funkstreife ruft.

smalbop

mündlich genehmigt

„Keine konkreten Handlungsanweisungen geben!“

Mir wurde mündlich von den Bordmoderatoren genehmigt, gegen FAQ 1129 zu verstoßen.

Gruß
Paul

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Hallo,

… und um die ausgezeichnete Antwort zu ergänzen…

das Handeln der Behörden, sei es vertreten durch Bürgermeister, Tiefbauamt oder wer auch immer, ist ein Verwaltungshandeln, gegen das Widerspruch eingelegt werden kann (Widerspruchsfrist 1 Jahr ab Feststellung des Hindernisses).
Also Widerspruch bei der Behörde einlegen und abwarten. Die Behörde ist verpflichtet, dem Widerspruch nachzugehen und ihn eingehend begründen. Und es dürfte schwerfallen, ihn bei der geschilderten Konstellation zu rechtfertigen.

Gruss

Iru