Hallo Namensvetter,
Aber nur für den Fall, daß du dir über den Täter 100% sicher
sein
kannst.
Richtig… Deswegen betonte ich ja, daß die Androhung von ‚bösem Aua‘ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als Gäfgen hinsichtlich der Entführung und Erpressung bereits geständig war und es lediglich um den Aufenthaltsort von Jakob ging. Daß der Junge schon längst tot war, wußte doch keiner.
Nehmen wir für zukünftige Fälle an, du hast einen
Prügelkandidaten vor dir, von dem du nicht 100% sicher bist,
daß er auch der Täter ist. Was dann? Trotzdem die „Scheiße“
aus ihm
rausprügeln? Im Zweifel gegen den Angeklagten?
Keineswegs; wir reden hier aber über einen geständigen Täter (OK, meinethalber: Tatverdächtigen; es gibt ja schließlich auch Wichtigtuer, die Taten gestehen, die sie überhaupt nicht begangen haben).
Und wenn du den
Falschen verprügelt hast, was sich vielleicht erst viel später
rausstellt, wer will ihm dann verübeln, wenn er eines Nachts
in deiner Wohnung steht und DIR die „Scheiße“ aus dem Leib
prügelt?
Nun ja… In einem solchen Fall würde ich wohl das Prinzip ‚wer austeilt, muß auch einstecken können‘ akzeptieren müssen. Ich gebe allerdings zu bedenken, daß es nicht ganz so einfach ist, mich zu verprügeln. 
Es wiegt nicht unbedingt mehr, aber es läßt sich nur schwer
vermeiden, solange das Prinzip der Unschuldsvermutung nicht
gekippt wird.
Das sehe ich bei einem vorliegenden Geständnis etwas anders. Klar, ein Beschuldigter bzw. Angeklagter ist nicht verpflichtet, sich zur Sache äußern, aber Gäfgen hat ja weitestgehend gestanden und rückte nur nicht damit raus, wo Jakob ist.
Und die Rechtsstaatlickeit hat eine gewisse
strukturelle Schwäche, die meiner Meinung nach aber akzeptiert
werden muß.
Hmmm… Es würde mich interessieren, wie der Gesetzgeber diese strukturelle Schwäche den betroffenen Eltern oder Familienangehörigen erklären würde… Da müßte man glatt bei Frau Zypries nachfragen.
Gruß
Renee