Datenklau: Dateien bei Computer-Reparatur geöffnet

In einem Bericht habe ich gelesen, dass Werkstätten hingehen und persönliche Dateien auf Computern, die sie reparieren, schon 'mal öffnen.

Ist so etwas legal?

Ich stelle mir die folgende Situation vor: Der Computer haucht sein Leben aus; Entfernen persönlicher Dateien (z. B. Lizenzschlüssel o. ä.) ist nicht mehr möglich; Computer muss, so wie er ist, in die Werkstatt.

Kann man eine Werkstätte haftbar machen, wenn sie persönliche Dateien auf einem Kundenrechner nachweislich geöffnet hat?

Kann man eine Werkstätte haftbar machen, wenn sie persönliche
Dateien auf einem Kundenrechner nachweislich geöffnet hat?

Wenn etwas anderes vereinbart war und ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, wäre dies vorstellbar.

LG
Bommel

Wenn etwas anderes vereinbart war und ein bezifferbarer
Schaden entstanden ist, wäre dies vorstellbar.

Hallo, Bommel,

vielen Dank für deine Antwort!

Meist wird eine Haftung ja gleich in den AGB ausgeschlossen. Dagegen lässt sich nicht ohne weiteres wehren… Ist man dann im Anschluss machtlos, wenn es passiert ist?

Hallo

Meist wird eine Haftung ja gleich in den AGB ausgeschlossen.
Dagegen lässt sich nicht ohne weiteres wehren… Ist man dann
im Anschluss machtlos, wenn es passiert ist?

Die Haftung lässt sich per AGB nur bei fahrlässigem, nicht aber bei vorsätzlichem Handeln wirksam beschränken.

Gruß
smalbop

hallo,

da man die Daten, die so wichtig sind, in der Datensicherung hat, gibt man das Gerät ohne Festplatte in Arbeit und lässt sich eine neue einbauen, das sollte es einem schon wert sein bei so wichtigen Daten.

Wenn noch nicht mal eine Datensicherung exestiert, können die Daten kaum wertvoll sein…

hth

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Hallo,

Kann man eine Werkstätte haftbar machen, wenn sie persönliche
Dateien auf einem Kundenrechner nachweislich geöffnet hat?

haftbar machen wofür? Ist denn ein Schaden entstanden?

Anyway, es gibt da schon ein Verbot: http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html
Aber sind die Daten im Beispiel auch „besonders gesichert“?
Gruß
loderunner (ianal)

Aber sind die Daten im Beispiel auch „besonders gesichert“?
Gruß

Gehen wir, wie im o. g. Fallgeschreibung dargestellt, davon aus, dass die Daten nicht besonders gesichert sind.

Fallbeispiel war: Rechner defekt, keine Möglichkeit mehr, die Daten besonders zu sichern.

Die Haftung lässt sich per AGB nur bei fahrlässigem, nicht
aber bei vorsätzlichem Handeln wirksam beschränken.

Ah, das klingt interessant.

da man die Daten, die so wichtig sind, in der Datensicherung
hat, gibt man das Gerät ohne Festplatte in Arbeit und lässt
sich eine neue einbauen, das sollte es einem schon wert sein
bei so wichtigen Daten.

Wenn noch nicht mal eine Datensicherung exestiert, können die
Daten kaum wertvoll sein…

Es gibt zwei verschiedene Deutungen von „wertvoll“:

  • privat und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt

  • unersetzbar

In meinem o. g. Fallbeispiel wollen wir von ersterem Fall ausgehen: Es befanden sich also einer oder mehrere ungeschützte Lizenzschlüssel auf der Festplatte, und es gab keine Möglichkeit mehr, die Daten vor Werksauftrag zu löschen.

Nehmen wir weiter an, dass die Festplatten im Rechner verblieben sind, damit die Werkstatt im Anschluss an ihre Tätigkeit einen Funktionstest machen kann. (Kunde ist technischer Laie.)

Der Werkstatt gehört die Gewerbeerlaubnis entzogen!

Wer es nicht vermag, Dateien zu öffnen, ohne dass das nachher unbemerkt bleibt, verdient den Namen „Werkstatt“ nicht.

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Wer es nicht vermag, Dateien zu öffnen, ohne dass das nachher
unbemerkt bleibt, verdient den Namen „Werkstatt“ nicht.

Hm.
Wenn ich Werkstatt wäre, würde ich nach der Reparatur einen Komplettscan der Festplatte durchführen. Wäre es dabei nicht notwendig, alle Dateien zu öffnen?

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Hallo,

Gehen wir, wie im o. g. Fallgeschreibung dargestellt, davon
aus, dass die Daten nicht besonders gesichert sind.

Dann ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Wobei ich mir nicht sicher bin, ob das nicht bei einem PC doch der Fall ist, auf den normalerweise ja nur der Besitzer Zugriff hat.

Natürlich hat das mit Schadenersatz trotzdem nichts zu tun. Aber ich weiß immer noch nicht, worin hier der Schaden bestehen könnte. Genau genommen weiß ich nicht mal, wie man das Öffnen einer Datei feststellen könnte.
Gruß
loderunner (ianal)

Wer es nicht vermag, Dateien zu öffnen, ohne dass das nachher
unbemerkt bleibt, verdient den Namen „Werkstatt“ nicht.

„nicht unbemerkt“ soll in diesem Fall bedeuten, dass der Lizenzschlüssel publik geworden sei und entsprechende Identitätsprobleme auf den Kunden zukommen würden.

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Hallo,

In einem Bericht habe ich gelesen, dass Werkstätten hingehen
und persönliche Dateien auf Computern, die sie reparieren,
schon 'mal öffnen.

„hingehen“?

In der Tat ist es für die Reparatur und anschließende Überprüfung notwendig so etwas zu tun.

Kann man eine Werkstätte haftbar machen, wenn sie persönliche
Dateien auf einem Kundenrechner nachweislich geöffnet hat?

Haftbar wofür genau?

Gruß

S.J.

Haftbar wofür genau?

Bei allem Respekt: Manchmal hab ich das Gefühl, dass die Themen hier nicht vollständig gelesen werden, bevor eine Antwort geschrieben wird.

Steht alles schon in diesem Thema beschrieben. Ging’s um eine Bedienerfrage, würde ich schreiben: Mit Verlaub, RTFM.

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Haftbar wofür genau?

Bei allem Respekt: Manchmal hab ich das Gefühl, dass die
Themen hier nicht vollständig gelesen werden, bevor eine
Antwort geschrieben wird.

Mir scheint eher, daß die Antworten nicht richtig gelesen werden …

Gruß S

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Haftbar wofür genau?

Bei allem Respekt: Manchmal hab ich das Gefühl, dass die
Themen hier nicht vollständig gelesen werden, bevor eine
Antwort geschrieben wird.

Mag im Einzelfall vorkommen. In diesem Fall aber ganz sicher nicht.

Daher nochmals die Frage:

Welcher Schaden entsteht durch das öffnen einer Datei?

In welcher Höhe ist dieser Schaden finanziell zu beziffern um jemanden in die Haftung zu nehmen?

Wer derart sinnfreie Fragen stellt, sollte sich nicht wundern, wenn entsprechende Nachfragen kommen.

Gruß

S.J.

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Hm.
Wenn ich Werkstatt wäre, würde ich nach der Reparatur einen
Komplettscan der Festplatte durchführen. Wäre es dabei nicht
notwendig, alle Dateien zu öffnen?

Nein. Ein Scan findet üblicherweise unterhalb der Betriebssystemebene statt und hat daher keinerlei Auswirkungen auf Dateiinhalte oder Metainformationen.

Bei, sagen wir, üblicherweise mindestens ca. 100.000 Dateien auf einer Festplatte hätte derjenige dann sicher auch sehr viel zu tun.

Natürlich hat das mit Schadenersatz trotzdem nichts zu tun.
Aber ich weiß immer noch nicht, worin hier der Schaden
bestehen könnte. Genau genommen weiß ich nicht mal, wie man
das Öffnen einer Datei feststellen könnte.

Das geht relativ einfach:

  • NTFS/Windows: Jeder Zugriff auf eine Datei wird protokolliert. Es ist ein einfaches, sich das entsprechende Dateiattribut anzeigen zu lassen und sogar danach zu suchen (Windows Explorer: Detailansicht > Rechtsklick auf Spalten > Weitere > Letzter Zugriff

  • Durch Deduktion: Lizenzschlüssel wird publik, Hersteller sperrt den Lizenzschlüssel, Zugriff auf Programm nicht mehr möglich (Adobe Master Collection CS5 z. B. 3.500,- €)

  • Ebenfalls durch Deduktion: Pornografisches Material wird gefunden und zur Anzeige gebracht. Schaden: Rufschädigung etc.

Mag im Einzelfall vorkommen. In diesem Fall aber ganz sicher
nicht.

Daher nochmals die Frage:

Welcher Schaden entsteht durch das öffnen einer Datei?

In welcher Höhe ist dieser Schaden finanziell zu beziffern um
jemanden in die Haftung zu nehmen?

WerWeissWas wird sehr unübersichtlich, wenn sich die Antworten mehren.

Hier ist ein Hyperlink zu der entsprechenden Antwort von mir.