Huhu
Dafür ist kein „Sorry“ nötig. Ich sehe es anders und mit
dieser Sichtweise stehe ich nicht allein.
Wer genau vetritt das denn noch (ich meine jetzt insb. Gerichte)?
Maßnahmen aus dem Hausrecht wären in dieser Konstellation eine
Freiwilligkeitsentscheidung für den Betroffenen.
Seit wann unterliegen Anordnungen des Hausrechts einer Freiwilligkeit derjenigen, die das Gebäude betreten?
Für
Eingriffsmahmen zur Gefahrenabwehr bedarf es einer
Rechtsgrundlage, der § 176 GVG dürfte dazu nicht ausreichen.
§ 176 GVG hat mit der Thematik bereits aus dem Grunde nichts zu tun, weil es dort um die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden im Verhandlungssaal geht, er gilt nicht für das Gebäude.
Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers, das durch den Präsidenten des LG oder des AG ausegübt wird. Die Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr findet sich im allgemeinen Polizeirecht des jeweiligen Landes.
Das OVG Münster (Beschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 1 B
1254/01, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen) stützt diese auf die
Gefahrenabwehr.
Danke für das Urteil. Sehr interessant. Jedoch sind die dort
angesprochenen Kontrollen eher „ein Witz“, da m.E. nach
wirkungslos.
Das wäre aber keine Frage ihrer Zulässigkeit, sondern eine Kritik an der Durchführung.
Ich denke, dass man auch bei einem so schrecklichen Ereignis
wie in Dresden Eingriffsmaßnahmen gegen unbeteiligte Dritte
begründen und nicht nicht begründen muss, sei es nach dem
Haussrecht oder zur Gefahrenabwehr.
Das ist unbestritten. Hier geht es aber, jedenfalls was die gefahrenabwehrrechtliche Seite betrifft, primär um die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Und da ist Dresden kein so irrelevanter Aspekt.
In Dresden ging es um ein
Strafverfahren wegen Beleidigung, das eigentlich kein großes
Gewaltpotential vermuten ließe.
Die meisten Gewalttaten vor Gericht geschehen im zivilrechtlichen Bereich, nicht im Strafrecht. Das ist daher kein Argument.
Ein Ereignis, so schlimm es
auch ist - begründet aber keine Rechtsgrundlage, um in die
Rechte anderer Menschen einzugreifen.
Wie gesagt, die Rechtsgrundlage existiert bereits, es ist die Frage der Abwägung.
Die üblichen
„Sicherheitskontrollen“ hätten aller Wahrscheinlichkeit nach
nicht zur Entdeckung des Messers geführt.
Wenn ich sehe, wie viele Messer (und noch ganz andere „Dinge“) von unseren Eingangskontrollen in der Woche sicher gestellt werden, habe ich dazu eine andere Ansicht.
Um solcherart
Werkzeuge zu entdecken, so müssen wirklich tiefgehende
Kontrollen her, die bei keinem Gericht üblich sind.
Das ist nicht richtig. Bei allen Gerichten, an denen ich bisher tätig war und demjenigen, an dem ich derzeit tätig bin, ist es so üblich. Zudem hat die Frage der Üblichkeit kein Relevanz für die Frage der rechtlichen Möglichkeit.
Von daher
sind die Kontrollen an sich lediglich „Bangemachen“,
Nein.
eine
echte Gefahrenabwehr erreicht man dadurch nicht.
Doch. Gehe an ein größeres Gericht Deiner Wahl und frage nach, ob Du die „Ausbeute“ eines Tages sehen kannst. Dann weist Du sehr schnell, dass man eine erhebliche Gefahrenabwehr erreicht.
Nimm’s mir
bitte ab, dass ich in dieser Hinsicht Fachmann bin und das
beurteilen kann.
Ich denke, dass ich , der ich jeden Tag bei Gericht arbeite, das ausreichend beurteilen kann.
Ich bin sicher, dass es trotz
Sicherheitskontrolle ohne Probleme möglich ist, in eine
Verhandlung einen gefährlichen Gegenstand wie den in Dresden
zu schmuggeln.
Da bin ich mir auch sicher. Ebenso wie kein Personenschutz ein Attentat 100%ig verhindern kann.
Die meisten Gewalttaten vor Gericht basierend aber gerade nicht auf vorab durchgeplantem Verhalten, sondern darauf, dass die Leute einach mal eine Waffe einstecken, manche solche immer dabei haben, und dann in der Verhandlung oder auf dem Gang durchdrehen. Genau das wird durch die Kontrollen verhindert und, ich verweise erneut auf die erschreckende tägliche Ausbeute unserer Eingangskontrollen, sehr effektiv. Wir haben mehrfach die Woche körperliche Auseinandersetzugen zwischen Parteien vor oder im Gerichtssaal. Wenn ich mir überlegen, dass diese Waffen vorher nicht abgenommen werden würden, dann gute Nacht.
Man kann zu vielen Behörden Gefahrenprognosen erstellen, wobei
die Gerichte nicht besonders hervortreten, Finanzbehörden oder
die ARGE beinhalten wesentlich mehr Konfliktpotential, dort
gibt es aber normalerweise keine Eingangskontrollen.
Das mag sein. Aber allein die Tatsache, dass anderswo mehr Gefahrenpotential besteht, hat keine Relevanz für die Frage, ob woanders, wo dieses jedenfalls vorhanden ist, keine Kontrollen durchgeführt werden sollte. Vielmehr muss man sich an diesen Orten dann die Frage stellen, ob das da nicht auch sinnwoll wäre.
Verstehe mich bitte nicht falsch, ich bin nicht grundsätzlich
gegen Eingangskontrollen bei den Gerichten, dann aber
lageangepasst, auf rechtlich einwandfreien Säulen stehend und
tatsächlich effektiv (evtl. durch die Polizei, die ihre
eigenen Rechtsgrundlagen mitbringt).
Wie gesagt. Die Rechtsgrundlage besteht bereits und muss auch nicht durch die Polizei selbts durchgeführt werden, da hoheitliche Befugnisse auch delegiert werden können. Das Hausrecht reicht hierzu zudem ebenfalls völlig aus. Was eine „lageangepasste“ Kontrolle sein soll, weiß ich nicht, es wird einfach jeder kontrolliert, der rein geht, basta. Und wie effektiv das ist, naja, ich habs ja schon gesagt und ehrlich gesagt würde ich mir sehr wünschen, ich wäre da im Unrecht. Denn ich selbst weiß nicht, ob der eine oder andere Durchgeknallte, den ich in Zivilsache ab und zu mal da sitzen habe, nicht doch plötzlich irgendwo her ein Messer zieht, dass nicht dem täglichen Waffenarsenal am Eigang zugeführt wurde, und ich dann ein weiterer Zeitungsartikel bin.
Gruß
Dea