Hallo ewiger Lehrling,
Da in der Regel generell vorausgesetzt wird, das Post von einer Behörde IMMER ankommt, maßt sich die Behörde an, den Nachweis nicht erbringen zu müssen.
Wenn die Behörde den Nachweis nicht erbringen muß, das das Schreiben bei mir angekommen ist, ist das in meinen Augen „Rechtsbeugung“.
Da interpretiere ich den von dir angesprochenen § 37 Abs. 2 SGB X aber anders. Meiner Meinung nach wird dort ganz klar geschrieben dass die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen muss.
Siehe hier: http://www.abload.de/img/1tpjqz.jpg
Der erste Teil des Abs.2
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben“
bedeutet in meinen Verständnis nur dass der Zugang als erfolgt angesehen wird solange keine Zweifel bestehen. Sobald der Empfänger den Zugang aber abstreitet, bestehen meiner Meinung nach Zweifel, so dass dann der zweite Teil vom Abs. 2 eintreten müsste.
„Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen“
Gruß
N.N