Eine Dame aus einem nicht-EU-Land heiratet einen deutschen Staatsburger. Aus diesem Grund zieht sie auch nach Deutschland um. Nach geraumer Zeit stellt sie Antrag auf Einburgerung.
Wird dieses Verfahren gestoppt und abgeschlossen, wenn der Ehemann stirbt? Oder läuft es weiter?
Das Ableben des Ehepartners beschleuningt NICHT die Bearbeitung bzw. die Entscheidung einer Behörde.
Sollte das Ableben des Ehemanns mit der Ehefrau in Verbindung gebracht werden, ist mit einer erfolgreichen Einbürgerung nicht zu rechnen. (bad idea)
Im Prinzip sollte die Ehefrau nach einer „geraumen Zeit“ der Ehe bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen daher sehe ich kein Problem einer (nachträglichen) Einbürgerung als Witwe.
auf das Ob der Fortführung hat das Ableben des Gatten keinen Einfluss, wohl aber auf das Wie. Eine Regeleinbürgerung auf Grundlage von § 9 StAG ist für die Witwe ausgeschlossen, wenn der Mann zum Zeitpunkt der Einbürgerung verstorben ist, auch wenn das Verfahren schon zu Lebzeiten des Mannes angestoßen wurde. Ob der Wegfall dieser Erleichterung die Einbürgerung hindert, hängt vom Einzelfall ab.
Das Ableben des Ehepartners beschleuningt NICHT die
Bearbeitung bzw. die Entscheidung einer Behörde.
Eile hat niemand. Es ist schon bekannt, daß diese Angelegenheiten immer lange dauern… Vermutlich ist es auf der ganzen Welt so.
Sollte das Ableben des Ehemanns mit der Ehefrau in Verbindung
gebracht werden, ist mit einer erfolgreichen Einbürgerung
nicht zu rechnen. (bad idea)
Ich verstehe das nicht, sorry:
Wie kann das Ableben eines Menschen mit der Einbürgerungsantrag seiner Witwe NICHT in Verbindung gebracht werden?
Wenn ich mich nicht irre, genau diese Ehe ist die Grundlage für den Antrag.
Entschuldigung. Ich verstehe es wirklich nicht.
Im Prinzip sollte die Ehefrau nach einer „geraumen Zeit“ der
Ehe bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen
Ja. Stimmt. Das hat sie.
daher sehe ich kein Problem einer (nachträglichen)
Einbürgerung als Witwe.
Darf ich Einbürgerung gleich mit „deutschen Pass“ setzen?
Also, nochmals vielen Dank und einen schönen Gruß,
Helena
Vorab: Ich bin keine Juristin und habe wenig bis keine Ahnung davon.
Daher meine folgende Frage:
auf das Ob der Fortführung hat das Ableben des Gatten keinen
Einfluss, wohl aber auf das Wie.
OK. Danke!
Eine Regeleinbürgerung auf
Grundlage von § 9 StAG ist für die Witwe ausgeschlossen, wenn
der Mann zum Zeitpunkt der Einbürgerung verstorben ist, auch
wenn das Verfahren schon zu Lebzeiten des Mannes angestoßen
wurde.
Das ist was ich nicht verstehe. Ich habe mir dieses Gesetz gelesen und da steht u.a.:
„(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten (…) beantragt wird (*) und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
Die Witwe hat 2 schulpflichtige Kinder. Beide sind deutsche und beide stammen aus dieser Ehe.
Ob der Wegfall dieser Erleichterung die Einbürgerung
hindert, hängt vom Einzelfall ab.
Ist das nicht einen Widerspruch zu dem was du vorhin gesagt hast? („Eine Regeleinbürgerung auf Grundlage von § 9 StAG ist für die Witwe ausgeschlossen“)
Ich verstehe es nicht.
Trotzdem vielen Dank und einen schönen Gruß,
Helena
(*) hervorhebungen durch mich.
Sollte das Ableben des Ehemanns mit der Ehefrau in Verbindung
gebracht werden, ist mit einer erfolgreichen Einbürgerung
nicht zu rechnen. (bad idea)
Ich verstehe das nicht, sorry:
Wie kann das Ableben eines Menschen mit der
Einbürgerungsantrag seiner Witwe NICHT in Verbindung gebracht
werden?
Wenn ich mich nicht irre, genau diese Ehe ist die Grundlage
für den Antrag.
Entschuldigung. Ich verstehe es wirklich nicht.
Damit meinte ich, dass wenn die Frau Ihren Mann umbringen sollte
Darf ich Einbürgerung gleich mit „deutschen Pass“ setzen?
Ja darfst du
Also, nochmals vielen Dank und einen schönen Gruß,
Helena
Die Witwe hat 2 schulpflichtige Kinder. Beide sind deutsche
und beide stammen aus dieser Ehe.
Das wusste ich nicht ;o)
Richtig, in diesem Fall ist eine Einbürgerung auf Grundlage des § 9 weiterhin möglich.
Ob der Wegfall dieser Erleichterung die Einbürgerung
hindert, hängt vom Einzelfall ab.
Ist das nicht einen Widerspruch zu dem was du vorhin gesagt
hast?
Der Einbürgerungswillige kann auf Grundlage der §§ 8, 9 und 10 StAG Einbürgerungsantrag stellen. § 8 bestimmt Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung (er „kann“ eingebürgert werden, eher selten), § 9 für die Regeleinbürgerung („soll“) und § 10 die Anspruchseinbürgerung („muss“).
Wäre die Ehe kinderlos gewesen (also § 9 Abs. 2 nicht zutreffend), würde die Witwe die Voraussetzungen der Regeleinbürgerung nicht erfüllen, weil keine Ehe mehr besteht. Wegen der beiden anderen Grundlagen muss dies die Einbürgerung aber nicht grundsätzlich hindern. In der Praxis treten insbesondere die Bedingungen des § 10 häufig zugleich mit denen des § 9 auf, sodass ein Antragsstellerin nicht auf die Privilegierung als Ehepartner angewiesen ist. Er hat ggf. ohnehin einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10.
Ich glaube, er meint, dass eine Einbürgerung dann
unwahrscheinlich ist, wenn der Mann von seiner Frau (salopp
ausgedrückt) um die Ecke gebracht wurde…
Vielen Dank, Liza. Wie er selbst jetzt gesagt hat, hast Du eindeutig recht. Ich habe den Witz dahinter nicht verstanden. Mir ist es eh gar nicht danach.
Nochmals vielen herzlichen Dank für Deine Hilfe, Liza. Ich bin Dir dafür sehr dankbar (und beziehe mich nicht keineswegs nur an diese „Übersetzungsstütze“)