Die entwas andere Frage

[…] nur finde ich es eigenartig in
meinem Haus nicht das machen zu können was ich will, sofern es
niemanden außerhalb verletzt oder stört.

ich hoffe, wir müssen uns nicht ernsthaft darüber unterhalten, dass es Delikte gibt, für die es kein relevanter Gesichtspunkt ist, ob es außerhalb des Hauses jemanden stört oder nicht. Oder ist es Deiner Meinung nach in Ordnung, wenn - um mal ein deutlicheres Bespiel zu bilden - ein Familienvater Frau oder Kinder mißbraucht/verdrischt/erschlägt, solange das nur innerhalb der eigenen vier Wände stattfindet?

1 „Gefällt mir“

Doch, natürlich, ich finde es super das der Vater so etwas tut, klasse Leistung, Ehrenurkunde, genau so toll ist es auch wenn einige Menschen sich nur dass Kopieren was sie brauchen um die Unterhaltung und somit sein Gegenüber ins derart falsche Licht zu rücken wie es ihnen passt.

„Also sowas wie eine Bombe bauen oder zuhause Menschen als Sklaven halten. …“
Die Vergewaltigung der Kinder würde mit in diese Kategorie fallen.

Im Beispiel der „Eindringlinge“ sollte man unterscheiden dass etwas Negatives von außen eindringen will.
Die Familie zu vergewaltigen ist ein Negativer einfluß von innen.

Ich will auch garnicht mehr über das Thema reden, so stark ausarten sollte das garnicht.

Toi,toi dem Vergewaltiger „Gefällt mir“

nein, das genügt nach jahrzehnterlanger rechtsprechung des bgh
nicht. es geht hier nämlich nicht um einen bloßen diebstahl,
sondern die tötung eines anderen menschen. daher sind die
argumentationsregeln für das vorliegen eines eventualvorsatzes
dahin zu modifizieren, dass sich konkrete anhaltspunkte
ergeben müssen, die auf die überwindung der hemmschwelle einer
tötung hinausgehen (daher auch „hemmschwellentheorie“).

Nicht ganz. Der Schluss von der zutreffend erkannten hohen
Lebensgefahr auf bedingten Tötungsvorsatz ist auch nach der
Rechtsprechung des BGH möglich und rechtsfehlerfrei, wenn der
Tatrichter im übrigen in seine Erwägungen alle
einzelfallrelevanten Umstände mit Indizwert einbezogen hat,
die diesen infrage stellen (vgl. z.B. BGH, Beschl. v.
08.05.2001 - 1 StR 137/).

abgesehen davon, dass quelle unvollständig zitiert ist (ich unterstelle, es ist Az 1 StR 137/01 gemeint), liegt der schwerpunkt deiner aussage in „wenn der Tatrichter im übrigen in seine Erwägungen alle einzelfallrelevanten Umstände mit Indizwert einbezogen hat“

aus der obigen entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit bestimmter Handlungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes). Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann tragfähig, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle diejenigen Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen können.
Bei der Würdigung sind alle dafür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Ziel und der Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des Täters, aber auch seine psychische Verfassung. Bei der Abgrenzung ist weiter zu bedenken, daß der Täter einen Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben kann, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hingegen kann eine billigende Inkaufnahme des Erfolges und damit bedingter Tötungsvorsatz vorliegen, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet. Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein; um so mehr bedarf sie in solchen Fällen der Erörterung.

es genügt also gerade nicht von der lebensgefahr der einrichtung auf den vorsatz zu schließen. genau diesen schluss hast du aber -mag sein zur verständlichkeit für den laien- gezogen.

vor allem dann abzulehnen, wenn aus Sicht des Täters
Gesichtspunkte gegeben sind, die das Erwarten eines
glimpflichen Geschehensverlaufs nachvollziehbar machen
(Schneider in: MünchKomm, 2003, StGB § 212, Rn. 11). Derlei
Umstände oder Gesichtspunkte gibt der Sachverhalt aber nicht
her. Und da wir hier abstrakte Rechtsfragen auf der Grundlage
konstruierter Sachverhalte beurteilen, ist das auch das Ende
der Durchsage.

auf einmal scheint die bejahung des tötungsvorsatzes für dich nicht mehr „ohne weiteres“ möglich zu sein ?!

Ich lese aber verstehe nicht…