Dienst /Fachaufsichtsbeschwerde welche Fristen gibt es?

ich weiss nicht, von welchem Bundesland du redest, aber in fast allen wurde das Widerspruchsverfahren (bis auf Ausnahmen) abgeschafft und es muss direkt geklagt werden.

bin ich - keine sorge - für NRW sogar sehr; ich erlasse genug Bescheide mit „Hinweis auf die Rechte“.

Wenn es es Verwaltungsakt ist, muss eine Rechtsmittelbelehrung dabei sein…
d.h.: ohne wird der Bescheid nicht rechtswidrig, aber die Frist verlängert sich auf 12 Monate. Und Bescheide sind doch VAs, oder? (sonst bitte ein Gegenbeispiel, mir fällt da ad hoc nix ein)

unter Einschränkungen… Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines VAs stehen u.a. in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (gibt 17) oder in den speziellen Gesetzen (Bei dir müsste das das SGB X sein).

Ja es mag sein,dass ich mich nicht so ausdrücken kann. Ich würde sehr gern den kompletten Sachverhalt schreiben,aber dann wäre es sehr viel zu lesen,und ich bin mir leider nicht sicher,ob ich das was passiert ist hier so einfach posten darf…

Wir schaffen das! Hauptsache, der Text hat Satzzeichen und Absätze.

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… und gelegentlich ein Leerzeichen nach dem Komma. :smiley:

Jetzt wirst du aber pingelig! :stuck_out_tongue_winking_eye:

schade, man schriebt hier ,weil man sich fast ohnmächtig fühlt ,und es wird leider ins lächerliche gezogen. Wünsche euch alles Gute,und hoffe dass ihr auch in Zukunft alles besser macht, und euch nie die Gesundheit einen Strich durch die Rechnung macht,wenn ihr mal solch eine Hilflosigkeit erfahren müsst. alles Gute

Meine Antwort

war vollkommen ernst gemeint (wie meine andere übrigens auch). Schade, dass du das lächerlich findest.

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Hallo,

Du arbeitest in einem RP oder einem (Landes-)Ministerium?

da haben in der Tat viele Länder das Widerspruchsverfahren abgeschafft.
Auf der Ebene der Kommunen bzw. Stadt- und Landkreise im Rahmen der kommunalen selbstverwaltung bzw. der unteren verwaltungsbehörde sowie in speziellen Verfahrensgesetzen (wie zB SGB X) ist es allerdings mW noch überall Teil des Verfahrens.

Allerdings ist das ja jetzt in diesem Thread müssig, da der UP ja lieber schmollt als sachdienliche Ergänzungen zu liefern.

&tschüß
Wolfgang

Über diese Antwort könnte ich mich amüsieren.
Das Verwaltungsverfahren ist Landessache - und wenn das Land entscheidet, dass es kein Widerspruchsverfahren gibt, dann gilt das auch für die Verwaltungsverfahren der Gemeinden und Gemeindeverbände. (z.B. § 110 JustG NRW)

Dass in manchen Fällen der außerordentlichen Gerichtsbarkeit, zum Beispiel Sozialrecht, anderes gilt, hatte ich nicht ausgeschlossen (Sozialrecht ist Bundesrecht, da hat das Land nichts reinzureden und das „normale“ Verwaltungsrecht gilt nicht, da dieses subsidiär ist und ein eigenes Verfahrens- (SGB X) und Gerichtsrecht gilt).

Aber solange uns der TE nicht mitteilt, worum es geht, ist jede Spekulation hier ein Schuss ins Blaue.

Ich bin übrigens Kommunalbeamter - und habe, wie gesagt, oft mit Bescheiden zu tun und der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung.

Die Reaktionen, die Du hier bekommen hast, waren vielfach durchaus - gerade angesichts der minimalen Informationen deinerseits - durchaus hilfreich. Du hast allerdings alles zurückgewiesen, was auch nur irgendwie in Richtung einer möglichen Lösung gehen könnte. Statt dessen beharrst Du darauf einen nicht zielführenden Weg weiter beschreiten zu wollen, und ergehst Dich in höchst ominösen Andeutungen „großer Skandale“, statt endlich einmal „Butter bei die Fische“ zu geben.

Dabei scheinst Du außerdem zu erwarten, dass Dich für ein schweres „Schicksal bedauert“, welches man hier aber höchstens ansatzweise erahnen kann, und bei dem sich zunehmend der Verdacht aufdrängt, dass an der Sache so rein rechtlich vermutlich nicht viel dran ist, und es hier eher um zwischenmenschliche bis psychologische Probleme gehen dürfte. Aber auch diese kann man mit einer DAB nicht lösen!

Also mach es Dir gerne in der Schmollecke gemütlich, und bedauere dein Schicksal und die Welt der bösen Menschen da draußen, die Dich nicht verstehen wollen und Dir nicht so helfen, wie Du es gerne hättest, sondern die Frechheit besitzen Dich auf Dinge zu verweisen, die Dir tatsächlich helfen könnten.

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Hallo,

da habe ich mich wohl etwas mißverständlich ausgedrückt.

In Baden-Württemberg wurde die Regelung des § 68 VwGO nicht so stark eingeschränkt wie in NRW:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/eqc/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=m&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGOAGBW2008V11P15&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Und deswegen kannst du Dich gerne weiter darüber amüsieren, daß der Widerspruch auf der Ebene der unteren Verwaltungsbehörden sowie der kommunalen Selbstverwaltung in Baden-Württemberg immer noch die Regel ist.

&tschüß
Wolfgang

Hallo,

für Deine Fragen ist die Schilderung nach wie vor völlig unverständlich. Eine anonymisierte Fallschilderung müßte mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • um welche „Behörde“ handelt es sich eigentlich (es macht einen Unterschied, ob es zB um Gewerbeaufsicht, Gaststättenbehörde oder Berufsgenossenschaft geht, was alles und noch mehr in Deine Fallschilderung hineininterpretierbar wäre)
  • eine abstrakt-konkrete (vollständige Fallschilderung ohne Namensnennungen) Darstellung der angeblichen Verstösse von C.
  • Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen A und C

Auf dieser Grundlage ließe sich mal die in Frage kommende Rechtsgrundlage für den geschilderten Fall erkennen und der/die Experte/Expertin für das betreffende Rechtsgebiet könnte dann wenigstens durch gezielte Nachfragen den Sachverhalt zusätzlich so klären, daß die Anonymität gewährleistet ist und trotzdem eine Einschätzung des Sachverhaltes möglich wird.

Ansonsten bleibt nur der Blick in die Glaskugel. Meine ist allerdings gerade in Reparatur.

&tschüß
Wolfgang

Ergänzend dazu: es ist wenig hilfreich, von Personen zu reden, wenn man Firmen oder Behörden meint. Außerdem habe ich bei der Schilderung das Gefühl, dass Person C und Person D (die wohl teils Firmen, teils wirkliche Personen sind) durcheinander gebracht wurden.

Also,

dann sehen wir klarer. Es handelt sich also um Mietrecht. Da bin ich zwar bei derart speziellen Fragen mangels vertieften Kenntnissen außen vor (es gibt aber andere Experten für Mietrecht hier im Forum), aber mit allgemeinen Rechtskenntnissen stellt sich da schon eine Frage:

Wenn die Verhältnisse derart schlimm sind, warum hat dann C nicht schon längst einen Fachanwalt aufgesucht?

&tschüß
Wolfgang

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Wir fassen also mal die rechtlichen Fakten zusammen: Eigentlich geht es um nicht mehr und weniger als um eine mangelbehaftete Wohnung. Der Mieter geht jedoch nicht den üblichen Weg mit Fristsetzung gegenüber dem Vermieter und Mietminderung, sondern schaltet irgendeine Behörde ein. Die erklärt sich nach gemeinsamem Termin mit Mieter und Vermieter vermutlich einfach nur für nicht zuständig, und könnte damit vermutlich sogar richtig liegen. Dem Mieter gefällt der Ton des Schreibens nicht, in dem ggf. drin stehen könnte, dass die Behörde sich nicht in rein privatrechtlich zu klärenden Streitigkeiten instrumentalisieren lassen möchte, was dem Mieter gegen den Strich geht. Deshalb strengt er nun eine DAB gegen den Verfasser an. Richtig?

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völlig falsche Fehlinterpratation ,und zwar völlig… falsch.

Nur mal so ganz unter uns:
Wenn das Alles falsch ist, dann komm endlich mal mit der Geschichte so rüber, dass man sich ein Bild machen kann. (Mein Eindruck hat sich mit dem von Wiz ziemlich gedeckt.)
Nur wenn man die Geschichte kennt, kann man einen vernünftigen Rat geben.

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das hatte ich ausführlich getan, und genau darauf erfolgte gestern die Antwort von *Wiz * muss und möchte mir nichts weiter unterstellen lassen durch völlig falsche Fehlinterpretationen. Wir sind sehr wohl in der Lage gewesen,den offiziellen Weg über Anschreiben,selbst versuchen den Schaden zu beseitigen, nochmaliges Anschreiben,Mietminderung etc. … aber jeder denkt wie er mag… Alles Gute

Und wo kommt dabei eine Behörde ins Spiel?

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weil es den Vermieter der Häuser monatelang nicht interessiert hat ,und die Schäden überhand genommen haben.