Ich suche eine spezielle Dienstanweisung der Polizei (egal welches Bundesland). So eine Dienstanweisung hatte ich bereits 1x im Internet gefunden - leider nicht gesichter und nicht wiedergefunden. In der Dienstanweisung wurde festgehalten, dass Anfragen von Bürgern bezüglich Fragen zur STVO entsprechend beantwortet werden sollten bzw. Hinweise zur Beantwortung der Anfragen gegeben werden.
Vielen Dank für Bemühungen zur Antwort.
Eine derartige Dienstanweisung ist mir (in NRW) nicht bekannt. Ich kenne keinen Anspruch auf Beantwortung einer Frage. Dies erfolgt im Rahmen allgemeiner Höflichkeitsregeln und erfordert, dass die Beamten Zeit haben und die Antwort kennen. Das Landesbeamtengesetz unterstreicht das mit der sogenannten „Ausserdienstlichen Wohlverhaltenspflicht“. Das verpflichtet alle Beamten, sich so zu verhalten, dass das Bild in der Öffentlichkeit positiv ist.
Dieses Forum ist ideal geeignet, Fragen zur StVO zu stellen, vielleicht kann ich da auch weiterhelfen?!?
Hallo!
Also ich persönlich kenne diese Dienstanweisung nicht, allerdings würde ich auch den Sinn einer solchen nicht verstehen. Generell hat man als Polizist die Pflicht dem Gegenüber mitzuteilen, WAS genau ihm vorgeworfen wird. Man kann also nicht abkassieren oder verwarnen ohne zu erklären, worum es geht.
Allerdings kann ein Polizist auch nicht alles wissen und manchmal stellt der Bürger fragen, die man so nicht beantworten kann. Man sollte aber wenigstens sagen können, wo die Antwort geschrieben steht. Ich müsste dazu vielleicht ein konkretes Beispiel bekommen. Tut mir leid, aber mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen.
P.S.: Ich kann nur für Hessen sprechen, aber da gibt es gefühlt 30000 Dienstanweisungen und die kann man unmöglich alle kennen.
Hallo und Guten Tag
Eine Dienstanweisung zur Beantwortung von Fragen eines oder mehrer Bürger zu Sachverhalten im Bereich der StVO kenn ich nicht. Allein vom Selbstverständnis der Polizei und der Aufgabenstellung polizeilicher Arbeit ist es eigentlich Aufgabe genug. Daher gibt es nach meinen bescheidenen Informationen keine spezielle „Dienstanweisung“. Empfände ich auch als Schildbürgerstreich in den Aufgaben einer Polizei dieses festzuschreiben und dann nochmals per Dienstanweisung anzuweisen. Es ist natürlich auch richtig, dass in Deutschland alles über Anweisungen geregelt wird. Mir persönlich ist so eine nicht bekannt. Natürlich kann ich mich erkundigen. Aber in meiner Praxis wurden Fragen von Bürgern bisher immer ernst genommen und nach Möglichkeit auch Fach- und Sach- gerecht beantwortet. Wenn dieses auf Grund von objektiven Bedingungen nicht möglich war, so konnte dieses an die zuständigen Stellen weitergeleite werden, den alles und das neuste kann man nicht immer parat haben zumal ja auch Gerichte entgegen den festgelegten Bestimmungen entscheiden, siehe Einzelfallentscheidungen. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Schreiben Sie mich dann bitte nochmals an oder lassen sie mir eine Mail zu kommen unter „[email protected]“
sorry, da kann ich leider nicht weiterhelfen
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Folgender Sachverhalt war gegeben:
Vierspurige Bundesstraße auf 80 km/h begrenzt, vor einer durch Ampel geregelten Kreuzung auf 60 km/h begrenzt. Ca. 80 m hinter der Kreuzung wieder auf 80 km/h begrenzt.
Die Ampel stand auf „Rot“ und mit Umschalten auf „Grün“ habe ich meinen PKW zügig auf 80 km/h beschleunigt. Unmittelbar hinter der Kreuzung stand ein mobiler ziviler Blitzer welcher ausgelöst hatte. Wie schnell ich an dieser Stelle war, weiß ich nicht, aber ich hatte noch keine 80 drauf.
Aus Verblüffung bin ich zu der Stelle zurückgefahren und wollte mich informieren, warum der Blitzer ausgelöst hatte. Da mir ein Vergehen nach Kenntnis der Situation nicht vorstellbar war, wollte ich von den „Blitzerpersonen“ erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage bei weniger als 80 km/h auslöst. Leider erhielt ich von den beiden zivilen Personen auf eine freundlich gestellte Frage keine Antwort. Um mich später selbst kundig machen zu können, habe ich die Situation fotografiert. Eine der beiden Personen teilte mir über die Straße mit, dass ich diese nicht fotografieren dürfe. Die Person würde sich „… in der Privatsphäre gestört fühlen …“
Also habe ich nur die Blitzeranlage fotografiert und wollte den beiden Personen die Bilder zeigen. Eben dass ich keine Personen und auch nicht das zivile Fahrzeug der Beiden fotografiert habe.
Zwischenzeitlich ist mir bekannt, dass die 60 km/h auch nach der Kreuzung bis deren Aufhebung weiter gelten – wegen eines Richterspruches. Bis dato war ich davon ausgegangen, dass nach einer Einmündung eine Begrenzung automatisch aufgehoben wäre weil ja einbiegende Fahrzeugführer von einer vor der Kreuzung aufgestellten Begrenzung nichts wissen können.
Alles so weit ok. Aber ich habe jetzt Ärger von der Staatsanwaltschaft bekommen: Bei den zivilen Personen hatte es sich um 2 Polizisten im Dienst gehandelt. Mir werden einige schwere Vorwürfe gemacht unter anderem mit der Begründung, ich hätte wissen müssen, dass es sich bei den beiden Personen in Zivil nur um Polizisten im Dienst handeln könne.
Von meiner Seite lag gegenüber den beiden Personen keine Unhöflichkeit oder Ähnliches vor. Ich meine auch, dass ich mit meinem Anliegen bzw. meiner Frage niemanden Schaden zugefügt habe. Jetzt muss ich mich gegen die Vorwürfe wehren und suche nach entlastenden Hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Folgender Sachverhalt war gegeben:
Vierspurige Bundesstraße auf 80 km/h begrenzt, vor einer durch Ampel geregelten Kreuzung auf 60 km/h begrenzt. Ca. 80 m hinter der Kreuzung wieder auf 80 km/h begrenzt.
Die Ampel stand auf „Rot“ und mit Umschalten auf „Grün“ habe ich meinen PKW zügig auf 80 km/h beschleunigt. Unmittelbar hinter der Kreuzung stand ein mobiler ziviler Blitzer welcher ausgelöst hatte. Wie schnell ich an dieser Stelle war, weiß ich nicht, aber ich hatte noch keine 80 drauf.
Aus Verblüffung bin ich zu der Stelle zurückgefahren und wollte mich informieren, warum der Blitzer ausgelöst hatte. Da mir ein Vergehen nach Kenntnis der Situation nicht vorstellbar war, wollte ich von den „Blitzerpersonen“ erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage bei weniger als 80 km/h auslöst. Leider erhielt ich von den beiden zivilen Personen auf eine freundlich gestellte Frage keine Antwort. Um mich später selbst kundig machen zu können, habe ich die Situation fotografiert. Eine der beiden Personen teilte mir über die Straße mit, dass ich diese nicht fotografieren dürfe. Die Person würde sich „… in der Privatsphäre gestört fühlen …“
Also habe ich nur die Blitzeranlage fotografiert und wollte den beiden Personen die Bilder zeigen. Eben dass ich keine Personen und auch nicht das zivile Fahrzeug der Beiden fotografiert habe.
Zwischenzeitlich ist mir bekannt, dass die 60 km/h auch nach der Kreuzung bis deren Aufhebung weiter gelten – wegen eines Richterspruches. Bis dato war ich davon ausgegangen, dass nach einer Einmündung eine Begrenzung automatisch aufgehoben wäre weil ja einbiegende Fahrzeugführer von einer vor der Kreuzung aufgestellten Begrenzung nichts wissen können.
Alles so weit ok. Aber ich habe jetzt Ärger von der Staatsanwaltschaft bekommen: Bei den zivilen Personen hatte es sich um 2 Polizisten im Dienst gehandelt. Mir werden einige schwere Vorwürfe gemacht unter anderem mit der Begründung, ich hätte wissen müssen, dass es sich bei den beiden Personen in Zivil nur um Polizisten im Dienst handeln könne.
Von meiner Seite lag gegenüber den beiden Personen keine Unhöflichkeit oder Ähnliches vor. Ich meine auch, dass ich mit meinem Anliegen bzw. meiner Frage niemanden Schaden zugefügt habe. Jetzt muss ich mich gegen die Vorwürfe wehren und suche nach entlastenden Hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen.
Hallo,
mir ist leider keine solche Dienstanweisung bekannt. Allerdings gehört zu den Aufgaben der Polizei auch die Verkehrserziehung, nicht nur bei Kindern. Also sollte eine solche Beratung selbstverständlich sein.
Mit freundlichem Gruß
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Folgender Sachverhalt war gegeben:
Vierspurige Bundesstraße auf 80 km/h begrenzt, vor einer durch Ampel geregelten Kreuzung auf 60 km/h begrenzt. Ca. 80 m hinter der Kreuzung wieder auf 80 km/h begrenzt.
Die Ampel stand auf „Rot“ und mit Umschalten auf „Grün“ habe ich meinen PKW zügig auf 80 km/h beschleunigt. Unmittelbar hinter der Kreuzung stand ein mobiler ziviler Blitzer welcher ausgelöst hatte. Wie schnell ich an dieser Stelle war, weiß ich nicht, aber ich hatte noch keine 80 drauf.
Aus Verblüffung bin ich zu der Stelle zurückgefahren und wollte mich informieren, warum der Blitzer ausgelöst hatte. Da mir ein Vergehen nach Kenntnis der Situation nicht vorstellbar war, wollte ich von den „Blitzerpersonen“ erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage bei weniger als 80 km/h auslöst. Leider erhielt ich von den beiden zivilen Personen auf eine freundlich gestellte Frage keine Antwort. Um mich später selbst kundig machen zu können, habe ich die Situation fotografiert. Eine der beiden Personen teilte mir über die Straße mit, dass ich diese nicht fotografieren dürfe. Die Person würde sich „… in der Privatsphäre gestört fühlen …“
Also habe ich nur die Blitzeranlage fotografiert und wollte den beiden Personen die Bilder zeigen. Eben dass ich keine Personen und auch nicht das zivile Fahrzeug der Beiden fotografiert habe.
Zwischenzeitlich ist mir bekannt, dass die 60 km/h auch nach der Kreuzung bis deren Aufhebung weiter gelten – wegen eines Richterspruches. Bis dato war ich davon ausgegangen, dass nach einer Einmündung eine Begrenzung automatisch aufgehoben wäre weil ja einbiegende Fahrzeugführer von einer vor der Kreuzung aufgestellten Begrenzung nichts wissen können.
Alles so weit ok. Aber ich habe jetzt Ärger von der Staatsanwaltschaft bekommen: Bei den zivilen Personen hatte es sich um 2 Polizisten im Dienst gehandelt. Mir werden einige schwere Vorwürfe gemacht unter anderem mit der Begründung, ich hätte wissen müssen, dass es sich bei den beiden Personen in Zivil nur um Polizisten im Dienst handeln könne.
Von meiner Seite lag gegenüber den beiden Personen keine Unhöflichkeit oder Ähnliches vor. Ich meine auch, dass ich mit meinem Anliegen bzw. meiner Frage niemanden Schaden zugefügt habe. Jetzt muss ich mich gegen die Vorwürfe wehren und suche nach entlastenden Hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen…
Trotzdem Danke
sorry, da kann ich leider nicht weiterhelfen
Guten Tag,
mir ist eine solche Dienstanweisung nicht bekannt. Auskunft müsste aber jede Polizeidienststelle geben können, z.B. www.polizei-duesseldorf.de
Dann stößt man auf Links und kann z.B. seine Frage mailen.
Schöne Grüße,
W. Görtz
Danke für die Antwort
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Folgender Sachverhalt war gegeben:
Vierspurige Bundesstraße auf 80 km/h begrenzt, vor einer durch Ampel geregelten Kreuzung auf 60 km/h begrenzt. Ca. 80 m hinter der Kreuzung wieder auf 80 km/h begrenzt.
Die Ampel stand auf „Rot“ und mit Umschalten auf „Grün“ habe ich meinen PKW zügig auf 80 km/h beschleunigt. Unmittelbar hinter der Kreuzung stand ein mobiler ziviler Blitzer welcher ausgelöst hatte. Wie schnell ich an dieser Stelle war, weiß ich nicht, aber ich hatte noch keine 80 drauf.
Aus Verblüffung bin ich zu der Stelle zurückgefahren und wollte mich informieren, warum der Blitzer ausgelöst hatte. Da mir ein Vergehen nach Kenntnis der Situation nicht vorstellbar war, wollte ich von den „Blitzerpersonen“ erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage bei weniger als 80 km/h auslöst. Leider erhielt ich von den beiden zivilen Personen auf eine freundlich gestellte Frage keine Antwort. Um mich später selbst kundig machen zu können, habe ich die Situation fotografiert. Eine der beiden Personen teilte mir über die Straße mit, dass ich diese nicht fotografieren dürfe. Die Person würde sich „… in der Privatsphäre gestört fühlen …“
Also habe ich nur die Blitzeranlage fotografiert und wollte den beiden Personen die Bilder zeigen. Eben dass ich keine Personen und auch nicht das zivile Fahrzeug der Beiden fotografiert habe.
Zwischenzeitlich ist mir bekannt, dass die 60 km/h auch nach der Kreuzung bis deren Aufhebung weiter gelten – wegen eines Richterspruches. Bis dato war ich davon ausgegangen, dass nach einer Einmündung eine Begrenzung automatisch aufgehoben wäre weil ja einbiegende Fahrzeugführer von einer vor der Kreuzung aufgestellten Begrenzung nichts wissen können.
Alles so weit ok. Aber ich habe jetzt Ärger von der Staatsanwaltschaft bekommen: Bei den zivilen Personen hatte es sich um 2 Polizisten im Dienst gehandelt. Mir werden einige schwere Vorwürfe gemacht unter anderem mit der Begründung, ich hätte wissen müssen, dass es sich bei den beiden Personen in Zivil nur um Polizisten im Dienst handeln könne.
Von meiner Seite lag gegenüber den beiden Personen keine Unhöflichkeit oder Ähnliches vor. Ich meine auch, dass ich mit meinem Anliegen bzw. meiner Frage niemanden Schaden zugefügt habe. Jetzt muss ich mich gegen die Vorwürfe wehren und suche nach entlastenden Hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen…
Hallo,
es ist natürlich immer schwer eine Situation zu beurteilen, die man nicht selbst erlebt hat.
Was wird dir denn genau vorgeworfen? Es muss ja einen Tatvorwurf geben. Auf diesen hast du auch ein Anrecht. Natürlich konntest du NICHT wissen, dass es sich bei den beiden um Polizeibeamte handelte, denn immerhin werden Geschwindigkeitsmessungen auch von den Komunen durchgeführt. Teilweise soll es sogar Privatfirmen geben, die das für die Komunen erledigen. Also ist es etwas viel verlangt, dir dieses Wissen zu unterstellen.
Bei einer Ordnungswidrigkeit hast du das Recht auf eine Anhörung. Wenn die beiden wirklich Polizeibeamte waren, hätten sie diese gleich durchführen können, wo du schonmal da warst. Das wird aber in der Regel nicht gemacht, weil dann ein ziemlicher Betrieb am Kontrollfahrzeug herrschen würde.
Ich würde mir nicht allzu große Sorgen machen. Da du ja wahrscheinlich keine Fotos öffentlich hast und keine Portraitaufnahmen von den Beamten gemacht hast, wüsste ich nicht, was man dir vorwerfen sollte.
Meine Antwort ist natürlich keine Rechtsauskunft, sondern nur eine persönliche Einschätzung, die Anhaltspunkte geben kann. Man müsste den Sachverhalt, Vorwurf der StA, etc kennen, um das im Detail aufzuschlüsseln. Ich probiere das mal wo weit möglich - als Interpretation.
Zur Geschwindigkeitsbegrenzung:
- Wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen zusammen mit Warnhinweisen (hier evtl: Vorsicht, Ampelanlage) angebracht werden, dann gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Warngrund (hier:Ampel) nicht mehr.
- Nach Einmündungen müssen Geschwindigkeitsbegrenzungen wiederholt werden, aus dem von Ihnen selbst genannten Grund.
- Wie weit „im Bereich der Kreuzung“ liegt, könnte tatsächlich durch Richtersprüche definiert worden sein.
Zur Geschwindigkeitsmessung:
- Die Entfernungen in der Messung sind entscheidend. Wenn sich daraus ergibt, dass Ihr Fahrzeug innerhalb des 60er-Bereiches war, ist das entscheiden und nicht der Standort des Messgerätes. Es gibt Lasergeräte, die bis auf 1000 Meter geeicht sind.
- Bei sogenannten „Anhaltekontrollen“, bei denen der Fahrzeugführer nach der Messung angehalten wird, wird sogar notiert, ob eine Einsicht in das Messergebnis durch den Betroffenen erfolgt ist.
- Eine Rechtsgrundlage ist nur für das Messen an sich erforderlich und ergibt sich aus der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Polizei. Das heißt, die Messstelle muss im Bereich der Behörde der beiden Beamten liegen (wovon in der Regel auszugehen ist). Und es muss einen sachlichen Grund für die Messung geben (zum Beispiel eine Unfallhäufungsstelle, etc.). Für Blitzer der Städte und Gemeinden ist das etwas anders, denn die dürfen ohne Unfallstellenbezug überall Messungen zur Überwachung des Straßenverkehrs durchführen. Die Geräte werden meist auf eine Mindesgeschwindigkeit eingestellt, zuzüglich einer Toleranz. Dann lösen sie automatisch aus.
Zum Fotografieren von Polizeibeamten:
- Das Recht am eigenen Bild ist bei Polizeibeamten im Dienst nicht so stark geschützt, wie bei Privatpersonen. Als Dienstwalter sind sie Teil des öffentlichen Lebens und Zeitgeschehens und müssen damit leben, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Dienst fotografiert werden; mit der Absicht auf Veröffentlichung der Bilder! Private Aufnahmen sind in der Regel eh immer möglich.
- Ausnahmen sind beispielsweise die erkennbare Absicht, dass jemand mit der Veröffentlichung der Bilder die Arbeit oder Leib, Leben und Gesundheit der Beamten gefährden könnte.
- Bei Polizeibeamten im Dienst ist die Begründung „… in der Privatsphäre gestört fühlen …“ in der Regel also nicht zulässig. Schließlich haben sie Dienst gemacht und waren nicht privat.
Zum „Ärger von der StA“
- Ärger bekommt man nur bei Straftaten oder wenn Bußgelder nicht bezahlt werden. Wenn Sie keine Straftat begangen haben, sollten sie eigentlich auch keinen Ärger bekommen.
- Dass es sich bei den Beamten um Polizisten handelt, konnten sie nicht sicher wissen, da auch die Städte und Gemeinden Verkehrsüberwachungen durchführen.
Meine Einschätzung (reine Vermutung)
Sie wurden im Kreuzungsbereich mit mehr als 60 km/h geblitzt. Da die Aufhebung erst nach der Kreuzung gilt, wäre das ein Verstoß, der zwischen 10 und 30 Euro liegt (außerorts). Sie sollten auf den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle warten, darin ist der Vorwurf genau aufgeführt. Erst, wenn sie Widerspruch einlegen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren in die Hauptverhandlung geht, könnten sie „Ärger“ mit der StA bekommen.
Das Fotografieren der Beamten ist nach meiner Einschätzung zulässig und legitim, vor allem, wenn sie keinerlei Andeutugen oder den Anschein gemacht haben, sie wollten die Bilder veröffentlichen.
So wie sie den Sachverhalt geschildert haben, sollte unter dem Strich ein Verwarngeld um die 30 Euro plus evtl Verwaltungsgebühren übrig bleiben. Sonst nichts.
Mit freundlichen Grüßen,
Ockenrocker
… ist mir nicht bekannt, dass es Anweisungen geben soll, die so etwas, so explizit aussagen.
Hinweise zur StVO, ich würde am ehsten den fragen, der diese VO erläßt…
Hallo,
mit der Anhörung das ist sehr hilfreich.
Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft:
Die beiden zum Zeitpunkt zivilen Personen behaupten offensichtlich, ich hätte mich einer „Polizeikontrolle“ entzogen. Es gab jedoch keine Vorstellung, dass es sich um Polizeibeamte handeln könne. Und auch keinen Hinweis auf eine mögliche Kontrolle. Nur, dass die beiden Personen mir nicht antworten müssen. Daraufhin habe ich auch nicht weiter nachgehakt. Akten zum Vorwurf wurden noch nicht zur Einsicht beim RA eingereicht.
Den Vorwurf kann ich mir nicht erklären. Auch keinen Grund. Ich denke, ich bin ein höflicher Mensch und auch an dieser Stelle war ich eher der ruhige Typ.
MfG
Hallo, Danke für die viele Mühe.
Mit der Anhörung das ist sehr hilfreich.
Zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft:
Die beiden zum Zeitpunkt zivilen Personen behaupten offensichtlich, ich hätte mich einer „Polizeikontrolle“ entzogen. Es gab jedoch keine Vorstellung, dass es sich um Polizeibeamte handeln könne. Und auch keinen Hinweis auf eine mögliche Kontrolle. Nur, dass die beiden Personen mir nicht antworten müssen. Daraufhin habe ich auch nicht weiter nachgehakt. Akten zum Vorwurf wurden noch nicht zur Einsicht beim RA eingereicht.
Den Vorwurf kann ich mir nicht erklären. Auch keinen Grund. Ich denke, ich bin ein höflicher Mensch und auch an dieser Stelle war ich eher der ruhige Typ.
MfG
Danke für die Antwort,
zwischenzeitlich gibt es schon einige Infos, die meine Vorstellung bekräftigen, dass es für mich eher nicht möglich war, die beiden Personen als Polizeibeamte erkennen zu können und ich mich nicht fehlerhaft verhalten zu haben. Das gibt mir wieder das Gefühl kein so schlechter Mensch zu sein.
… ist mir nicht bekannt, dass es Anweisungen geben soll, die
so etwas, so explizit aussagen.
Hinweise zur StVO, ich würde am ehsten den fragen, der diese
VO erläßt…
Ich kann mir nicht vorstellen weswegen die StA ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben könnte. Sollte da etwas schriftlich bei Ihnen vorliegen, würde ich das einem Rechtsanwalt zeigen. Wenn es von der Staatsanwaltschaft keine Unterlagen gibt, gibt es bisher auch keinen offiziellen Vorwurf. Beschuldigte im Strafverfahren müssen darüber informiert werden, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (es sei denn, diese Information würde die Ermittlungen gefährden).
Einzige Straftaten, die mir in ihrem Fall einfallen sind „Nötigung“ oder „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Für keinen der Fälle kann ich auch nur ein erfülltes Tatbestandsmerkmal erkennen.
Es gibt in den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozeßordnung zahlreiche Befugnisse, wann die Personalien überprüft werden können. Wer sich nicht ausweisen kann oder will, kann vorläufig festgenommen oder festgehalten werden, bis die Identität feststeht. Verweigert man die Personalien, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.
Da die beiden Beamten nach dem Blitzen keinerlei Anzeichen gemacht zu haben scheinen, dass sie sie auch anhalten wollten, gab es erstmal auch keine „Polizeikontrolle“. Die wird in der Regel auch von uniformierten Beamten durchgeführt, da man dem Bürger nicht zumutet, bei „irgendwelchen“ Personen am Straßenrand anzuhalten.
Die zweite Kontrollsituation ergibt sich bei mir nur aus dem Anmahnen der Beamten, sie fühlten sich in der Privatsphäre verletzt. Dies ist ja wie oben beschrieben nicht der Fall.
Die Polizei kann von jedem PKW-Führer Führerschein und Fahrzeugschein verlangen. Sollten das die Beamten verlangt haben und sie wollten sich nicht ausweisen, ist das derzeit die einzige verletzte Rechtsvorschrift, die mir einfällt.
Alles sehr kurios. Wie gesagt: Warten sie auf das Schreiben der Bußgeldstelle. Wenn daraus klar hervorgeht, dass sie im Kreuzungsbereich zu schnell waren, müssen sie mit den Konsequenzen umgehen.
Was den Vorwurf der StA angeht… Wer hat den denn geäußert? Ein StA? Mündlich oder schriftlich?
Sollte es einen schriftlichen Vorwurf geben, dann steht auch die bezeichnete Straftat in diesem Text. Gehen sie damit zu einem Rechtsanwalt, der Akteneinsicht fordern kann.
Nur reine Spekulation, aber ich würde mir derzeit nicht über mehr als 30 Euro Verwarngeld Sorgen machen.