Dienstleistung: Muss Frau A zahlen?

In folgendem Fall geht es darum, ob Frau A die vom Handwerker unberechtigt gestellte Rechnung vollständig bezahlen muss.

Frau A hat ein Haus mit feuchter Aussenwand. Sie ist gezwungen, Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen, um ihren Mietern den gewohnten Wohnkomfort zu bieten. Frau A lässt die Baustelle von Sachverständigen besichtigen und holt anschließend von verschiedenen Gewerben Angebote ein.

Maurer M soll den Putz an den feuchten Stellen entfernen und die Wand ausbessern. Dafür ordert M auch von einem Gerüstbauer das nötige Baugerüst. In einem schriftlichen Angebot unterbreitet er der Privatperson Frau A aber nicht nur den Preis für die angeforderten Arbeiten und das Gerüst, sondern auch für die im Anschluss durchzuführende Hydrophobierung (Versiegelung). Für diese Arbeit liegt Frau A bereits ein günstigeres Angebot eines Malers B vor.
Weiterhin fällt auf, dass Maler M für das Ausbessern der Wand die volle Wandfläche anstelle der zu bearbeitenden kleinen Teilstellen auflistet.
Bei telefonischer Nachfrage versichert der Maler M, dass es sich dabei um den Extremstfall handelt, die Summe natürlich geringer sein wird, weil er ja nicht die ganze Wand neu verputzt, sondern nur die feuchten Stellen. Frau A weist den Maurer M darauf hin, dass sie von ihm auch keine Hydrophobierung wünscht, davon sei nie die Rede gewesen. Der Mauer M stimmt dem zu.
Ohne, dass weitere schriftliche Kommunikation entsteht, beginnen die Bauarbeiten.

Nach kurzer Zeit meldet sich Maler B bei Frau A, um den Baufortschritt zu erfahren und mit seinen Arbeiten beginnen zu können. Laut Maurer M soll die Baustelle für den Maler B vorbereitet sein. Bei Besichtigung stellt Maler B fest: Immer noch offene Stellen an der Aussenwand, unsaubere Übergänge etc.

Frau A bittet Maurer M, die Baumängel zu beseitigen. Nach einigen Tagen erfolgt dies auch. Maler B beginnt seine Arbeiten und schließt diese zufriedenstellend ab.

Soweit zu der Geschichte, jetzt beginnt das eigentliche Problem:

Maurer M schickt Frau A eine Rechnung, die den vollen Umfang des Angebots enthält. Ausbesserung der vollständigen Wand (ausgebessert wurden Teilstellen), sowie Hydrophobierung. Nach Rücksprache mit dem Maler steht fest: M hat die Wand definitiv nicht hydrophobiert (wie abgesprochen).
Ein Telefonat mit M verwirrt. M behauptet, dies sei so abgesprochen gewesen und natürlich seinen die Arbeiten auch ausgeführt worden.

Frau A schlägt M vor, die Hälfte des Rechnungsbetrages zu bezahlen, was ihrer Meinung nach der tatsächlichen Leistung von M angemessen ist.

M ist damit nicht einverstanden, schaltet seinen Anwalt ein, der Frau A auffordert, die volle Summe zu bezahlen. In der Anlage zu dieser Forderung findet sich nichts als die Vollmacht durch M.

Definitiv stellt M Leistungen in Rechnung, die nicht erbracht wurden. Es existiert kein schriftlicher Auftrag und auch kein abgeändertes Angebot.

Was kann Frau A tun, um nicht für Leistungen bezahlen zu müssen, die sie nicht erhalten hat?

Anwalt einschalten.

Grüße Mathias

Zunächst hätte sich Frau A den ganzen Ärger sparen können, wenn Sie einen Archtitekten mit der Bauüberwachung beauftragt hätte. Hier wurde wohl am falschen Ende gespart, lässt sich aber in Nachhinein nicht mehr ändern.
Ich weise darauf hin, dass die weiteren Aussagen keine Rechtsberatung darstellen und im vorliegenden Fall empfohlen werden muss einen Fachanwalt aufzusuchen:
Bauleistungen fallen unter das Werkvertragsrecht nach BGB und bedürfen nicht der Schriftform. Die Duldung der Arbeiten am Bauwerk und die Zahlung einer Abschlagsrechnung reichen für das Zustandekommen eines Vertrags.
Der Maurer hat wahrscheinlich seine Leistungen als Einheitspreisvertrag (z.B. Hydrophobierung 1 m2 = xxx Eur) angeboten. Danach ist er auch beweispflichtig für die Erbringung der Leistung und der Mengen und Massen. Dies erfolgt in der Regel über ein Aufmaß, welches nach VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) gemeinsam mit dem Bauherrn durchzuführen ist. Wahrscheinlich ist jedoch kein VOB-Vertrag sondern ein Vertrag rein nach BGB entstanden. Dies ändert aber nichts an der Beweislast durch den Maurer.
Hinsichtlich der Nichtannahme der Teilleistung Hydrophobierung durch den Maurer gibt es hoffentlich Zeugen oder ein Schriftstück (wer schreibt der bleibt!). Selbst wenn das nicht der Fall ist, ist der Maurer immernoch in der Beweispflicht für Auftrag und Durchführung. Dennoch ist dann die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass es zu einem Vergleich kommt, zumal Frau A schon die Zahlung eines Teilbetrags angeboten hat.
Auch wenn ein Anwalt schreibt: es ändert nichts an der Tatsache, dass die Erbringung der Leistung durch den Maurer M zu beweisen ist. Hierzu bedarf es mindestens eines Aufmaßes, welches in der Regel gemeinsam durchgeführt und gegenseitig unterzeichnet wird. Gibt es ein solches gemeinsames Aufmaß nicht, hat der Maurer M ein Problem.
Hinsichtlich der Erbringung der Leistung kann der Maler B als Zeuge taugen, da er von der fachlichen Seite her beurteilen können müsste, ob die Leistung durch den Maurer erbracht wurde.

Nachmal die Empfehlung: Schalten Sie einen Fachanwalt ein! Mit einer entsprechenden Rechtschutzversicherung für das Miethaus sollte dies auch kein Problem sein.

Ingenieurbüro L.O.P., Worms

HALLO Frau A,

SORRY, das ist kein Problem aus dem öffentlichen Baurecht, wofür ich eingetragen bin.
Nur so viel vielleicht: man bezahlt das, was man beauftragt hat und was auch tatsächlich als Vertragsleistung im Rahmne des Auftrages (oder Nachtrages) erbracht worden ist.
Es wird immer dann komliziert, wenn die Vertragsparteien nicht vorher alles exakt vereinbart haben (schriftlich). Dann wird es ein Problem des Vertragsrechtes und der Beweisführung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und dann ggf. ein Problem des Zivilrechtes und der Klagen.
Ein einvernehmliches Einigungsverfahren sollte im gegenseitigen Interesse angestrebt werden.

mfg db

m.E. wird nur bezahlt, was bestellt wurde.

Hallo!
Offensichtlich hat B ein schriftliches Angebot unterbreitet. Ich gehe davon aus, das man dem Angebot nicht entnehmen kann, dass es sich um einen Pauschalpreis handelt (Im Sinne von: "Durchfeuchtete Teilbereiche in der gesamten Fassade bearbeiten 1000m² à 12€/m² = 12000 €), der dann auch pauschal abgerechnet werden würde (12000€, egal ob nun 250 oder 600m² bearbeitet wurden).
Also: Es ist ein Einheitspreisvertrag zustande gekommen, nachdem die tatsächlich ausgeführte Leistung abgerechnet werden sollte (das ist nun meine Annahme - siehe Text oben).
Dann ist der Unternehmer B in der Pflicht den Umfang seiner ausgeführten Leistung nachvollziehbar spätestens mit Rechnungsstellung darzulegen. Tut er dies nicht, kann die Rechnung sicherlich auch als nicht prüffähig zurückgesandt werden. Allerdings kann auch der unbestritte Rechnungsbetrag zur Zahlung angewiesen werden. Den M hierüber schriftlich in Form der durch A korrigierten Schlussrechnung in Kenntnis setzen. Im gleichen Zuge den Sachverhalt schriftlich darlegen, mit Bezug auf den Zeugen B, der als Fachkundiger den Umfang der ausgeführten Leistung durch M erkannte.
Ergo: Sollte ein Einheitspreisvertrag zustande gekommen sein, dann muss A nicht für Leistungen zahlen, die nicht erbracht wurden.
Für Rückfragen stehe ich natürlich gern zur Verfügung.
Viel Erfolg!

Hallo,

Es handelt sich um eine Bauleistung. Das bedeutet, wenn der Auftragnehmer mit seiner Leistung fertig ist, so muss er das dem Bauherrn anzeigen und um Abnahme bitte. ohne Abnahme ist sein Werklohn nicht fällig. Es gibt allerdings die fiktive Abnahme, das heißt, wenn der Bauherr die Leistung des AG in Betrieb nimmt (dazu zählt auch, dass er auf die hergestellten Flächen weiter arbeiten lässt), so gilt die Leistung stillschweigend nach einer Frist von 12 Tagen als abgenommen.
Nun ist in deinem Fall wohl der Streit, ob die Hydrophobierung beauftragt , bzw. ob sie denn tatsächlich ausgeführt wurde. Im Ersten Punkt steht Aussage gegen Aussage. Wenn er die Hydrophobierung dann tatsächlich gemacht hat, so sprechen einige Indizien für einen erteilten Auftrag, weil kein Handwerker ist so blöd eine Arbeit auszuführen, über die er keinen Auftrag hat und es mehr als unsicher ist, ob er dafür auch Geld sieht. Bleibt noch der Punkt, ob er die Arbeit tatsächlich ausgeführt hat. Hier ist es so, dass eine Arbeit, die nicht ausgeführt wurde, auch nicht abgerechnet werden kann. Das heißt, der Bauherr muss nicht zahlen. Er sollte jedoch nachweisen können, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Zum Beispiel die Aussage des Malerfachmannes, der ja festgestellt hat, dass die Hydrophobierung nicht ausgeführt war. Wenn der Maler allerdings bemerkt hatte, dass diese Arbeit bereits ausgeführt wurde und trotzdem noch einmal die gleichen Arbeiten erledigte, dann wäre der Maler nicht zu zahlen, da er eine Hinweis- und Bedenkenpflicht hat.
Es ist etwas sehr verworren , ich hoffe aber, man kann meinen Ausführungen dennoch folgen.

Freundliche Grüße

Hallo Empfänger

Erstmal hat die Frage nichts mit dem Thema Baurecht zu tun. Es handelt sich hier eher um einen Streit über einen Vertrag, bzw seine Auslegung und Bezahlung.

Grundsätzlich gilt in Deutschland, das jeder, der eien Rechnung stellt und Geld bekommen möchte den Auftrag nachweisen muss!
Das kann schriftlich und auch mündlich sein.

Zum 2.muss auch jeder der eine Rechnung stellt, auch nachweisen können, das er die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt hat!
Wenn jemand allerdings eine Leistung abrechnet, die er nachweislich nicht erbracht hat, könnte dies m. Erachtens bereits Betrug fallen und somit einen Fall für die Staatsanwaltschaft sein.

Vor Gericht müsste der Unternehmer mit der unberechtigten Rechnungsposition ( Maurer „A“ )
ja nachweisen, das er die Arbeiten auch tatsächlich erbracht hat.
Dies wäre ja durch die 2. Firma ( in dem Fall wohl Maler „B“ ), die tatsächlich die strittigen Arbeiten erledigt hat einfach zu widerlegen…?

Ich denke, das es am Besten sein wird, die Auftraggeberin „A“ geht erstmal zu einem Anwalt und wenn ich an ihrer Stelle wäre, - würde ich den Handwerker mit der unrichtigen Rechnung erstmal gar nichts zahlen, bis eine überarbeitete, korrekte und nachvollziehbare Rechnung auf dem Tisch liegen würde.
Vielleicht sollte Frau „A“ das auch nach Absprache mit einem Anwalt ( Richtung - Vertragsrecht - könnte nützlich sein ) auch so handhaben.

Ich bedauere, keine besseren Angaben machen zu können, aber wie bereits erwähnt hat dieser Fall wenig mit klassischem Baurecht zu tun.

Mit freundlichen Grüßen U.F.

Es empfiehlt sich in diesem Fall auch einen Anwalt zu nehmen.

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten.

Hallo,
das ist schwer zu beanrworten. Ich würde die Rechnung bei den einzelnen Positionen entsprechend abändern bzw. kürzen. Dies dem Handwerker mitteilen und anteiligen Betrag bezahlen. Falls weitere Forderungen kommen den Handwerker um Beweise und Nachweise bitten.
MfG
Kley

Hallo Ask.Butch!

Definitiv stellt M Leistungen in Rechnung, die nicht erbracht
wurden. Es existiert kein schriftlicher Auftrag und auch kein
abgeändertes Angebot.

Was kann Frau A tun, um nicht für Leistungen bezahlen zu
müssen, die sie nicht erhalten hat?

Das ist ein juristisches Problem, was Sie professionell anwaltlich klären lassen sollten. Meine Meinung zählt da nicht. Aber. wenn Leistungen nicht erbracht wurden, dann ist das doch erkennbar und kann kein wirkliches Problem darstellen. Allerdings hat der Unternehmer aber das Recht, die nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistungen nachzuholen. Eine Ausführung durch einen anderen Unternehmer ist nicht gestattet, es sei denn, dass der erste Unternehmer die Nacharbeit ablehnt oder in einer angemessenen Frist nicht tut.

Aber wie schon gesagt, das ist ein Fall für den Anwalt.
Jedenfalls sehe ich die Verbindlichkeit von Auftragnehmer und Auftraggeber als eindeutig an. Bei Handwerkerarbeiten ist es üblich, dass keine schriftlichen Aufträge oder Auftragsbestätigungen vorliegen. Als Beweis für den Vertrag wird angesehen, dass der Handwerker die Leistungen begonnen hat und der Kunde den Beginn der Leistungen erlaubt hat. Besonders Letzteres ist meistens nachweisbar, da oft Strom, Wasser und Sanitäteinrichtungen vom Kunden gestellt werden und selbst der Aufbau eines Gerüsts so auffällig ist, dass man einen bestehenen Vertrag nicht betreiten kann. Und in dem Fall gilt auch das letzte Schriftstück zum Vertragsinhalt als verbindlich. Wurde das Angebot nicht neu ausgefertigt, so bezieht sich der Vertrag auf dieses Angebot. Ein Sprichwort, was besonders im Bauwesen zählt, heißt: „Wer schreibt, der bleibt!“ Und im vorliegenden Fall hat der Unternehmer offensichtlich mehr geschrieben als der Kunde.
Aber nochmals, ich bin kein Anwalt und meine Meinung zählt nicht.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland