In folgendem Fall geht es darum, ob Frau A die vom Handwerker unberechtigt gestellte Rechnung vollständig bezahlen muss.
Frau A hat ein Haus mit feuchter Aussenwand. Sie ist gezwungen, Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen, um ihren Mietern den gewohnten Wohnkomfort zu bieten. Frau A lässt die Baustelle von Sachverständigen besichtigen und holt anschließend von verschiedenen Gewerben Angebote ein.
Maurer M soll den Putz an den feuchten Stellen entfernen und die Wand ausbessern. Dafür ordert M auch von einem Gerüstbauer das nötige Baugerüst. In einem schriftlichen Angebot unterbreitet er der Privatperson Frau A aber nicht nur den Preis für die angeforderten Arbeiten und das Gerüst, sondern auch für die im Anschluss durchzuführende Hydrophobierung (Versiegelung). Für diese Arbeit liegt Frau A bereits ein günstigeres Angebot eines Malers B vor.
Weiterhin fällt auf, dass Maler M für das Ausbessern der Wand die volle Wandfläche anstelle der zu bearbeitenden kleinen Teilstellen auflistet.
Bei telefonischer Nachfrage versichert der Maler M, dass es sich dabei um den Extremstfall handelt, die Summe natürlich geringer sein wird, weil er ja nicht die ganze Wand neu verputzt, sondern nur die feuchten Stellen. Frau A weist den Maurer M darauf hin, dass sie von ihm auch keine Hydrophobierung wünscht, davon sei nie die Rede gewesen. Der Mauer M stimmt dem zu.
Ohne, dass weitere schriftliche Kommunikation entsteht, beginnen die Bauarbeiten.
Nach kurzer Zeit meldet sich Maler B bei Frau A, um den Baufortschritt zu erfahren und mit seinen Arbeiten beginnen zu können. Laut Maurer M soll die Baustelle für den Maler B vorbereitet sein. Bei Besichtigung stellt Maler B fest: Immer noch offene Stellen an der Aussenwand, unsaubere Übergänge etc.
Frau A bittet Maurer M, die Baumängel zu beseitigen. Nach einigen Tagen erfolgt dies auch. Maler B beginnt seine Arbeiten und schließt diese zufriedenstellend ab.
Soweit zu der Geschichte, jetzt beginnt das eigentliche Problem:
Maurer M schickt Frau A eine Rechnung, die den vollen Umfang des Angebots enthält. Ausbesserung der vollständigen Wand (ausgebessert wurden Teilstellen), sowie Hydrophobierung. Nach Rücksprache mit dem Maler steht fest: M hat die Wand definitiv nicht hydrophobiert (wie abgesprochen).
Ein Telefonat mit M verwirrt. M behauptet, dies sei so abgesprochen gewesen und natürlich seinen die Arbeiten auch ausgeführt worden.
Frau A schlägt M vor, die Hälfte des Rechnungsbetrages zu bezahlen, was ihrer Meinung nach der tatsächlichen Leistung von M angemessen ist.
M ist damit nicht einverstanden, schaltet seinen Anwalt ein, der Frau A auffordert, die volle Summe zu bezahlen. In der Anlage zu dieser Forderung findet sich nichts als die Vollmacht durch M.
Definitiv stellt M Leistungen in Rechnung, die nicht erbracht wurden. Es existiert kein schriftlicher Auftrag und auch kein abgeändertes Angebot.
Was kann Frau A tun, um nicht für Leistungen bezahlen zu müssen, die sie nicht erhalten hat?