Leider Falsch: Bei Notwehr steht Recht gegen Unrecht
eine Güterabwägung findet nicht statt.
Bei Notstand Recht gegen Recht. Das wertvollere Rechtsgut
muss/darf straflos obsiegen. Eine Güterabwägung ist
erforderlich.
Falsch! Deine Ausführungen mögen abstrakt zutreffen, sind auf den Fall aber nicht anzuwenden. Ich wiederhole: § 34 StGB verlangt eine „Dauergefahr“. Schau in ein Lehrbuch oder einen Strafrechtskommentar, dort steht es drin.
§16 Irrtum über Tatumstände
Wer irrig und „unvermeidbar“ glaubt er habe einen Wachmann vor
sich mit „jedermannrechten“ kann „Notwehr“ anwenden, wenn der
Angriff des „Wachmanns“ „unrechtmäßig“ wäre. Sonst auch Hier:
Irrtum über Tatumstände also Vermeindliche Notwehr.
§§16/32StGB
Völlig wirre und falsche Aussagen. Wer irrtümlich glaubt, einem unberechtigten Angriff ausgesetzt zu sein, darf definitiv keine Notwehr anwenden. Wenn Du irgend etwas von Jura wüßtest, könntest Du zwischen der Rechtswidrigkeitsebene, auf der sich die Notwehr befindet, und er Schuldebene, der Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums, unterscheiden. Auch das steht in jedem Lehrbuch und Kommentar, lies nach.
Die Polizeien handeln nach dem UZWG und damit IMMER
rechtens!!! Eine Notwehrlage ist daher "NIE"mals!!!. in keinem
Falle gegeben.
Denn es stünde Recht gegen Unrecht und das damit immer gegen
Dich.
Völlig falsch!
Polizisten handeln nach vielen Gesetzen, insb. aber nach den Landespolizeigesetzen. Auch das wüßtest Du, wenn Du irgendeine Ahnung hättest. Selbstverständlich ist Notwehr gegen polizeiliches Handeln erlaubt, so dies rechtswidrig ist. Auch das steht in jedem Lehrbuch und Kommentar.
Seine Handlung ist immer rechtens „w.g. dem UZWG!!!“ und
Deine immer Unrecht. (Sein) Recht gegen (Dein) Unrecht. Damit
ist §32StGB als Rechtfertigungsgrund vom Tisch!
Falsch! Siehe oben.
Anders, wenn aus dem Verhalten des Beamten eine Gefahr für
deine Gesundheit entstünde, käme der §34StGB zur Anwendung.
Dann Recht gegen Recht. Das höherwertige Rechtsgut soll/darf
straflos obsiegen, auch gegen den „immer rechtens“ handelnden
PolBeamten.
Falsch! Siehe oben.
§17 u. §16 sind Entschuldigungsgründe, die grundsätzlich nur
bei absoluter Unvermeidbarkeit straflos stellen.
Hier zeigt sich Deine völlige Unkenntnis über juristische Angelegenheiten. § 16 ist KEIN Entschuldigungsgrund, sondern läßt den Vorsatz auf der Tatbestandsebene entfallen. Das steht auch so im Wortlaut der Norm. Auch das sind absolute Grundlagen der Strafrechtsdogmatik. Einzig § 17 ist ein Entschuldigungsgrund.
Der nach 16 o. 17 handelnde Täter ist dafür immer
beweispflichtig.
§ 17 StGB Verbotsirrtum ?
Wer nicht weis und nicht wissen kann, das Notwehr gegen die
Exekutive nicht geht, könnte, bei Unvermeidbarkeit dieses
Irrtums, sich auf den §17/32StGB berufen. Der braucht dann
einen sehr gnädigen Richter, der gerade eine Knolle zahlen
mußte.
Ich wiederhole mich: Allgemeiner Teil des Strafrechts, 2. Semester, natürlich geht Notwehr gegen die Exekutive. Dies ist ein Rechtsstaat. Schau in ein Buch.
§§16/34 StGB Vermeindlicher Notstand, wenn Er glaubt er sei,
bezüglich seiner Gesundheit, durch das Verhalten des Beamten
gefährdet.
Völlig wirr und unverständlich, dazu falsch.
§34StGB z.B. Würgegriff eines Polizisten bei einem
Astmakranken, mit einem Messer in der Tasche. Er sticht zu
§34StGB, der Beamte hat diesmal Pech. Rechtsgutabwägung ist
einfach UZWG versus Leben!
Wirr nicht nachvollziehbar!
Als Volljurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt/Main kann ich Dir daher nur völlige Inkompetenz in juristischen Angelegenheiten bescheinigen. Solltest Du weiterhin die Leute hier in die Irre führen, werde ich mich mit den Admins in Verbindung setzen, da Du einfach nur gefährlich bist.