Dies ist nur eine Geschichte:

Hi,

nehmen wir an, ein „Schwarzgekleideter“ macht mich auf dem S*** Hauptbahnhof heftig an. Vor Angst, in berechtigter Notwehr, verteidige ich mich.

Dummerweise war es ein (BGS) Polizist.

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte Notwehr“ gegen die Executive.

Im Gegensatz zu richtig demokratischen Staaten wie die USA, Mexiko, Dänemark, Schweden, Island usw. Da gibt es ein Notwehrrecht gegen staatliche Willkür.

Wie kann ich mich vor Gericht - in diesem Land BRD - gegen einen „durchgeknallten“ BGS Staats-Bullen verteidigen?
Zeugen sind seine Kumpel. Nach deren „Aussage“ habe ich ihren Kollegen (ich bin ca. 25 Jahre älter) brutal überfallen. Ansonsten Aussage gegen Aussage.

Geert

Hi,

nehmen wir an, ein „Schwarzgekleideter“ macht mich auf dem
S*** Hauptbahnhof heftig an. Vor Angst, in berechtigter
Notwehr, verteidige ich mich.

zu wenig Details für eine Vorverurteilung :smile:

Dummerweise war es ein (BGS) Polizist.

Im Dienst? Volltrunken?

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Es gibt aber Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen. Das „normale“ Recht auf Notwehr ist ebenso gegeben (Siehe Prozess in Berlin, wo bei einer Wohnungsstürmung ein Polizist einer Soko erschossen wurde. Der Täter ist zwar in diesem Fall nicht damit durchgekommen, hatte aber Chancen damit).

Im Gegensatz zu richtig demokratischen Staaten wie die USA,
Mexiko, Dänemark, Schweden, Island usw. Da gibt es ein
Notwehrrecht gegen staatliche Willkür.

Ich weiss nicht wie Du bei den USA auf „richtige Demokratie“ kommst. Ich möchte dort nicht einem lokalen Sheriff in die Hände fallen dem meine Nase nicht passt.

Wie kann ich mich vor Gericht - in diesem Land BRD - gegen
einen „durchgeknallten“ BGS Staats-Bullen verteidigen?
Zeugen sind seine Kumpel. Nach deren „Aussage“ habe ich ihren
Kollegen (ich bin ca. 25 Jahre älter) brutal überfallen.
Ansonsten Aussage gegen Aussage.

Gibt es ausser den Kollegen des Polizisten weitere (zivile) Zeugen? Hat einer von euch beiden eine einschlägige Vorlast? Bist Du einen Kopf grösser und einen halben Meter breiter als der Polizist? Nur bei Aussage (einer gegen mehrere) wirst Du sicher den kürzeren ziehen. Ansonsten kommt es auf den Richter an (bei einem wie Richter Gnadenlos (B. Schill) brauchst du erst gar nicht antreten, das Urteil steht schon fest). Meine Erfahrungen mit Richtern sind aber nicht schlecht.

Warum nennst Du Polizisten „Bullen“? Klingt als hättest Du vor dieser Berufsgruppe keine allzu gute Meinung. Ich unterscheide klar zwischen örtlicher Polizei (ohne geht es nicht), BGS (auch nicht unwichtig), Schutzpolizei (warum nicht) und Bereitschaftspolizei (die ich gerne sofort abgeschafft sehen würde, da meine Erfahrung zeigt das diese (noch feucht hinter den Ohren) von durchgeknallten Poitikern gerne als Prügeltruppe benutzt wird).
Wie differenzierst Du die „Bullen“?
N.

Geert

Im Prinzip Notstand §34 StGB wg. dem Verhalten aber wackelig.

§16 Irrtum über Tatumstände

§17 StGB Verbotsirrtum ?

Ich weiss ja nicht was Du getan hattest.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Hallo,

Dummerweise war es ein (BGS) Polizist.

In Uniform?
Als Pol-Beamter erkennbar??

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Großer Mist - stimmmt nicht - dir stehen die gleichen Notwehrrechte zu, wie jedermann - wenn du 100%ig sicher bist, in Notwehr zu handeln.
Abgesehen davon: ist der Beamte in seiner Eigenschaft als Beamter tätig geworden? Oder als Privatperson - als letzterer gehört er nicht zur Exekutive.

Im Gegensatz zu richtig demokratischen Staaten wie die USA,
Mexiko,

USA???
Schon mal nen Sheriff bei seinen Amtshandlungen gesehen, wenn ihm die Nase seines Gegners nicht passt?
Schon mal was von den Gefängnissen dort gehört, die der Allmacht des Chefs unterliegen?

Mexiko???
Jemand der lange dort gewohnt hat, sagte mir mal: „wenn du dort hin fährst, fahre nicht ins Landesinnere - die Pol dort ist nichts anderes als uniformierte Straßenräuber“.

Gruß
HaWeThie

Großer Mist - stimmmt nicht - dir stehen die gleichen
Notwehrrechte zu, wie jedermann - wenn du 100%ig sicher bist,
in Notwehr zu handeln.:

Moinmoin,

ist so, wenn das richtig ist, nicht richtig!
Wenn Du in Notwehr handeln darfst, so auch in Putativ-Notwehr.

Grüße

Hi,

Hallo,

Dummerweise war es ein (BGS) Polizist.

In Uniform?
Als Pol-Beamter erkennbar??

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive. Note 1 Johannes

Bei Norwehr Recht gegen Unrecht deshalb im Posting von mir unten 34StGB
Recht gegen Recht hier dann Verhalten des Beamten

Johannes

Großer Mist - stimmmt nicht - dir stehen die gleichen
Notwehrrechte zu, wie jedermann - wenn du 100%ig sicher bist,
in Notwehr zu handeln.
Abgesehen davon: ist der Beamte in seiner Eigenschaft als
Beamter tätig geworden? Oder als Privatperson - als letzterer
gehört er nicht zur Exekutive.

Im Gegensatz zu richtig demokratischen Staaten wie die USA,
Mexiko,

USA???
Schon mal nen Sheriff bei seinen Amtshandlungen gesehen, wenn
ihm die Nase seines Gegners nicht passt?
Schon mal was von den Gefängnissen dort gehört, die der
Allmacht des Chefs unterliegen?

Mexiko???
Jemand der lange dort gewohnt hat, sagte mir mal: „wenn du
dort hin fährst, fahre nicht ins Landesinnere - die Pol dort
ist nichts anderes als uniformierte Straßenräuber“.

Gruß
HaWeThie

Quatsch

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Ich weiss ja nicht woher Du Dein wissen jedesmal nimmst, aber zu 90% stimmen die Dinge die Du schreibst einfach nicht. Ich hab auch langsam kein Bock mehr drauf einzugehen (bin bestimmt nicht der einzige), aber was solls dies ist das letzte mal.

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Natürlich kann ein Bürger gegen Handlungen von Beamten die im strafrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt sind notwehr üben. Bsp: ein Gefangener wird nach Ablauf der Strafverbüßung nicht freigelassen (Bay ObLGNJW 63, 824).
Die „strafrechtliche Rechtmäßigkeit der Amtshandlung“ fordert allerdings nur die Beachtung
– der örtlichen Zuständigkeit
– der sachlichen Zuständigkeit
– wesentlicher Formvorschriften
– der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens
– das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage (Nur das Vorliegen - nicht die Tatbestandsmäßigkeit)

Es wird dem Bürger allerdings nur äußerst selten möglich sein, zu erkennen ob eine Amtshandlung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, deshalb ist grundsätzlich von jeder Art des Widerstands abzuraten.

Note 1 Johannes

Aha…

Bei Norwehr Recht gegen Unrecht deshalb im Posting von mir
unten 34StGB
Recht gegen Recht hier dann Verhalten des Beamten

Absoluter Quatsch. Du solltest vielleicht mal aufhören über etwas zu schreiben, von dem Du nichts verstehst, also ob Dus studiert hättest. Bloß weil Du mal einen Kommentar ziehst, heißt das nicht, dass Du die Systematik verstanden hast. Ich versuch auch keine Fernseher zu bauen, weil ich die Gebrauchsanweisung lesen kann.

M.

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hat keinen Sinn, Mike
Hi,

ich weiss nicht, wie oft ich J.Maas widersprechen musste. Das Problem ist, dass sich seine Postings -immer mit Paragraphen- für den Fragenden verwendbar anhören und die das vielleicht noch befolgen.

Mehr als einmal musste ich aber die Anfrager warnen, auf ihn zu hören, weil er wahrscheinlich im Stichwortregister passende Begriffe gesucht und gefunden hat und das gepostet hat. So einfach ist das deutsche Recht nun mal nicht.

Zum Glück hat er sich in letzter Zeit etwas zurückgezogen, sonst hält man das fast nicht aus.

Belehren kann man ihn nicht, er glaubt, er hat immer Recht. Naja.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hallo!

er glaubt, er hat immer Recht.

Ich glaube „Rechts“ wäre noch ein besseres Wort…

Gruß
Tom

doch bitte, es hat Sinn!
Hallo Ihr Recht-Wissenden,

bitte bitte - falsche Antworten auch weiterhin
berichtigen. Fuer mich armen Trottel, der ich keine
Ahnung vom (deutschen) Recht habe, klingt das
manchmal so ueberzeugend, wenn jemand mit Paragraphen
rumschmeist. Bei dem Herrn in Frage weiss ich ja
inzwischen, dass ich mich vorsehen muss, aber es
gibt ja auch Newbies, die ihm vielleicht auf den
Leim gehen.

In meinen 'Fach’faechern weiss ich mich inzwischen
zu wehren und poste auch manchmal Kritik, obwohl ich
mir denke, ich koennte meine Zeit ja besser benutzen
als schon wieder das zurechtzuruecken – und hier ist
das noch wichtiger. Kein Mensch kommt mit dem Gesetz
in Konflikt, weil er z.B. einen falschen Ausdruck im
Englischen benutzt :wink:

Also: bitte nicht aufgeben.
Ihr werdet gelesen und geschaetzt!

Gruesse, Elke

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Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Ich weiss ja nicht woher Du Dein wissen jedesmal nimmst, aber
zu 90% stimmen die Dinge die Du schreibst einfach nicht. Ich
hab auch langsam kein Bock mehr drauf einzugehen (bin bestimmt
nicht der einzige), aber was solls dies ist das letzte mal.

Lieber Mike,

Leider lieber mike Deine AW ist Schrott.

Nachzulesen gibt es mein Posting im Kleinen Strafrechtslehrgang für Polizeibeamte vom Leitenden Schutzpolizeidirektor Scheffler erschienen im Verlag für Polizeiliches Fachschrifttum in Lübeck.
[persönliche Beleidigung von MOD gelöscht]
Johannes

Es gibt (juristisch) in der BRD leider keine „berechtigte
Notwehr“ gegen die Executive.

Natürlich kann ein Bürger gegen Handlungen von Beamten die im
strafrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt sind notwehr üben.
Bsp: ein Gefangener wird nach Ablauf der Strafverbüßung nicht
freigelassen (Bay ObLGNJW 63, 824).
Die „strafrechtliche Rechtmäßigkeit der Amtshandlung“ fordert
allerdings nur die Beachtung
– der örtlichen Zuständigkeit
– der sachlichen Zuständigkeit
– wesentlicher Formvorschriften
– der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens
– das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage (Nur das
Vorliegen - nicht die Tatbestandsmäßigkeit)

Es wird dem Bürger allerdings nur äußerst selten möglich sein,
zu erkennen ob eine Amtshandlung rechtmäßig oder unrechtmäßig
ist, deshalb ist grundsätzlich von jeder Art des Widerstands
abzuraten.

Note 1 Johannes

Aha…

Bei Norwehr Recht gegen Unrecht deshalb im Posting von mir
unten 34StGB
Recht gegen Recht hier dann Verhalten des Beamten

Absoluter Quatsch. Du solltest vielleicht mal aufhören über
etwas zu schreiben, von dem Du nichts verstehst, also ob Dus
studiert hättest. Bloß weil Du mal einen Kommentar ziehst,
heißt das nicht, dass Du die Systematik verstanden hast. Ich
versuch auch keine Fernseher zu bauen, weil ich die
Gebrauchsanweisung lesen kann.

M.

Hallo!

Wenn man in derartig gehäufter Form Unsinn verbreitet, sollte man langsam etwas zurückhaltender werden. Dass du an sachlicher Argumentation ohnehin nicht interessiert bist, ist ja mittlerweile allgemein bekannt, aber Beleidigungen könntest du dir zum Wohle aller hier sparen.

Gruß
Tom

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fast off topic

es wär so schön, wenn die Leute die Vika ausfüllen würden. Dann könnte man sich ein viel besseres Bild davon machen, ob man es mit einem Experten, oder mit … zu tun hat.
Nur so als allgemeine Anregung!
Viele Grüße
Jens

Im Prinzip Notstand §34 StGB wg. dem Verhalten aber wackelig.

Hat mit Notstand nichts zu tun, da dies eine Dauergefahr verlangt, Gegenwehr gegen einen (vermuteten) Angriff fällt allein unter Notwehr (§ 32 StGB)

§16 Irrtum über Tatumstände

Hat hiermit auch nichts zu tun. Der Tatbestandsirrtum des § 16 StGB bezieht auf Ürrtümer über tatsächliche Voraussetzungen der verletzten Nom (hier müßte man den Beamten schon für einen Stein halten anstatt für einen Menschen).

§ 17 StGB Verbotsirrtum ?

Hat mit dem Verbotsirrtum nichts zu tun, da dieser den Sachverhalt regelt, in dem jemand über alle Umstände der Tat (hier allso auch die Beamteneigenschaft) bescheid weiß aber meint, das Handeln sei erlaubt (typischer Fall: Lehrer denkt, er hätte ein Züchtigungsrecht, dann stellt sich die Frage der Vermeidbarkeit).

Hier liegt der Fall also wie folgt:
Leider geht aus der Darstellung nicht hervor, was der Beamte getan hat. Wenn er einen Angriff vorgenommen hat, dann stellt sich für die Notwehr die Frage, ob dieser rechtmäßig war (gab es einen berechtigten Grund für sein Handeln?). Wenn nicht, so liegt ein rechtwidriger Angriff vor und § 32 StGB greift. Wenn er aber einen berechtigten Grund hatte, Du das aber nicht erkannt hast, insb. auch nicht die Beamteneigenschaft, so liegt ein sog. „Erlaubnistatbestandsirrtum“ vor. Wenn Du Dich dann nach Deinem vermeintlichen Notwehrrecht gerichtet und dieses auch nicht überschritten hast, so entfällt die Schuld (individuelle Vorwerfbarkeit) und Du bist straflos.
Gruß,
Dea

3 Like

Hat mit Notstand nichts zu tun, da dies eine Dauergefahr verlangt, :Gegenwehr gegen einen (vermuteten) Angriff fällt allein unter :Notwehr (§ 32 StGB)

Leider Falsch: Bei Notwehr steht Recht gegen Unrecht
eine Güterabwägung findet nicht statt.
Bei Notstand Recht gegen Recht. Das wertvollere Rechtsgut muss/darf straflos obsiegen. Eine Güterabwägung ist erforderlich.

§16 Irrtum über Tatumstände

Hat hiermit auch nichts zu tun. Der Tatbestandsirrtum des § 16 :StGB bezieht auf Ürrtümer über tatsächliche Voraussetzungen der :verletzten Nom (hier müßte man den Beamten schon für einen Stein :halten anstatt für einen Menschen).

Falsch:

Wer irrig und „unvermeidbar“ glaubt er habe einen Wachmann vor sich mit „jedermannrechten“ kann „Notwehr“ anwenden, wenn der Angriff des „Wachmanns“ „unrechtmäßig“ wäre. Sonst auch Hier: Irrtum über Tatumstände also Vermeindliche Notwehr. §§16/32StGB

Die Polizeien handeln nach dem UZWG und damit IMMER rechtens!!! Eine Notwehrlage ist daher "NIE"mals!!!. in keinem Falle gegeben.
Denn es stünde Recht gegen Unrecht und das damit immer gegen Dich.

Seine Handlung ist immer rechtens „w.g. dem UZWG!!!“ und Deine immer Unrecht. (Sein) Recht gegen (Dein) Unrecht. Damit ist §32StGB als Rechtfertigungsgrund vom Tisch!

Anders, wenn aus dem Verhalten des Beamten eine Gefahr für deine Gesundheit entstünde, käme der §34StGB zur Anwendung. Dann Recht gegen Recht. Das höherwertige Rechtsgut soll/darf straflos obsiegen, auch gegen den „immer rechtens“ handelnden PolBeamten.

§17 u. §16 sind Entschuldigungsgründe, die grundsätzlich nur bei absoluter Unvermeidbarkeit straflos stellen.
Der nach 16 o. 17 handelnde Täter ist dafür immer beweispflichtig.

§ 17 StGB Verbotsirrtum ?

Wer nicht weis und nicht wissen kann, das Notwehr gegen die Exekutive nicht geht, könnte, bei Unvermeidbarkeit dieses Irrtums, sich auf den §17/32StGB berufen. Der braucht dann einen sehr gnädigen Richter, der gerade eine Knolle zahlen mußte.

§§16/34 StGB Vermeindlicher Notstand, wenn Er glaubt er sei, bezüglich seiner Gesundheit, durch das Verhalten des Beamten gefährdet.

§34StGB z.B. Würgegriff eines Polizisten bei einem Astmakranken, mit einem Messer in der Tasche. Er sticht zu §34StGB, der Beamte hat diesmal Pech. Rechtsgutabwägung ist einfach UZWG versus Leben!

Johannes

Sollte BerndW antworten, mach Dir nichts daraus, Er wird hiermit Offiziell für dumm erklärt!!!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Leider Falsch: Bei Notwehr steht Recht gegen Unrecht
eine Güterabwägung findet nicht statt.
Bei Notstand Recht gegen Recht. Das wertvollere Rechtsgut
muss/darf straflos obsiegen. Eine Güterabwägung ist
erforderlich.

Falsch! Deine Ausführungen mögen abstrakt zutreffen, sind auf den Fall aber nicht anzuwenden. Ich wiederhole: § 34 StGB verlangt eine „Dauergefahr“. Schau in ein Lehrbuch oder einen Strafrechtskommentar, dort steht es drin.

§16 Irrtum über Tatumstände

Wer irrig und „unvermeidbar“ glaubt er habe einen Wachmann vor
sich mit „jedermannrechten“ kann „Notwehr“ anwenden, wenn der
Angriff des „Wachmanns“ „unrechtmäßig“ wäre. Sonst auch Hier:
Irrtum über Tatumstände also Vermeindliche Notwehr.
§§16/32StGB

Völlig wirre und falsche Aussagen. Wer irrtümlich glaubt, einem unberechtigten Angriff ausgesetzt zu sein, darf definitiv keine Notwehr anwenden. Wenn Du irgend etwas von Jura wüßtest, könntest Du zwischen der Rechtswidrigkeitsebene, auf der sich die Notwehr befindet, und er Schuldebene, der Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums, unterscheiden. Auch das steht in jedem Lehrbuch und Kommentar, lies nach.

Die Polizeien handeln nach dem UZWG und damit IMMER
rechtens!!! Eine Notwehrlage ist daher "NIE"mals!!!. in keinem
Falle gegeben.
Denn es stünde Recht gegen Unrecht und das damit immer gegen
Dich.

Völlig falsch!
Polizisten handeln nach vielen Gesetzen, insb. aber nach den Landespolizeigesetzen. Auch das wüßtest Du, wenn Du irgendeine Ahnung hättest. Selbstverständlich ist Notwehr gegen polizeiliches Handeln erlaubt, so dies rechtswidrig ist. Auch das steht in jedem Lehrbuch und Kommentar.

Seine Handlung ist immer rechtens „w.g. dem UZWG!!!“ und
Deine immer Unrecht. (Sein) Recht gegen (Dein) Unrecht. Damit
ist §32StGB als Rechtfertigungsgrund vom Tisch!

Falsch! Siehe oben.

Anders, wenn aus dem Verhalten des Beamten eine Gefahr für
deine Gesundheit entstünde, käme der §34StGB zur Anwendung.
Dann Recht gegen Recht. Das höherwertige Rechtsgut soll/darf
straflos obsiegen, auch gegen den „immer rechtens“ handelnden
PolBeamten.

Falsch! Siehe oben.

§17 u. §16 sind Entschuldigungsgründe, die grundsätzlich nur
bei absoluter Unvermeidbarkeit straflos stellen.

Hier zeigt sich Deine völlige Unkenntnis über juristische Angelegenheiten. § 16 ist KEIN Entschuldigungsgrund, sondern läßt den Vorsatz auf der Tatbestandsebene entfallen. Das steht auch so im Wortlaut der Norm. Auch das sind absolute Grundlagen der Strafrechtsdogmatik. Einzig § 17 ist ein Entschuldigungsgrund.

Der nach 16 o. 17 handelnde Täter ist dafür immer
beweispflichtig.

§ 17 StGB Verbotsirrtum ?

Wer nicht weis und nicht wissen kann, das Notwehr gegen die
Exekutive nicht geht, könnte, bei Unvermeidbarkeit dieses
Irrtums, sich auf den §17/32StGB berufen. Der braucht dann
einen sehr gnädigen Richter, der gerade eine Knolle zahlen
mußte.

Ich wiederhole mich: Allgemeiner Teil des Strafrechts, 2. Semester, natürlich geht Notwehr gegen die Exekutive. Dies ist ein Rechtsstaat. Schau in ein Buch.

§§16/34 StGB Vermeindlicher Notstand, wenn Er glaubt er sei,
bezüglich seiner Gesundheit, durch das Verhalten des Beamten
gefährdet.

Völlig wirr und unverständlich, dazu falsch.

§34StGB z.B. Würgegriff eines Polizisten bei einem
Astmakranken, mit einem Messer in der Tasche. Er sticht zu
§34StGB, der Beamte hat diesmal Pech. Rechtsgutabwägung ist
einfach UZWG versus Leben!

Wirr nicht nachvollziehbar!

Als Volljurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt/Main kann ich Dir daher nur völlige Inkompetenz in juristischen Angelegenheiten bescheinigen. Solltest Du weiterhin die Leute hier in die Irre führen, werde ich mich mit den Admins in Verbindung setzen, da Du einfach nur gefährlich bist.

3 Like

Hallo!

Polizisten handeln immer im Recht und handeln nie rechtswidrig - jetzt hast du dich endlich auch denen offenbart, die bisher das Glück hatten, deine Homepage nicht angesehen zu haben. Die Polizei hat immer Recht - diese politische Einstellung kennen wir zu Genüge und dabei ist es völlig wurscht ob dieser Schmarrn von rechten linken oben oder unten Faschisten erzählt wird. Du lebst ein paar Jahre zu spät würde ich sagen.

Gruß
Tom

Als Volljurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter der
Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt/Main kann ich
Dir daher nur völlige Inkompetenz in juristischen
Angelegenheiten bescheinigen. Solltest Du weiterhin die Leute
hier in die Irre führen, werde ich mich mit den Admins in
Verbindung setzen, da Du einfach nur gefährlich bist.

Siehe Dein Posting:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Einem (Voll)- Juristen passiert ein solcher Lapsus nicht.

und meine Antwort

Siehe mein Artikel:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Leider bin ich zu faul die Teile bez. §32StGB und Polizeirecht abzutippen, geh einfach in eine Bücherei deiner Stadt. Beckschen Kommentare haben die immer.
Deshalb stelle ich mich vollinhaltlich zu meinem Posting Bezug 32StGB gegen die Polizei geht nicht.

Nach dem Abwischen des Staub´s und anschließendem durchsehen des Beckschen Kommentars Strafrecht I Allgemeiner Teil - Besonders die Teile Entschuldigungsgründe §§16/17 sowie Rechtfertigungsgründe §§32 / 34 StGB, komme ich zu dem Schluss daß Du, lieber CMD.DEA NIE und NIMMER Volljurist bist, wie hier von Dir behauptet im Posting

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Volljurist CMD.DEA? NIE und Nimmer, das kannst Du jetzt nur noch anderen vorgaukeln, lieber Freund CMD.DEA

Johannes

Ich diskutiere nicht mehr mit Dir. Deine inhaltlichen Aussagen sowie Deine gesamte Argumentation zeigen deutlich, daß Du nicht nur völlig inkompetent, sondern zudem auch auch unbelehrbar bist. Ich beschränke mich einzig darauf, Deine falschen Aussagen zu korrigieren.

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Irrtum über Tatbestandsmerkmale

  1. Irrtum über deskriptive Tatbestandsmerkmale sind notwendig Tatbestandsirrtümer nach §16StGB.

  2. Bei Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal ist zu unterscheiden:

Irrt der Täter sich über die einen Tatbestandsmerkmal zugrundeliegenden Tatsachen oder unterlässt er die Parallelwertung in der Laiensphäre, so liegt Tatbestandsirrtum vor. Nimmt der Täter die Parallelwertung in unrichtiger Weise vor, so daß er sich über das verboten sein seiner Handlung irrt so ist Verbotsirrtum §17StGB anzunehmen.

Bei fehlender Kenntnis der Verbotsnorm bei Irrtum über die Gültigkeit der Norm , bei der irrtümlichen Annahme von rechtlich nicht anerkannten Rechfertigungsgründen und bei einem Irrtum über die Grenzen eines von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigungsgrundes liegt Verbotsirrtum vor. §17 StGB

Irrt sich derr Täter über die tatsächlichen Vorraussetzungen so liegt nach eingeschränkter Schuldtheorie Tatbestandsirrtum vor, nach der strengen Schuldtheorie ebenfalls Verbotsirrtum.

Bei Irrtum über Schuldausschließungsgründe liegt immer ein Verbotsirrtum vor.

Und immer schön die Fragestellung beachten (wie komme ich da raus…)

Johannes