Dozententätigkeit duale Hochschule nicht anerkannt

Hallo,

nehmen wir an ein Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis hat im Steuerjahr 2012 auf selbständige Basis stundenweise Vorlesungen an einer dualen Hochschule geleistet. Er ist kein ausgebildeter Lehrer sondern Fachkraft (Ingenieur) was bei einer dualen Hochschule ja eher üblich ist als ausgebildete Pädagogen.

Nach §4 Nr. 21b USTG ist Lehrtätigkeit an einer anerkannten Hochschule (was die fiktive Hochschule um die es hier geht ist) steuerfrei. Deswegen hat der Arbeitnehmer das so in seiner Einkommenssteuererklärung angegeben. Das Finanzamt hat von der dualen Hochschule elektronisch eine Auflistung der Gelder übermittelt auf der eindeutig die Dozententätigkeit vermerkt ist.

Das Finanzamt hat nun aber das komplette Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in der Einkommenssteuererklärung angerechnet.

Ist das rechtens? Hat der Arbeitnehmer da etwas übersehen? Gilt es nicht als Lehrtätigkeit weil er kein ausgebildeter Pädagoge ist?

Und wie formuliert er korrekt den Widerspruch? Ist es sinnvoll, die duale Hochschule um eine Bestätigung zu bitten, dass er wirklich nur als Dozent (also in Lehrtätigkeit gearbeitet hat)?

Danke im voraus
Jessica

Servus,

Umsatzsteuerbefreiungen gelten für die Umsatzsteuer, Einkommensteuerbefreiungen für die Einkommensteuer.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

also sind diese Lehrtätigkeiten doch nicht steuerfrei?

Grüße
Jessica

Hallo,

also sind diese Lehrtätigkeiten doch nicht steuerfrei?

Handelt es sich denn um Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers?

Grüße

Servus,

sie sind umsatz steuerfrei, wenn (und nur wenn) die Voraussetzungen vorliegen, die in § 4 Nr. 21 b) UStG genannt sind.

Sie werden aber dadurch, dass sie umsatz steuerfrei sind, nicht einkommen steuerfrei.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

es handelt sich um Unterrichtsleistung (Vorlesungen) eines Ingenieurs, was bei Hochschulen üblich ist.

Grüße
Jessica

der ingenieur müsste m.a.n. zunächst eine nebentätigkeit beim arbeitgeber anmelden

dann seine nebentätigkeit als selbstständige tätigkeit (lehre) mit umsatzsteuererklärung extra versteuern. also einkommens - und umsatzsteuererklärung letztere ggf als kleinunternehmer.

ich bin kein steuerfachmensch aber
dass in diesem fall keine steuerpflicht bestünde
kommt mir sehr seltsam vor…

ich glaube widerspruch macht keinen sinn
lieber bessere (steuer) beratung im nächsten jahr.
vg anni

Servus,

der ingenieur müsste m.a.n. zunächst eine nebentätigkeit beim
arbeitgeber anmelden

welchen Einfluss hätte das auf die Besteuerung?

dass in diesem fall keine steuerpflicht bestünde
kommt mir sehr seltsam vor…

Dann lies doch einfach mal § 4 Nr. 21 b) UStG.

ich glaube widerspruch macht keinen sinn

Ein Einspruch wird nicht dadurch unwirksam, dass er „Widerspruch“ benannt wird - falsa demonstratio non nocet. Unabhängig davon: Warum sollte gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid (wenn er denn fehlerhaft wäre) kein Einspruch eingelegt werden?

lieber bessere (steuer) beratung im nächsten jahr.

Was kann ein StB an der Steuerpflicht von Einkünften oder Umsätzen ändern?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Jessica,

nachdem schon auf den Unterschied Einkommenssteuer/Umsatzsteuer eingegangen wurde, komme ich mit einer Frage: waren das mehr als 2400 Euro/Jahr? Wenn ja, dann greift die Übungsleiterpauschale:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbungsleiterpauschale

Siehe auch: http://www.test.de/Nebenverdienst-Die-wichtigsten-St…
(aktuell werden die Zahlen von Wikipedia sein).

Das Finanzamt hat nun aber das komplette Einkommen aus der
selbständigen Tätigkeit in der Einkommenssteuererklärung
angerechnet.

Vielleicht an der falschen Stelle eingetragen?

Ist das rechtens? Hat der Arbeitnehmer da etwas übersehen?
Gilt es nicht als Lehrtätigkeit weil er kein ausgebildeter
Pädagoge ist?

Doch, ich habe das auch gemacht, als Diplom-Informatikerin an einer Fachhochschule.

Und wie formuliert er korrekt den Widerspruch? Ist es
sinnvoll, die duale Hochschule um eine Bestätigung zu bitten,
dass er wirklich nur als Dozent (also in Lehrtätigkeit
gearbeitet hat)?

Was genau steht im Bescheid (als Begründung), bzw. wo wurden die Einkünfte aus dieser Tätigkeit eingetragen?

Gruß
Christa

Hallo,

der Dozent hat festgestellt, dass im Bescheid 2400€ nicht angerechnet wurden, der Rest aber schon.

Eingetragen wurde das zusätzliche Einkommen bei Einkommen aus selbständiger Arbeit aber mit dem Häkchen bei Lehrtätigkeit. Und laut §4 Nr. 21b) ist das umsatzsteuerfrei.

Habe ich das richtig verstanden, dass man aber Einkommenssteuer darauf zahlen muss? Auf alle Fälle?

Grüße
Jessica

Hallo Jessica,

erstmal: ich muss meine Aussage korrigieren: wenn es NICHT mehr als 2400 Euro/Jahr waren, sind diese steuerfrei (ich hatte es andersrum geschrieben).

Aber auch du hattest erst geschrieben:

Das Finanzamt hat nun aber das komplette Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit :in der Einkommenssteuererklärung angerechnet.

und schreibst nun:

der Dozent hat festgestellt, dass im Bescheid 2400€ nicht
angerechnet wurden, der Rest aber schon.

Was ist jetzt richtig, alles, oder alles bis auf 2400 Euro angerechnet? Wenn Letzeres, dann ist das wohl richtig, im Wikipedia-Artikel steht:

" Nebenberufliche Einnahmen, die die Grenze von 2400 Euro im Jahr übersteigen, müssen versteuert werden. Sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegen diese dann wieder der Sozialversicherungspflicht."

Gemeint ist die Einkommenssteuer, wohlgemerkt.

Eingetragen wurde das zusätzliche Einkommen bei Einkommen aus
selbständiger Arbeit aber mit dem Häkchen bei Lehrtätigkeit.
Und laut §4 Nr. 21b) ist das umsatzsteuerfrei.

Ich habe die Software von WiSo, dort steht das bei mir unter „Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“ und ich kann einen Haken bei "Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG machen. Wenn ich dort 4800 Euro insgesamt eintrage, dann wird angezeigt „Davon steuerfreie Einnahmen 2100 Euro“, was mich etwas irritiert, weil im Gesetz eindeutig die Summe von 2400 Euro steht.

Habe ich das richtig verstanden, dass man aber
Einkommenssteuer darauf zahlen muss? Auf alle Fälle?

Zumindest auf den Betrag, der 2400 Euro übersteigt, ja.

Viele Grüße
Christa

Servus,

der Betrag von 2.100 € bezieht sich auf Veranlagungszeiträume bis 2012. Die Erhöhung auf 2.400 € gilt ab 2013.

Daher lieber im Gesetz nachlesen, als in Derivaten oder gefühlten Erinnerungen (passiert mir auch ständig, lässt sich aber leicht vermeiden).

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

es handelt sich um Unterrichtsleistung (Vorlesungen) eines Ingenieurs, was bei Hochschulen üblich ist.

Viel wichtiger wird sein, als was es die Hochschule bescheinigt hat oder auch nicht.
Vielleicht gibt der Umsatzsteueranwendungserlass etwas her, um sich diese Frage selbst zu beantworten.
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs4.21.3…
Auch wenn es eine Wiederholung ist, so hätte dann eine mögliche Umsatzsteuerfreiheit keine Einkommensteuerfreiheit zur Folge.
Eine Umsatzsteuerfreiheit ließe sich auch über die Kleinunternehmerregelung herstellen, so denn die Umsätze entsprechend niedrig sind. Würde allerdings ebenfalls nicht zur Einkommensteuerfreiheit führen.

Grüße

Die großen Unternehmen in Deutschland meinen doch schon alle,
sie bräuchten keine Einkommensteuer bezahlen.

Wo kommen wir denn dahin,
wenn jetzt auch noch die ganzen kleinen Unternehmer und Arbeitnehmer meinen,
sie bräuchten keine Einkommensteuer bezahlen ?

Servus,

Die großen Unternehmen in Deutschland meinen doch schon alle,
sie bräuchten keine Einkommensteuer bezahlen.

soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt, muss man allerdings konzedieren, dass sie mit dieser Meinung vollkommen richtig liegen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Grußloser,

und was soll das für eine Antwort sein? In der Frage ging es nicht darum, Steuern zu hinterziehen sondern (wer lesen kann ist klar im Vorteil) war mir beim hypothetischen Fall nicht klar von welchen Steuern der Arbeitnehmer befreit wäre. Inzwischen habe ich dank der anderen Antworten begriffen, dass er nur von der Umsatzsteuer, nicht aber von der Einkommenssteuer befreit ist.

Ich dachte hier darf man fragen wenn man kein Profi für Steuerrecht ist. Dass hier gleich unterstellt wird, man wolle Steuern hinterziehen und dann noch in solch einem Sarkasmus ist traurig und völlig daneben.

Grüße
Jessica

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Hallo Jessica,

jetzt ist vor lauterlauter noch ein Aspekt der Chose ganz untergegangen: Bisher wurden vom Finanzamt bei der Veranlagung die von der Hochschule übermittelten Beträge minus „Übungsleiterfreibetrag“ von 2.100 € (bis 2012) berücksichtigt.

Falls es je Ausgaben geben sollte, die im Zusammenhang mit der Dozententätigkeit stehen und 2.100 € übersteigen, sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geringer als der bei der Veranlagung angesetzte Betrag: Grundsätzlich gilt Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Einkünfte; bei Anwendung des „Übungsleiterfreibetrags“ werden Betriebsausgaben nur berücksichtigt, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Man kann als Selbständiger noch die aufwendungen/Werbungskosten, die man in dem Zusammenhang hat, absetzen.

Servus,

Werbungskosten scheiden bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus.

Und bei Tätigkeiten im Sinn von § 3 Nr. 26 EStG mindern Betriebsausgaben den Gewinn aus dieser Tätigkeit nur, soweit sie den Freibetrag von 2.100 € (bis 2012) bzw. 2.400 € (ab 2013) überschreiten.

Im vorliegenden Fall darf man das Thema Betriebsausgaben also getrost vergessen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Huhu Peterle! :wink:

der Betrag von 2.100 € bezieht sich auf Veranlagungszeiträume
bis 2012. Die Erhöhung auf 2.400 € gilt ab 2013.

Daher lieber im Gesetz nachlesen, als in Derivaten oder
gefühlten Erinnerungen (passiert mir auch ständig, lässt sich
aber leicht vermeiden).

Ich hatte doch geschrieben:

Ich habe die von WiSo, dort steht das bei mir unter
„Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“ und ich kann einen
Haken bei "Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG machen. Wenn ich
dort 4800 Euro insgesamt eintrage, dann wird angezeigt „Davon
steuerfreie Einnahmen 2100 Euro“, was mich etwas irritiert,
weil im Gesetz eindeutig die Summe von 2400 Euro steht.

Also hatte ich sehr wohl im Gesetz nachgeschaut (das hatte ich ja auch empfohlen, weil der Artikel von Stiftung Warentest zu alt war), allerdings war für mich nicht erkennbar (auch habe ich nicht gezielt darauf geachtet, zugegebenermaßen), dass die Änderung ganz aktuell war und für 2012 noch nicht galt.

Viele Grüße
Christa

P.S. War 2 Tage unterwegs, deshalb die verspätete Antwort.