Erschreckende Antworten bis jetzt, § 240 StGB etc.
Erst mal vorweg:
Mich wundern diese Merkwürdigen Statments, wie dann fahr nicht auf der linken Spur oder überlass das Abstandmessen den Grünen, oder ohne Zeugen bringt das nix.
Zu einem Abstand von 1 Meter bei 130 Km/h bleibt eigentlich nur ein Ratschlag:
Bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige erstatten.
So ziemlich alle anderen Antworten hier sind ein Indiz die deutlich gestiegene Intolleranz und Aggressivität im Strassenverkehr.
Diese gehört dort jedoch nicht hin. Ruhiges, besonnenes Verhalten ist anggesagt!!!
Nun zum Thema:
Tach zusammen,
hat man gegen Irre, die bei 130 km/h auf der Autobahn gerade
mal einen Meter Platz lassen irgendeine juristische Handhabe?
Kann ich die z.B. wegen versuchten Mordes (etwas überspitzt,
aber sinngemäß) drankriegen?
Also versuchter Mord ist etwas hochgegriffen. Wie unten schon richtig beschrieben muesste dazu auch ein Tötungsvorsatz vorliegen.
Allerdings könnte eine Nötigung gemäß § 240 StGB vorliegen, also eine Straftat, die ducrhaus den Führerschein kosten kann.
• dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens, ebenso
„Schneiden“ eines anderen Fahrzeugführers beim
Fahrstreifenwechsel nach Überholvorgang (OLG Köln NVZ 1995,
405)
Diese könnte allerdings auch vorliegen, wenn der vorausfahrende hefig und grundlos bremst, also vorsicht.
• Kraftfahrer wird aus verkehrsfremden Gründen absichtlich durch
plötzliches Bremsen zum Anhalten gezwungen (BGH NZV 1995,
325)
Weiterhin liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 StVO Abstand vor. Dieser besagt:
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der
Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann,
wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohnezwingenden Grund stark bremsen.
Ausreichender Abstand bedeutet:
Der Sicherheitsabstand zum mit gleicher Geschw. Vorausfahrenden ist
deutlich größer als der in einer Sekunde zurückgelegte Weg (1,5
Sek.-Abstand); denn während der 2. vom Bremsen des 1. Kenntnis
nimmt, darauf reagiert und seine Bremsen zum Ansprechen bringt, darf
sein Fz. den Punkt nicht erreicht haben, an dem der 1. mit Bremsen
begonnen hat. Das entspricht etwa einem Abstand von der Größe der
halben Tachoanzeige in Metern (BGH in DAR 68, 50). Fährt der
Nachfolgende ein Fz. mit ungünstigeren Bremseigenschaften, so muß
er den Abstand entspr. größer wählen (Lkw mit Luftdruckbremse:
2-Sek.-Abst. ). Wer beim Vordermann zu geringen Abstand erkennt,
muß selbst einen entspr. größeren einhalten (OLG Hamm in DAR 69,
165; OLG Celle in VRS 75, 313).
Ein geringerer als der 0,8-Sek.-Abstand gefährdet konkret i. S. d. § 1
den Vorausfahrenden (OLG Karlsruhe in VRS 34, 395; a. M. ist
neuerdings OLG Frankfurt in VRS 68, 376), z. B. gilt das für 5 m
Abstand bei 100 km/h auf der BAB (BGH in DAR 69, 164). Diese
Rechtsprechung wird der durch das tägl. Unfallgeschehen erwiesenen
Gefährlichkeit solchen Verhaltens gerecht. Das dichte Auffahren desഊÜberholwilligen zur Verkürzung des Überholweges verstößt gegen § 4 StVO.
Verstöße dieser Art werden mit erheblichen Bußgeldern und Führerscheinentzug geahndet.
Ich habe in letzter Zeit immer eine Digicam im Auto, mit der
ich diese Irren samt Mummernschild festhalte.
Auf die Art des Fotografierens möchte ich hier nicht weiter eingehen, aber eine Gefährdung anderer VT muss dabei natürlch ausgeschlossen sein.
Günstig sind beweiskräftige Fotos, auf denen der Nachfahrende selbst und der Abstand zu erkennen ist, Bsp. dadurch dass auf einem Bild sein Nummernschild schon nicht mehr zu sehen ist, da er so dicht aufgefahren ist.
Ich habe mir
schon überlegt eine Website wie z.B. „www.versuchter-mord.de“
anzulegen, auf der ich meine Fotos dann veröffentliche. Oder
kann man bei sowas dann mich wegen Rufschädigung oder was weiß
ich drankriegen?
Hier kommen aus dem StGB u.U. Tatbestände wie Beleidigung und Verleumdung in Betracht.
Weiterhin verstösst die Veröffentlichung von Fotos auf denen Personen abgebildet sind die nicht zum öffentlichen Leben gehören o. im Zusammenhang mit einem öffentlichen Ereignis aufgenommen wurden (z.B. Teilnehmer einer Demonstration o.ä.) gegen das Kunst - und Urheberrechtsgesetz.
Da hier oft die Fahrtgeschwindigkeit, des Verfassers des Ursprungstextes als zu niedrig angenommen wurde möchte ich für den Fall, das dieser absichtlich auf dem linken Fahrstreifen fährt um den Verkehr zu behindern noch kurz auf diesen Bereich eingehen:
Auch zu langsames fahren um andere am Überholen zu hindern kann nach gerichtlichen Entscheidungen eine Nötigung darstellen.
Weiterhin Ordnugswidrigkeiten nach der StVO:
§ 3 Geschwindigkeit
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam
fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
Rechtsfahrgebot:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei
Fahrbahnen die rechte.
i.V.m
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf
Autobahnen (Zeichen 330) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren
markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den
Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren
werden.
§ 1 Grundregeln
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
SO MEHR FÄLLT MIR IM MOMENT NICHT EIN AUSSER :
§ 1 I StVO den sich alle noch mal reinziehen sollten !!!
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht
und gegenseitige Rücksicht.
Gute Fahrt,
M.