Dreiköpfiger Vorstand, aber nur einer im Amt?

Bei einer turnusgemäßen Vorstands-Neuwahl (dreiköpfig) hat von drei gewählten Vorstandsmitgliedern nur eines die Wahl angenommen, die anderen beiden nicht.
Anschließend äußerten die beiden Ablehnenden folgende Meinung: Da in der Satzung steht: „Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,“ gibt es keinen neuen Vorstand, sondern der alte ist weiter im Amt, bis ein kompletter dreiköpfiger Vorstand gewählt ist.
Meine Gegenmeinung ist: es gibt sehr wohl einen neuen Vorstand; er besteht aus der einen Person, die ihre Wahl angenommen hat. Um wieder auf drei zu kommen, sollte man natürlich möglichst bald eine Mitgliederversammlung einberufen, wo die fehlenden zwei dann gewählt werden können.
Was meinen die Spezialisten dazu?

Wer eine Wahl nicht annimmmt ist nicht gewählt.
Handelt es sich bei einer Wahl um einer turnusgemäße Wahl bleiben die zwei Ämter derer die die Wahl nicht angenommen haben vakant bis a) die Ämter von einer Mitgliederversammlung neu bestezt werden, oder b) dies das zuständige Registergericht übernimmt.
Eine Lösung ist, dass die abgewählten Mitglieder die Ämter komissarisch weiterführen. Das geht natürlich nur, wenn es nicht die gleichen sind, die die Wahl abgelehnt haben.
Im übrigen haften die ehemaligen abgewählten Vorstandsmitglieder weiter, was eine kommissarische Übernahme der Ämter nahelegt.
Der Grund warum der alte Vorstand nicht weiter im Amt ist liegt auf der Hand. Wenn das möglich wäre, würde ein einziges Mitglied über den Erfolg des Zustandekommens eine neuen Vorstands bestimmen können. Das ist natürlich nicht im Sinne des Vereinsrechts.

Hallo
Das ist eine schwierige Situation. Es kommt wohl sehr darauf an, was noch in der Satzung steht.
Ich schließe mich Deiner Meinung an, dass der eine Vorstand wirklich ein gewählter Vorstand ist, und allein handeln kann und muss, um bald eine MGV zur neuen Wahl zu erreichen.
Die Alternative wäre wohl ein bestellter Notvorstand, was nicht im Sinne des Vereins wäre.
mfg
Hinrich Lemke

So wie es die Satzung sagt: 3 gleichber.Vorstände.
Die 3 alten Vorstände könnten dann kommssarisch bis zur kompl. Neuwahl weitermachen oder es an einen rechtsanwalt zur Weiterführung der geschäfte geben.
BGB lässt es zu.
mfg

Bei einer turnusgemäßen Vorstands-Neuwahl (dreiköpfig) hat von
drei gewählten Vorstandsmitgliedern nur eines die Wahl
angenommen, die anderen beiden nicht.
folgende Meinung:
Es gibt es keinen neuen Vorstand, sondern der alte ist weiter im Amt, bis ein
kompletter dreiköpfiger Vorstand gewählt ist.
Gegenmeinung ist: es gibt sehr wohl einen neuen
Vorstand; er besteht aus der einen Person, die ihre Wahl
angenommen hat.

Hallo Erwin,
hier muss ich fachlich passen.
Ich kann nur meine ganz persönliche Meinung kundtun und die kann durchaus daneben liegen (aber vielleicht auch eine Argumentationshilfe sein).

Der Vorstand muss aus drei Personen bestehen, steht in der Satzung, sonst ist er nicht handlungsfähig.

Ein solcher dreiköpfiger Vorstand wurde im beschriebenen Fall faktisch neu gewählt und zwar komplett (die Wahl war ja wohl in Ordnung und dadurch wurde der alte Vorstand abgelöst - da habe ich persönlich keinen Zweifel. Niemand käme doch auf die Idee, eine alte Regierung wieder einzusetzen, weil ein paar neu gewählte Minister keinen Bock haben). Dass zwei der Gewählten ihr Mandat nicht annehmen wollten, ist für das Ergebnis der Wahl also zunächst völlig unerheblich und nur das Problem der Verweigerer selbst (niemand kann gezwungen werden, die Wahl anzunehmen - durch die Ablehnung wird die Wahl aber trotzdem nicht ungültig). Man muss hier m.E. stets Amt und Person trennen!

Die Weigerung stellt den Verein nur leider vor das Problem, dass der einköpfige Vorstand laut Satzung in Rechtsgeschäften nicht handlungsfähig ist (es fehlen zwei).

Um die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, könnte auf Antrag (des einzigen regulären Vorstands) jetzt das Amtsgericht einen „Notvorstand“ bestellen (sollte gut begründet werden).
Wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand das Recht zur „Kooptation“ hat, könnte er selbst zwei Mitglieder bestimmen (ist aber bei Euch wohl nicht der Fall).

Wie es aussieht, sind wohl Nachwahlen für die fehlenden Vorstandsmitglieder erforderlich, die auch dann anfallen würden, wenn ein Vorstandsmitglied aus einer laufenden Vorstandstätigkeit ausscheiden würde (aus gesundheitlichen Gründen, durch Tod oder sonstwie wie z.B. „kein Bock auf das Amt“).

Möglicherweise ist es für den „Vereinsfrieden“ aber auch besser, Neuwahlen des gesamten Vorstandes anzusetzen (und sich vorher zu versichern, ob die Kandidaten die Wahl auch annehmen wollen oder nicht). Alles andere schürt nur weiteren Unfrieden.

Für all diese Aktivitäten ist m.E. aber der neue gewählte Vorstand zuständig und nicht mehr der alte.

MfG
Zazie

Hallo Erwin,
deine Kollegen haben recht,
Solange die beiden anderen Personen die Wahl nicht angnommen haben, ist der alte Vorstand im Amt. Hier spielt es keine Rolle ob einer die Wahl angenommen hat.
Ihr braucht Neuwahlen, oder eine Änderung Eurer Satzung, wo dann nur ein Vorstand festgeschrieben ist.

Gruß

Schützenmeister

hallo,leider muss ich dir mitteilen das ein vorstand erst dann komplett ist wenn er satzungskonform vollständig ist.in euerm fall scheint das nicht der fall zu sein also denke ich auch das der alte vorstand noch so lange im amt ist bis ein neuer gewählt worden ist.ihr solltet im vorfeld aber eure kandidaten besser aussuchen und leute nehmen die das amt auch antreten wollen. ich hoffe ich konnte helfen ciao

Lieber Erwin,
was sagt denn die Satzung, wann der Vorstand endet? Bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist? Oder gibt es eine zeitliche Befristung? Beispiel: der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dann erlischt das Vorstandsamt mit Ablauf der Frist. Aber nur, wenn nicht steht: Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt (o.ä.). Solange der Vorstand noch im Vereinregister eingetragen ist, kann er übrtigens eine Mitgliederversammlung einberufen.
Wieviele Vorstandsmitglieder werden denn benötigt, damit der Verein geschäftsfähig ist bzw. nach außen vertreten werden kann. Fehlt nach der Satzung ein oder mehrere für die Geschäftsführung oder die Vertretung des Vereins erforderliche Vorstandsmitglied(er), kann das Amtsgericht einen „Notvorstand“ bestellen (§29 BGB). Es sollte möglichst schnell ein handlungsfähiger Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges steht, kann auch ein Nicht-Mitglied in den Vorstand gewählt werden. Viel Glück, Daniela

Hier kommt es auf die Details der Satzung an.

Moin,
also: klare Regelung lt. Satzung.
Der alte Vorstand bleibt im Amt.

Das ist richtig. Die außerordentlichen Mitgliederversammlung muß ordnungsgemäß einberufen werden und dann einen satzungsgemäßen Vorstand wählen.
mfg aus etelsen
manfred köster

Außerordentliche MV einberufen lassen, notfalls mit dem sogenannten Minderheitenrecht des BGB. Die beiden Kandidaten, die dann die Wahl nicht angenommen haben, nicht wieder zur Wahl zulassen, sondern neue Kandidaten suchen für die beiden fehlenden Vorstandsposten.