Dringend!

Hallo zusammen.Mal angenommen man wird von von einer Spielgemeinschaft angerufen…und na ja , gibt blöderweise auch noch die Kontonummer durch,sagt aber, dass man das ganze erstmal schriftlich haben möchte um sich erst dann zu entscheden ob man was unterschreibt oder nicht…(angeblich ist aber heute eine unterschrift gar nicht mehr nötig…)WAs tun wenn eine Mitspielbestätigung kommt,in der man zu keiner Unterschrift aufgefordert wird,dafür aber in Kenntiss gesetzt wird, dass jetzt 49 Euro monatlich abgebucht werden.Meine Frage an die Experten was tun in dem Fall?In den Unterlagen steht leider nix von einem Widerruf, nur von einer Kündigung,wenn ich aber kündige bestätige ich doch den Vertrag,wer weiss was man da tun könnte?
Vielen Dank schon mal im Voraus.

PS: es eilt!

LG
annfe

Hallo,

ein Vertrag kann natürlich auch mündlich geschlossen werden, man muss dazu nichts unterschreiben (klassisches Beispiel der Einkauf beim Bäcker). Man sollte in so einem Fall der Firma schreiben (vorab per Fax oder als Einschreiben zwecks Beweisfunktion), dass man keinen Vertrag schließen wollte. Höchst vorsorglich sollte man dann den Widerruf eines solchen Vertrages erklären und mitteilen, dass man mit einer Abbuchung vom Konto nicht einverstanden ist. Dann sollte man sein Konto beobachten und bei einer Abbuchung die Bank beauftragen, das Geld zurückzubuchen.

Viele Grüße
C.

Hi,

selbst wenn der Vertrag gültig sein sollte(was ich hier bezweifle), hat man bei Telefongeschäften 2 Wochen lang die Möglichkeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten.

MFG

Anruf Spielgemeinschaft | Arglistige Täuschung?
Hi,

hier steht drin, wie’s geht:
http://www.br-online.de/ID1305877809074.xml

Und hier steht bei der Verbraucherzentrale Bayern etwas über „Abgeschlossene Verträge am Telefon“:
http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ1308048…

Gruß
Stefanie

Hallo,

ein Vertrag kann natürlich auch mündlich geschlossen werden,
man muss dazu nichts unterschreiben (klassisches Beispiel der
Einkauf beim Bäcker).

Ja, wenn aber nur die Bankdaten herausgegeben wurden, aber keine entsprechende Willenserklärung, kann das doch nicht als Vertragsabschluß gewertet werden, oder?

Man sollte in so einem Fall der Firma
schreiben (vorab per Fax oder als Einschreiben zwecks
Beweisfunktion), dass man keinen Vertrag schließen wollte.
Höchst vorsorglich sollte man dann den Widerruf eines solchen
Vertrages erklären und mitteilen, dass man mit einer Abbuchung
vom Konto nicht einverstanden ist. Dann sollte man sein Konto
beobachten und bei einer Abbuchung die Bank beauftragen, das
Geld zurückzubuchen.

Warum wäre es ratsam, ohne eine Gegenleistung Zeit und Geld zu investieren? Ist es denn zur Schadensabwehr überhaupt erforderlich, zu reagieren? Müsste nicht derjenige, der die Behauptung aufstellt, beweisen können, dass sie stimmt, um seine Forderung durchsetzen zu können? Stattdessen sollte sich das „Opfer“ gezwungen sehen, einen Vertrag zu widerrufen, den es gar nicht geschlossen hat?
Um den Aufwand zu minimieren, würde es doch genügen, ggf. unberechtigten Lastschriften zu widersprechen. Denn selbst wenn das „Opfer“ vorsorglich einen nicht geschlossen Vertrag widerrufen hätte, könnte das doch den „Täter“ nicht daran hindern, trotzdem eine Lastschrift zu veranlassen.
Das könnte zumindest die Logik und das Rechtsempfinden eines juristischen Laien sein.

Gruß
Pontius

Hallo,

selbst wenn der Vertrag gültig sein sollte(was ich hier
bezweifle), hat man bei Telefongeschäften 2 Wochen lang die
Möglichkeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu
treten.

das ist schlicht falsch.
Lies doch einfach mal im entsprechenden Gesetz nach: http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Gruß
loderunner (ianal)

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Es wäre sinnvoll und ist nicht verboten, hier den Namen des Anrufers zu nennen. Das dient schließlich der Aufklärung. In allen mir bekannten Fällen sind die Firmen zwielichtig und buchen ab sofort ab, was das zeug hält. Rücklastschriften werden angemahnt und mit Inkasso bedroht.

Also, wer war’s ?

Gruß
Jens

Hallo,

Es wäre sinnvoll und ist nicht verboten, hier den Namen des
Anrufers zu nennen.

Doch. Weil es dann kein fiktiver Fall mehr ist. Siehe FAQ:1129.
Gruß
loderunner

Lies doch einfach mal im entsprechenden Gesetz nach:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Tach,

mal die Zwischenfrage eines interessierten Laien:

„(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
4.zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat“

Hier wurde die Vertragserklärung doch telefonisch abgegeben, also besteht ein Widerrufsrecht.

Oder was verstehe ich falsch?

Danke,
-Efchen

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Hallo,

Oder was verstehe ich falsch?

darauf habe ich doch gar nicht geantwortet.
Die Aussage von Safrael war:
„…hat man bei Telefongeschäften 2 Wochen lang die Möglichkeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten.“ Würdest SDu dieser Behauptung zustimmen? Doch wohl auch eher nicht, oder?

Btw., ich bin auch Laie.
Gruß
loderunner

Hallo,

Ja, wenn aber nur die Bankdaten herausgegeben wurden, aber
keine entsprechende Willenserklärung, kann das doch nicht als
Vertragsabschluß gewertet werden, oder?

Doch, leider schon. Man kann auch konkludent handeln, wie eben beim Bäcker. Da müsste man sonst sagen „Ich will fünf Semmeln für 1,00 € kaufen“ und der Bäcker müsste sagen „Ich nehme Ihr Kaufangebot an und gebe Ihnen fünf Semmeln, und Sie geben mir 1,00 €“. Macht der Bäcker aber nicht, sondern er packt fünf Semmeln in eine Tüte und fragt, ob man noch etwas möchte. Das Einpacken ist dann quasi die konkludente Willenserklärung.

Wenn man am Telefon gefragt wird, ob man ein kostenpflichtiges Angebot nutzen möchte und man gibt daraufhin seine Bankverbindung durch, würde ich das auslegen als Annahme des Vertragsangebotes. Dazu müsste man aber wissen, was genau in so einem fiktiven Gespräch gesagt wurde.

Warum wäre es ratsam, ohne eine Gegenleistung Zeit und Geld zu
investieren? Ist es denn zur Schadensabwehr überhaupt
erforderlich, zu reagieren? Müsste nicht derjenige, der die
Behauptung aufstellt, beweisen können, dass sie stimmt, um
seine Forderung durchsetzen zu können?

Das ist richtig, aber das könnte die Firma im Streitfall vielleicht. Der Anrufer sagt für die Firma als Zeuge aus und bestätigt den Vertragsschluss. Für solche Dinge wie „arglistige Täuschung“ durch die Firma wäre der Verbraucher beweispflichtig. Und wie soll man sowas beweisen?

Stattdessen sollte sich
das „Opfer“ gezwungen sehen, einen Vertrag zu widerrufen, den
es gar nicht geschlossen hat?
Um den Aufwand zu minimieren, würde es doch genügen, ggf.
unberechtigten Lastschriften zu widersprechen. Denn selbst
wenn das „Opfer“ vorsorglich einen nicht geschlossen Vertrag
widerrufen hätte, könnte das doch den „Täter“ nicht daran
hindern, trotzdem eine Lastschrift zu veranlassen.
Das könnte zumindest die Logik und das Rechtsempfinden eines
juristischen Laien sein.

Wieder ein klares jein :smile: Eben genau wegen solchen Auslegungsgeschichten mit dem konkludenten Vertragsschluss kann es durchaus sein, dass ein Vertrag schon besteht. Klar kann man auch abwarten bis diese Firma anfängt, abzubuchen und dann das streiten anfangen. Dann kann aber rein theoretisch diese Firma mahnen oder sogar klagen. Weil faktisch steht da eben ein nicht widerrufener und ungekündigter Vertrag, der dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch gibt. Und ob ein Gericht da dann dem Verbraucher recht gibt, keine Ahnung. Weil genau aus so einem Grund gibt einem das Gesetz die Möglichkeit, solche telefonischen Verträge zu widerrufen.

Man sollte also den Vertrag dem Grunde nach beseitigen, und nicht erst auf der „zweiten Ebene“, dem zahlen, anfangen, dagegen vorzugehen.

Deswegen würde ich persönlich lieber ein Fax oder ein Einschreiben auf mich nehmen, um im Streitfall etwas in der Hand zu haben, dass der Vertrag eben widerrufen wurde.

Gruß
Pontius

Viele Grüße
C.

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Ja, wenn aber nur die Bankdaten herausgegeben wurden, aber
keine entsprechende Willenserklärung, kann das doch nicht als
Vertragsabschluß gewertet werden, oder?

Doch, leider schon. Man kann auch konkludent handeln, wie eben
beim Bäcker. Da müsste man sonst sagen „Ich will fünf Semmeln
für 1,00 € kaufen“ und der Bäcker müsste sagen „Ich nehme Ihr
Kaufangebot an und gebe Ihnen fünf Semmeln, und Sie geben mir
1,00 €“. Macht der Bäcker aber nicht, sondern er packt fünf
Semmeln in eine Tüte und fragt, ob man noch etwas möchte. Das
Einpacken ist dann quasi die konkludente Willenserklärung.

Das ist mir klar. Also müsste doch analog dazu der Angerufene (potentieller Kunde) zu dem Anrufenden (Bäcker)gesagt haben "Ich möchte für 49€ an ihrem Lottospiel teilnehmen " damit ein Vertrag zustande kommt. Hat er aber nicht.

Wenn man am Telefon gefragt wird, ob man ein kostenpflichtiges
Angebot nutzen möchte und man gibt daraufhin seine
Bankverbindung durch, würde ich das auslegen als Annahme des
Vertragsangebotes.
Dazu müsste man aber wissen, was genau in
so einem fiktiven Gespräch gesagt wurde.

Das wurde doch m.E. eindeutig geschildert. Wenn gesagt worden wäre:„Ja, ich möchte das kostenpflichtige Angebot annehmen. Meine Kontonummer ist …“ , wäre ja auch einem jur. Laien alles klar. Aber es wurde die Bankverbindung mitgeteilt und gesagt, dass man es sich noch einmal überlegen möchte bzw. dass man erst einmal Info-Material wünscht, bevor man sich entscheidet.
Bei der 2.Version würde ich als Abzocker das auch so sehen wie du, als Abgezockter aber nicht.
Entscheidend ist doch aber, wie der Richter das sieht.

Warum wäre es ratsam, ohne eine Gegenleistung Zeit und Geld zu
investieren? Ist es denn zur Schadensabwehr überhaupt
erforderlich, zu reagieren? Müsste nicht derjenige, der die
Behauptung aufstellt, beweisen können, dass sie stimmt, um
seine Forderung durchsetzen zu können?

Das ist richtig, aber das könnte die Firma im Streitfall
vielleicht. Der Anrufer sagt für die Firma als Zeuge aus und
bestätigt den Vertragsschluss.

  1. selbst wenn der Angestellte als Zeuge auftreten würde, ist es doch naheliegend, dass er parteiisch ist und
  2. als Zeuge wird er wohl danach befragt werden, was gesagt wurde, aber der Richter wird ihn doch wohl kaum um eine juristische Bewertung der Sachlage bitten und schon gar nicht ihr folgen müssen.

Für solche Dinge wie „arglistige Täuschung“ durch die Firma wäre der :Verbraucher beweispflichtig. Und wie soll man sowas beweisen?

Wieso soll der Verbraucher was beweisen müssen? Er will doch gar nichts von ihr, sondern sie von ihm das Geld.

Stattdessen sollte sich
das „Opfer“ gezwungen sehen, einen Vertrag zu widerrufen, den
es gar nicht geschlossen hat?
Um den Aufwand zu minimieren, würde es doch genügen, ggf.
unberechtigten Lastschriften zu widersprechen. Denn selbst
wenn das „Opfer“ vorsorglich einen nicht geschlossen Vertrag
widerrufen hätte, könnte das doch den „Täter“ nicht daran
hindern, trotzdem eine Lastschrift zu veranlassen.
Das könnte zumindest die Logik und das Rechtsempfinden eines
juristischen Laien sein.

Wieder ein klares jein :smile: Eben genau wegen solchen
Auslegungsgeschichten mit dem konkludenten Vertragsschluss
kann es durchaus sein, dass ein Vertrag schon besteht. Klar
kann man auch abwarten bis diese Firma anfängt, abzubuchen und
dann das streiten anfangen. Dann kann aber rein theoretisch
diese Firma mahnen oder sogar klagen. Weil faktisch steht da
eben ein nicht widerrufener und ungekündigter Vertrag, der dem
Grunde nach einen Zahlungsanspruch gibt. Und ob ein Gericht da
dann dem Verbraucher recht gibt, keine Ahnung. Weil genau aus
so einem Grund gibt einem das Gesetz die Möglichkeit, solche
telefonischen Verträge zu widerrufen.

Das ist mir echt zu hoch. Wieso besteht faktisch ein Vertrag? Nur weil die Firma das behauptet?

Man sollte also den Vertrag dem Grunde nach beseitigen, und
nicht erst auf der „zweiten Ebene“, dem zahlen, anfangen,
dagegen vorzugehen.
Deswegen würde ich persönlich lieber ein Fax oder ein
Einschreiben auf mich nehmen, um im Streitfall etwas in der
Hand zu haben, dass der Vertrag eben widerrufen wurde.

Interessant wäre es doch zu wissen, wie die Gerichte in solchen Fällen tatsächlich entschieden haben.

Moin!

darauf habe ich doch gar nicht geantwortet.

Ach so, verstehe. Klar :smile:

Die Behauptung war, dass man bei jeglichen Telefongeschäften 2 Wochen lang zurück treten kann.

Würdest SDu dieser Behauptung zustimmen? Doch wohl
auch eher nicht, oder?

Nein, der Behauptung würde ich sicher auch nicht zustimmen :smile:

Btw., ich bin auch Laie.

Scho recht :wink:
Ich habe Deine Antwort und insbesondere die vorher aufgestellte Behauptung nicht *ganz* genau gelesen.

Schöne Grüße,
-Efchen

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Sehr gerne, ich freue mich, wenn jemand Antworten hinterfragt.

Das ist mir klar. Also müsste doch analog dazu der Angerufene
(potentieller Kunde) zu dem Anrufenden (Bäcker)gesagt haben
"Ich möchte für 49€ an ihrem Lottospiel teilnehmen " damit ein
Vertrag zustande kommt. Hat er aber nicht.

Nein, eben nicht. Der Kauf der Semmeln ist auch wirksam, eben weil das Einpacken der Ware eine konkludente Willenserklärung ist. Sie bedeutet, dass der Bäcker das Kaufangebot annimmt, auch wenn er es nicht ausdrücklich sagt. Wenn man also am Telefon gefragt wird, ob man kostenpflichte Dienstleistungen in Anspruch nehmen will und gibt daraufhin die Bankverbindung an, muss man das objektiv als Annahme des Vertragsangebots werten. Der Außenstehende (Richter zB) fragt sich doch, warum sollte der Verbraucher sonst seine Bankverbindung angeben?

Das wurde doch m.E. eindeutig geschildert. Wenn gesagt worden
wäre:„Ja, ich möchte das kostenpflichtige Angebot annehmen.
Meine Kontonummer ist …“ , wäre ja auch einem jur. Laien
alles klar. Aber es wurde die Bankverbindung mitgeteilt und
gesagt, dass man es sich noch einmal überlegen möchte bzw.
dass man erst einmal Info-Material wünscht, bevor man sich
entscheidet.

Wie gesagt, für solche Einschränkungen wäre derjenige beweispflichtig, der sich darauf berufen möchte, also der Verbraucher.

Bei der 2.Version würde ich als Abzocker das auch so sehen wie
du, als Abgezockter aber nicht.
Entscheidend ist doch aber, wie der Richter das sieht.

Und der hat auf der einen Seite einen Zeugen, der natürlich in gewisser Hinsicht parteiisch ist, weil er bei der Firma arbeitet, aber er ist eben nur Angestellter und nicht etwa der Geschäftsführer. Wäre schlimm, wenn ein Angestellter von vorneherein als unglaubwürdig gilt, nur weil er bei der Firma arbeitet, bei der er aussagt.

  1. selbst wenn der Angestellte als Zeuge auftreten würde, ist
    es doch naheliegend, dass er parteiisch ist und
  2. als Zeuge wird er wohl danach befragt werden, was gesagt
    wurde, aber der Richter wird ihn doch wohl kaum um eine
    juristische Bewertung der Sachlage bitten und schon gar nicht
    ihr folgen müssen.

Klar nicht. Aber wenn der Zeuge sagt „ja, also ich hab der Dame gesagt, wir bieten ihr das und das an, und sie war einverstanden und hat mir ihre Bankverbindung gegeben“ - dann kann der Richter doch gar nicht anders, als das als Vertrag zu bewerten.

Wieso soll der Verbraucher was beweisen müssen? Er will doch
gar nichts von ihr, sondern sie von ihm das Geld.

Weil das so ist :smile: Grundsätzlich muss derjenige das beweisen, auf was er sich berufen will. Heißt - die Firma ist beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrags, siehe oben, kann sie objektiv (ob das _richtig_ ist sei dahingestellt). Will man sich dagegen wehren muss man diese „Abwehrmittel“ beweisen.

Das ist mir echt zu hoch. Wieso besteht faktisch ein Vertrag?
Nur weil die Firma das behauptet?

Bei einer konkludenten Willenserklärung bestünde faktisch ein Vertrag.
Das mit dem „ich will mir das nochmal überlegen“ ist ja gerade der Grund, warum der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht für bestimmte Vertrags"arten" eingeräumt hat. Aber solange dieses Widerrufsrecht nicht ausgeübt wurde (innerhalb der Frist!) gilt der Vertrag als geschlossen.

Interessant wäre es doch zu wissen, wie die Gerichte in
solchen Fällen tatsächlich entschieden haben.

Es gibt wahrscheinlich wenig bis gar keine Entscheidungen, weiß ich aber nicht und ich mag jetzt ehrlich gesagt auch nicht suchen. Die meisten dubiosen Firmen lassen es dabei, den Verbraucher zu verunsichern und schicken Mahnungen über Inkassobüros oder Anwälte, weil viele dann auch tatsächlich bezahlen, siehe die zahlreichen Beiträge bei Akte 2011 zB.

Viele Grüße

C.

Sehr gerne, ich freue mich, wenn jemand Antworten hinterfragt.

Und ich hatte schon befürchtet, du seist genervt.
Ich bezweifle nicht, dass es so ist, wie du schreibst. Aber
meine Auffassung, was in diesem Fall richtig und gerecht wäre, hat sich damit nicht verändert.
Dank und Gruß
Pontius

Hallo,

Wenn man also am
Telefon gefragt wird, ob man kostenpflichte Dienstleistungen
in Anspruch nehmen will und gibt daraufhin die Bankverbindung
an, muss man das objektiv als Annahme des Vertragsangebots
werten.

Sorry, das ist natürlich falsch. Ein Vertrag kommt zustande, wenn man sich einig ist. Was Du hier erklärst, ist eine Beweisfrage. Das ist nicht das gleiche.
Gruß
loderunner (ianal)

Der Außenstehende (Richter zB) fragt sich doch, warum
sollte der Verbraucher sonst seine Bankverbindung angeben?

Weil das Telefonat z.B. so verlaufen sein könnte:
„Wollen Sie an unserem kostenlosen Lottospiel teilnehmen?“
„Ja!“
„Bitte sagen Sie mir Ihre Bankverbindung, damit wir Ihnen ggf. einen Gewinn überweisen können.“
„Meine Bankverbindung lautet …“
„Danke, wir werden Ihnen also ab dem 2. Monat 49€/Monat abbuchen.“
„Moment, Sie sagten doch, die Teilnahme wäre kostenlos.“
„Ja, aber nur im ersten Monat.“
„Wenn das so ist, dann möchte ich mir das noch einmal überlegen und bitte Sie, mir erst einmal Info-Material zuzusenden, bevor ich mich entscheide.“

Guten Morgen,

Sorry, das ist natürlich falsch. Ein Vertrag kommt zustande,
wenn man sich einig ist. Was Du hier erklärst, ist eine
Beweisfrage. Das ist nicht das gleiche.
Gruß
loderunner (ianal)

Sorry, das ist „natürlich“ nicht falsch. Fragesteller fragte „was tun?“, nicht: „liegt hier ein wirksam geschlossener Vertrag vor?“

Meine Erklärung mit der konkludenten Willenserklärung erfolgte wegen der „These“, dass ein Vertrag nur dann zustande kommt, wenn man etwas unterschreibt. Ich habe nie behauptet, dass das Zustandekommen eines Vertrages von dessen Beweisbarkeit abhängt. Aber die Beweisbarkeit ist das, was im echten Leben über den Fall entscheidet, und darum geht es dem Fragesteller in dem natürlich rein fiktiven Sachverhalt wohl :smile:

Meine Antwort auf die Frage „was tun“ lautet nach wie vor: widerrufen, weil Beweisproblematik.

Viele Grüße

C.

Guten Morgen,

Und ich hatte schon befürchtet, du seist genervt.
Ich bezweifle nicht, dass es so ist, wie du schreibst. Aber
meine Auffassung, was in diesem Fall richtig und gerecht wäre,
hat sich damit nicht verändert.
Dank und Gruß
Pontius

Wäre ich genervt, würde das anders aussehen :smile: Es ist leider wirklich so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Stiefel sind. Aber darüber könnten wir stundenlang schreiben.

Bitte gerne und ebenfalls Danke und Grüße

C.

Hallo,

Sorry, das ist natürlich falsch. Ein Vertrag kommt zustande,
wenn man sich einig ist. Was Du hier erklärst, ist eine
Beweisfrage. Das ist nicht das gleiche.

Sorry, das ist „natürlich“ nicht falsch.

Doch. Lies nach, was Du behauptet hast. Vergleich es der Einfachkeit halber mit der Erklärung bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft
Oder schau ins Gesetz: http://dejure.org/gesetze/BGB/154.html

Fragesteller fragte

Ich habe auf Deine Behauptung geantwortet. Deshalb stand mein Posting unter Deinem und das Zitat aus Deinem Posting, auf das ich geantwortet hatte, über meinem Text.

Gruß
loderunner (ianal)