eBay & Artenschutz

Hi,

ich habe heute völlig arglos eine Jugendstil-Damenhandtasche (um 1900) aus Schlangenleder eingestellt und die Auktion wurde innerhalb einer halben Stunde unter dem Hinweis auf den Artenschutz gelöscht. Nun gut.

Und ab jetzt ist es eigentlich schon nicht mehr eBay: Kann man sowas überhaupt nicht mehr verkaufen? Das Tier ist 110 Jahre tot und ich habe aufgrund der Gnade der späten Geburt die Tötung des Tieres nicht in Auftrag gegeben, unabhängig davon wurde mir die Tasche zu meinem 15. Geburtstag geschenkt, da ich damals Jugendstil-Gegenstände gesammelt habe …

Oder gibt es doch noch eine legale Möglichkeit, die Tasche wieder bei eBay einzustellen?

Dank & Gruß,

Anja

Hi Anja!

Und ab jetzt ist es eigentlich schon nicht mehr eBay: Kann man
sowas überhaupt nicht mehr verkaufen?

Doch, natürlich. Nur nicht bei Ebay.

Oder gibt es doch noch eine legale Möglichkeit, die Tasche
wieder bei eBay einzustellen?

Stell folgendes ein:

„Einwickelpapier für Krokodilledertasche“

Dann schreibst du in den Text, dass du für 50 Euro ein paar alte Zeitungen verkaufst, die du immer zum Einwickeln einer Krokodilledertasche verwendet hattest, damit sie nicht einstaubt, und die du nun, da du die Tasche verschenken möchtest, nicht mehr brauchst. Und dass du leider noch niemand gefunden hast, der die Tasche geschenkt haben möchte. Oder so ungefähr.

Dazu ein Foto von dem Papier, und im Hintergrund, rein zufällig, die Krokodilledertasche.

Grüße

Andreas

Hallo,

Dazu ein Foto von dem Papier, und im Hintergrund, rein
zufällig, die Krokodilledertasche.

So ein Vorgehen erscheint mir recht riskant und zweifelhaft. Neben Verstoss gegen die ebay AGB, sollte man auch solche Vorfälle bedenken
http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1…
Polizeieinsatz wegen Omas Krokotasche

Eine wirklich gute Idee habe ich leider auch nicht, außer evtl. lokale Pelz-, Lederhändler, Antiquariate und Pfandleihhäuser.

Besitz einer offizielle Bestätigung des Alters der Tasche und / oder Verkauf an einen spezialisierten Händler, der sich mit den Legalitäten auskennt, erschiene mir vorteilhaft.

Stephanie

Kümmere Du Dich lieber um Deine Gulaschkanone anstatt hier so einen Mist zu verzapfen.

Danke,
Anja

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Hallo Stephanie!

So ein Vorgehen erscheint mir recht riskant und zweifelhaft.

Dies ist ein Expertenforum. Da geht es um belegbare Fakten und nicht darum, wie dir das „erscheint“.

Grüße

Andreas

Hallo Anja!

Ich war mir ganz sicher, dass du so reagierst, ist deine Natur.

Der Trick ist altbewährt, auf diese oder ähnliche Weise werden viele Sachen bei Ebay verkauft, die laut AGB nicht eingestellt werden dürfen, aber für dich ist auch ein guter, funktionierender Ratschlag, der von einem Ebay-Experten kommt, Mist.

Mir egal, ist nicht mein Problem, wenn du die Tasche nicht loswirst.

Grüße

Andreas

Hi,
ich habe nach einer legalen Möglichkeit gefragt, nicht nach „Trick“

ist deine Natur.

Ja, das ist meine „Natur“ - und die will ich auch behalten.

Gruß,

Anja

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ich habe heute völlig arglos eine Jugendstil-Damenhandtasche
(um 1900) aus Schlangenleder eingestellt und die Auktion wurde
innerhalb einer halben Stunde unter dem Hinweis auf den
Artenschutz gelöscht. Nun gut.

Und ab jetzt ist es eigentlich schon nicht mehr eBay: Kann man
sowas überhaupt nicht mehr verkaufen? Das Tier ist 110 Jahre
tot und ich habe aufgrund der Gnade der späten Geburt die
Tötung des Tieres nicht in Auftrag gegeben, unabhängig davon
wurde mir die Tasche zu meinem 15. Geburtstag geschenkt, da
ich damals Jugendstil-Gegenstände gesammelt habe …

Doch, das geht. Zwar sind sowohl das Vorrätighalten, das Anbieten als auch das Verkaufen von Tieren der Arten aus Anhang A der „Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“ (VO(EG)338/97) sowie von Waren, die aus solchen Tieren hergestellt sind, grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung). Das gilt aber nicht für Waren, die mehr als 50 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (was in 1997 stattgefunden hat) hergestellt worden sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchstabe b i.V.m. Art. 2 Buchstabe w der Verordnung). Die zuständige Behörde muß das allerdings im Einzelfall bescheinigen. Wie das geht, regelt §46 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Da kenne ich mich aber nicht im einzelnen aus. Deine zuständige Naturschutzbehörde kann da aber womöglich weiterhelfen. Die Verordnung zur weiteren Lektüre gibt es hier:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?ur…

Ob E-Bay diese feinsinnige Differenzierung in seinen AGB allerdings mitgeht, kann ich Dir nicht sagen, weil ich die AGB gerade nicht zur Hand habe. Sollten die AGB allerdings nur ganz allgemein darauf abstellen, ob der Verkauf nach Artenschutzrecht verboten ist, und sollte die zuständige Behörde das abgenickt haben (was womöglich nur eine Formsache ist), sehe ich nicht, warum man das Teil nicht auch bei E-Bay verkaufen dürfen sollte …

„Einwickelpapier für Krokodilledertasche“

Dann schreibst du in den Text, dass du für 50 Euro ein paar
alte Zeitungen verkaufst, die du immer zum Einwickeln einer
Krokodilledertasche verwendet hattest, damit sie nicht
einstaubt, und die du nun, da du die Tasche verschenken
möchtest, nicht mehr brauchst. Und dass du leider noch niemand
gefunden hast, der die Tasche geschenkt haben möchte. Oder so
ungefähr.

Dazu ein Foto von dem Papier, und im Hintergrund, rein
zufällig, die Krokodilledertasche.

Wir müssen uns, glaube ich, nicht ernsthaft darüber unterhalten, dass das rechtlich absoluter Blödsinn ist und der Kaufvertrag gleichwohl über die Handtasche geschlossen ist. Ob man das konstruktiv über die Auslegung der Erklärungen oder über die Regeln vom Scheingeschäft löst, ist in diesem Zusammenhang zweitranging. Der Vertrag hat zudem gute Chancen unwirksam zu sein, wenn man sich nicht vorher mit der Naturschutzbehörde auseinandergesetzt hat.

Wenn das bei E-Bay nicht auffällt, dann liegt das ganz sicher nicht daran, dass das Geschäft in Ordnung wäre, sondern daran, dass die Suchroutinen von E-Bay derlei Auktionen übersehen, E-Bay kein Interesse hat, sich damit herumzuschlagen, oder sonstwas.

Dies ist ein Expertenforum. Da geht es um belegbare Fakten und
nicht darum, wie dir das „erscheint“.

wer im Glashaus sitzt … (siehe oben)

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Hi!

ich habe nach einer legalen Möglichkeit gefragt.

Es ist legal.

Grüße

Andreas

Hallo!

wer im Glashaus sitzt.

Ich nicht.

Grüße

Andreas

Hallo!

Wir müssen uns, glaube ich, nicht ernsthaft darüber
unterhalten, dass das rechtlich absoluter Blödsinn ist.

Wenn man in einem Expertenforum Behauptungen aufstellt, und damit auch noch andere angreift, sollte man seine Behauptungen belegen können, sonst macht man sich nur selber lächerlich.

Grüße

Andreas

BGB §171:

„Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.“

http://dejure.org/gesetze/BGB/117.html

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Wir müssen uns, glaube ich, nicht ernsthaft darüber
unterhalten, dass das rechtlich absoluter Blödsinn ist.

Wenn man in einem Expertenforum Behauptungen aufstellt, und
damit auch noch andere angreift, sollte man seine Behauptungen
belegen können, sonst macht man sich nur selber lächerlich.

Kein Problem: §§ 133, 157 BGB bzw. § 117 BGB. Der Rest ist juristische Methodik, nachzulesen in jedem Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, z.B. in diesem:

http://www.amazon.de/Allgemeiner-Teil-BGB-Hans-Brox/…

Hallo!

Wir müssen uns, glaube ich, nicht ernsthaft darüber
unterhalten, dass das rechtlich absoluter Blödsinn ist.

Wenn man in einem Expertenforum Behauptungen aufstellt, und
damit auch noch andere angreift, sollte man seine Behauptungen
belegen können, sonst macht man sich nur selber lächerlich.

Kein Problem: §§ 133, 157 BGB bzw. § 117 BGB.

Das ist kein Beleg. Ich bleibe dabei, dass es kein Blödsinn ist, was ich schrieb.

§ 133
Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Ich glaube nicht, dass Ebay sich damit aufhält zu „erforschen“, was der Anbieter wohl „wollen“ könnte. Bei Ebay geht es darum, was „angeboten“ wird, und wenn das nicht gegen die AGB verstößt, kräht kein Hahn nach der Sache. Das ist bei Ebay gängige Praxis.

§ 157
Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Trifft nicht zu. Ein Vertrag wurde nicht geschlossen. Und es wird auch wohl kaum jemand fünfzig Euro für Zeitungspapier bezahlen, ohne sich zuvor - außerhalb von Ebay - abzusichern, dass er dafür die Tasche dazu bekommt.

§ 117
Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Ja, und? Willenserklärungen können auch darin bestehen, dass der Käufer bezahlt und der Verkäufer liefert. Zahlen und Liefern geschieht wohl kaum „zum Schein“.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Trifft nicht zu, siehe oben.

Grüße

Andreas

Tut nichts zur Sache.

Nach deiner Logik kann man also man also alles legal kaufen und verkaufen, wenn man es nur in Papier einwickelt und entsprechend umschreibt? Drogen, Waffen etc.?

Nach deiner Logik kann man also man also alles legal kaufen
und verkaufen, wenn man es nur in Papier einwickelt und
entsprechend umschreibt? Drogen, Waffen etc.?

Nein. Es muss natürlich legal sein.

Man muss unterscheiden zwischen Ebay-AGB und Gesetzen.

Hundert Jahre alte Krokotaschen oder betimmte alte Kriegswaffen sind Dinge, die man legal verkaufen darf, nur nicht bei Ebay. Und da hilft der - legale - Trick mit dem "Ich verkaufe Zubehör für … "

Grüße

Andreas

Hallo!

wer im Glashaus sitzt.

Ich nicht!

Und ob! Und zwar in einem das schon ziemlich zersplittert ist!
Hauptsache man kann „auf die K… hauen“ scheint Dein Lebensmotiv zu sein.
ramses90