Folgender Fall könnte passiert sein: Es handelt sich ja, wie immer, um einen fiktiven Fall, daher schreibe ich in der Gegenwart
Ein Kunde will per Direktbestellung einen Artikel bei EBAYbestellen. Warenwert 1,99€, Porto 3,50€.
Er entschließt sich, die Ware 2x zu bestellen, weil sie Ihm gefällt. Dabei erhöht sich das Porto um 2,50€ auf 6 €.
Er wundert sich zwar, will die Artikel aber haben und weiß ja schließlich auch nicht, wie aufwendig sie verpackt sind.
Beide Artikel sind dann nur in ein großes Kuvert gesteckt worden. Porto höchstens 2 €.
Der Kunde ärgert sich über diese klare Abzocke und bewerte den Deal negativ mit den Worten: „Ware ok, Portoerhöhung wegen Mehrfachbestellung ist unverschämt.“
Darauf hin erreicht Ihn eine Mail des Verkäufers mit dem Hinweis, man habe eine „Meinungsverschiedenheit“, und man könne ja die negativen Bewertungen einvernehmlich entfernen.
Der Verkäufer hat nämlich inzwischen den Käufer auch negativ bewertet, warum auch immer. Der Kunde antwortet, daß hier gar keine Meinungsverschiedenheit vorliegt, und daß er bei dieser Portopraxis kein Interesse daran hat, seine Bewertung zu entfernen.
Darauf hin kommt eine Mail mit den Worten […]"dann lassen wir die Bewertung eben per Abmahnung entfernt… mit ca. 450.- Euro Mehrkosten - soviel kostet es in der REgel wenn der Anwalt ein Schreiben aufsetzt! Die Aussage ist klar Geschäftsschädigend, da die Versandkosten klar ersichtlich und in keinster Weiße versteckt, oder ähnliches sind! " […]
Wie ist denn dieser fiktive Fall rechtlich zu bewerten?
Ist das Getrommel oder würde da wirklich was geschäftsschädigendes vorliegen ?
du musst dich sofort mit der Kundenbetreuung von Ebay in Verbindung setzen und den Fall schildern. Das kannst du unter dem Link „Hilfe“ tun. Ebay kann dir innerhalb von 48 Stunden weiterhelfen, ob die Aussage des Verkäufers rechtens ist oder nicht. Tu dies. Das ist wirklich das Beste für dich. Reine Spekulationen helfen dir ja auch nicht weiter.
Wie ist denn dieser fiktive Fall rechtlich zu bewerten?
Immer sehr individuell. Denn Versandkosten bestehen nicht nur aus den reinen Portokosten. Gerade bei Niedrigpreiskäufen gibts ein Mißverhältnis zwischen Warenwert und Tranportkosten.
_Wenn_ das gut und deutlich lesbar in der Beschreibung der Auktion stand, gibt es keinen Grund _hinterher_ zu meckern.
Wenns nur ein Gelegenheitsverkäufer ist, dann halte ich es für kaum zumutbar, in großen Mengen irgendwelche Briefumschläge zu kaufen. Dann kann ein großer Umschlag schon mal 50 Cent oder mehr kosten. Der Profi sollte seine Verpackungskosten besser im Griff haben.
In unserem Fall wäre es ein Power-Seller. Es geht nicht darum, wann und warum man meckert, wie gesagt könnte besagter Artikel ja auch aufwendig einzelverpackt sein.
Die Frage ist eher, kann man bei EBAY-Bewertungen überhaupt geschäftsschädigend sein, stellt man sich als Verkäufer nicht dieser bewertung schon dadurch, daß man bei EBAY mitmacht und kann soetwas von irgend einem anwalt angemahnt werden ?
Darauf hin kommt eine Mail mit den Worten […]"dann lassen wir
die Bewertung eben per Abmahnung entfernt… mit ca. 450.-
Euro Mehrkosten - soviel kostet es in der REgel wenn der
Anwalt ein Schreiben aufsetzt! Die Aussage ist klar
Geschäftsschädigend, da die Versandkosten klar ersichtlich und
in keinster Weiße versteckt, oder ähnliches sind! " […]
Na dann lass ihn mal machen… den Bello =)
Den Brief bezahlen darf er.
Möchte auch mal wissen wie er einen zusammengelegten Versand und 2x Einzelversand abkassiert erklären möchte.
Versandkosten sind immernoch Versandkosten und keine Gebührenumlegung der Ware auf den Versandpreis damit man so günstig wie möglich einstellen kann um so wenig wie möglich Provision zu zahlen.
Die Frage ist eher, kann man bei EBAY-Bewertungen überhaupt
geschäftsschädigend sein, stellt man sich als Verkäufer nicht
dieser bewertung schon dadurch, daß man bei EBAY mitmacht und
kann soetwas von irgend einem anwalt angemahnt werden ?
Wie heißt es so schön: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Ein auf eine Abmahnung evtl. folgender Rechtsteit kann einen ungewissen Ausgang haben.
Die Frage ist eher, kann man bei EBAY-Bewertungen überhaupt
geschäftsschädigend sein, stellt man sich als Verkäufer nicht
dieser bewertung schon dadurch, daß man bei EBAY mitmacht und
kann soetwas von irgend einem anwalt angemahnt werden ?
Ich bin kein Jurist, meine Meinung ist, dass das eine sachliche Meinungsäußerung war, von deren Wahrheitsgehalt sich ein Dritter für einen gewissen Zeitraum (solange die Auktion sichtbar ist) selber ein Bild machen kann. Ich sehe daher keine Geschäftsschädigung. Ich würde mich bei eBay über diesen Verkäufer beschweren. Falls eine Abmahnung kommt, selber sofort zum Anwalt.
Ein Restrisiko ist nie auszuschließen, aber ich halte es für äußerst fragwürdig, was da geschieht, soll heißen: Bei dieser Formulierung sehe ich keinen Grund, warum der vor Gericht gewinnen sollte. Ich kann nur für mich sprechen, aber ich glaube, ich würde es darauf ankommen lassen.
Wäre nett, wenn du dann später berichten würdest, wie es ausgegangen ist.
…dann lassen wir die Bewertung eben per Abmahnung entfernt…
Aus meiner Sicht kann man es dahingestellt sein lassen, ob eine Bewertung abgegeben wurde und wie sie ausfiel. Ebay-Bewertungen werden nach subjektivem Empfinden vergeben. Es gibt keine Verpflichtung, zufrieden zu sein und es gibt keine Verpflichtung, nach einem Kauf Lobeshymnen anzustimmen. Es kann nicht verboten werden, unzufrieden zu sein und das auch zu sagen. Jederman darf unberechtigt unzufrieden sein und auch das darf man sagen. Selbstredend darf man über z. B. zu hoch empfundene Portokosten angefressen reagieren.
Wenn jemand meint, wegen einer nicht genehmen Bewertung zum Anwalt rennen zu müssen, würde mir solche Drohung am Allerwertesten vorbei gehen. Das ist einfach nur albern. Aber Vorsicht: Eine ganz andere Baustelle wären in einer Bewertung abgelassene Beleidigungen und Verleumdungen. Solches Tun kann justitiabel sein und teuer werden.
das Bewertungssystem bei Ebay ist doch genau dafür da, dass man seine subjektive Sicht dartun kann.
Außerdem hat der Power-Seller ja selbst mit einer negativen Beurteilung gekontert und wie es scheint - ohne Grund. Ist immerhin auch rufschädigend, selbst wenn man Privatmann ist…
Ich würde ihn auch bei Ebay melden, weil er versucht, Druck auszuüben, um eine neagtive Bewertung wieder umzudrehen. Das ist noch schlimmer, als zu hohe Portokosten zu berechnen.
vielen Dank
Es ist doch immer wieder schön, hier einen Stab Leute zu haben, die einem den Rücken stärken Ich zieh das jetzt mal durch und halte Euch auf dem Laufenden…
Vielen Dank, bis demnächst…
Übrigens, der fiktive Verkäufer könnte den Namen geheimshop.xx haben Und wehe Ihr verpfeift mich und ich begehe schon wieder fiktive Rufschädigung
das Bewertungssystem bei Ebay ist doch genau dafür da, dass
man seine subjektive Sicht dartun kann.
So, ist es gedacht. Da ebay sich aber hauptsächlich durch die gebühren finanziert, die ja von der verkäuferlobby getragen werden, gesteht man denen auch ein paar wenige aber effektive rechte mehr zu.
So ist es doch ein unding, dass ein verkäufer auf eine negative bewertung rechtfertigend entgegnen darf.
Um gegen verkäufer vorzugehen muss der kaüfer den, zynischerweise „kaüferschutz“ genannten dienst in anspruch nehmen, den ebay sich auch wieder bezahlen lässt…
Das alles und die tatsache, dass mittlerweile auch gerichtlich ein bewertungsschnitt von ca. 99% erfochten wird, macht das ganze system zu einer farce, die nur vordergündig vertrauenswürdigkeit vorgaukeln kann.
Man sollte nicht vergessen, dass man bei ebay, entegen dem normalen menschenverstand und fast weltweiter geschäftspraxis, ein produkt bezahlt BEVOR man es in händen hält…
Außerdem hat der Power-Seller ja selbst mit einer negativen
Beurteilung gekontert und wie es scheint - ohne Grund. Ist
immerhin auch rufschädigend, selbst wenn man Privatmann ist…
S.o.
Dem käufer werden hier keinerlei weitere rechte eingeräumt…
So, ist es gedacht. Da ebay sich aber hauptsächlich durch die
gebühren finanziert, die ja von der verkäuferlobby getragen
werden, gesteht man denen auch ein paar wenige aber effektive
rechte mehr zu.
So ist es doch ein unding, dass ein verkäufer auf eine
negative bewertung rechtfertigend entgegnen darf.
…auf die der Käufer wiederum replizieren darf. Der Käufer hat das letzte Wort. Umgekehrt gilt übrigens das gleiche - so etwas nennt man Waffengleichheit.
Das alles und die tatsache, dass mittlerweile auch gerichtlich
ein bewertungsschnitt von ca. 99% erfochten wird, macht das
ganze system zu einer farce, die nur vordergündig
vertrauenswürdigkeit vorgaukeln kann.
Also dass man gerichtlich einen Bewertungsschnitt von 99% erfechten kann ist Unsinn. Man kann sich aber wohl gegen unrichtige Bewertungen wehren - das ist auch richtig so, ich wüsste nicht, was daran falsch sein sollte.
Man sollte nicht vergessen, dass man bei ebay, entegen dem
normalen menschenverstand und fast weltweiter geschäftspraxis,
ein produkt bezahlt BEVOR man es in händen hält…
Außerdem hat der Power-Seller ja selbst mit einer negativen
Beurteilung gekontert und wie es scheint - ohne Grund. Ist
immerhin auch rufschädigend, selbst wenn man Privatmann ist…
S.o.
Dem käufer werden hier keinerlei weitere rechte eingeräumt…
Warum sollten dem Käufer auch mehr Rechte eingeräumt werden als dem Verkäufer?
Ebay hat Vor- und Nachteile. Man muss die Sache halt nüchtern analysieren, das Risiko abschätzen und sich danach richten. Es gibt im übrigen für teurere Transaktionen auch Möglichkeiten der Absicherung. Die Frage des gesunden Menschenverstandes ist es eher, ob man in der Lage ist, mit Online-Auktionen umzugehen - ist man das, kann man sehr gute Geschäfte damit machen.
also ich kann mir nicht erklären warum überhaupt eine negative bewertung geschrieben worden ist. der käufer war doch wohl mit seine ware zufrieden oder? als er den 2 artikel gekauft hat wusste er doch das er doppelten versand zahlen muss der verkäufer kommt ihm noch entgegen und geht mit den kosten etwas runter aber unser käufer ist noch nicht zufrieden. warum? weil er wohl nicht verstanden hat das die versandkosten nicht nur die briefmarke sind sondern auch das verpackungsmaterial und die zeit zum einpacken und die zeit wo der verkäufer den artikel zur post bringen muss beinhalten. welchen schluss ziehen wir daraus? mit den negativen bewertungen mal nicht so locker sein den die nutzen niemanden ( nicht käufer und auch nicht verkäufer )
Niemand ist verpflichtet, nach der Transaktion eine Bewertung abzugeben. Es besteht insoweit kein Anspruch.
Wird eine Bewertung abgegeben, so sollte diese wahrheitsgemäß, sachlich und neutral sein.
Ein Löschungsanspruch besteht bei einer Meinungsäußerung, wenn die Bewertung herabwürdigend ist und eine unsachliche Schmähkritik darstellt. Dies ist vor allem bei Beleidigungen der Fall.
Werden lediglich Tatsachen vorgetragen, so besteht ein Löschungsanspruch dann, wenn die Behauptungen unwahr sind. Der Bewerter hat die Richtigkeit des Tatsachenvortrages zu beweisen.
Ungerechtfertigte Bewertungen führen unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht des Bewerters!