Voraussetzungen für die Genehmigung von ‚Urlaub‘
Hallo!
Ohne jetzt überheblich sein zu wollen (auch wenn es sich vielleicht so liest), aber die Antworten meiner Vorredner waren entweder falsch oder zwar im Einzelnen korrekt, aber unvollständig. (Sorry…)
Der Ehemann, der Arbeitslosengeld bezieht,
Welches? Alg I oder Alg II?
Vorbemerkungen:
A. Meine Antwort bezieht sich erstmal auf Alg I (SGB III )! *
B. Rechtsgrundlage meiner Antwort ist Anhang B1 der Anordnungen des Verwaltungsbeirats der BA, die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…
C. Statt „Urlaub“ wird die gesetzliche Bezeichnung „Ortsabwesenheit“ bzw. die Abkürzung „OAW“ verwendet.
OAW liegt dann vor, wenn sich der Arbeitslose außerhalb des sog. „zeit- und ortsnahen“ Bereichs seiner AA bewegt (wie hier auch im UP der Fall). Die diesbezügliche Definition ist in § 1 (1) EAO zu finden.
möchte zur Geburt seines Kindes ins Ausland zu seiner ausländischen Ehefrau fahren.
Bekommt er weiter das Arbeitslosengeld oder nicht, da er dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung steht?
1. Ähnlich wie beim gesetzlich festgeschriebenen bezahlten Arbeitnehmerurlaub hat auch jeder Arbeitslose Anspruch auf drei Wochen (21 Kalendertage (KT)) OAW je Kalenderjahr, während der das Alg weitergezahlt wird, obwohl man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (§ 3 (1) S. 1 EAO).
2. Eine (OAW) muss zuvor von der AA genehmigt werden.
Wenn man einfach fährt und es kommt raus, würde man rückwirkend ab dem 1. Tag der OAW als nicht mehr arbeitslos gelten, und zwar bis zum Tag der nächsten persönlichen Meldung, sprich: Das gesamte Alg, dass vom OAW-Beginn bis zur nächsten persönlichen Vorsprache gezahlt würde, würde (hier: plus Sozialversicherungsbeiträge!) zurückgefordert werden, weil nach dem Gesetz keine Arbeitslosigkeit mehr vorgelegen hätte!
3. Rein rechtlich (also nach den Buchstaben des Gesetzes) ** ist es für die Genehmigung einer OAW irrelevant, wohin der Arbeitslose fährt und warum er dorthin fährt, sprich (überspitzt formuliert): Es ist theoretisch völlig schnuppe, ob der Arbeitslose Onkel Willi zum Angeln in Buxtehude besuchen oder ob zur Niederkunft seiner Angetrauten nach Nepal fliegen will!
Was dagegen maßgeblich ist, damit die Zustimmung zur OAW erteilt werden kann, ist nach § 3 (1) S. 2 EAO alleine, dass durch die OAW die „berufliche Eingliederung“ nicht beeinträchtigt wird. („Berufliche Eingliederung“ bedeutet in der Praxis, dass der Genehmigung einer OAW in der Regel dann nichts im Wege steht, wenn zum Zeitpunkt der OAW-Beantragung für die Zeit der OAW noch keine wichtigen Termine in der AA, Vorstellungsgespräche, Trainingsmaßnahmen o. Ä. terminiert sind und die Alokeit schon länger als drei Monate dauert.) Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet einzig und alleine die AA (meist in Form des Arbeitsvermittlers (Alg II: pAp/Fallmanger)!
**) „Rein rechtlich“ ist hier die Theorie. In der Praxis wird es im Zweifelsfall sehr wohl Einfluss auf die Entscheidung des AA-Mitarbeiters haben, wie „wichtig“ oder dringlich der Grund ist oder ob es vielleicht sogar der „Jahresurlaub“ ist, wegen dem man OAW beantragt.
Für unseren Fall hier bedeutet das (so „streng“ sich die ganzen Vorschriften auch anhören), dass die Chancen, zur Frau fliegen zu dürfen, ziemlich gut stehen, sofern man seine 21 KT dieses Jahr noch nicht aufgebraucht hat. 
Für alle, die das alles etwas anders in Erinnerung hatten: Nein, Ihr irrt Euch wahrscheinlich nicht, vielmehr wurde die EAO kürzlich überarbeitet (was sich auch darin geäußert hat, dass sie online einige Monate nicht erreichbar war). Demenstsprechend wird auch FAQ:1790 („Darf die AA Urlaub verweigern?“ derzeit überarbeitet (und vermutlich überwiegend durch diesen Artikel hier ersetzt
.
Für den Fall, dass eine „bezahlte“ OAW abgelehnt wird:
Sollte eine „bezahlte“ OAW nach (unter 1. bereits genanntem) § 3 (1) S. 1 EAO aus Gründen der beruflichen Eingliederung abgelehnt werden, hat man noch die Möglichkeit, „unbezahlt“ zu verreisen.
In der Praxis bedeutet das, dass man sich für die Zeit der OAW aus dem Leistungsbezug (aus der Arbeitslosigkeit) abmeldet und dafür in der Zeit halt kein Alg (und damit auch keine Sozialversicherung *** ) bekommt.
***) Das wäre insofern nicht dramatisch – zumindest für längstens einen Monat nicht –, da man aufgrund von § 5 (2) S. 1 SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html) noch gesetzlich nachversichert wäre (Krankenversicherung) und ein so kurzer Zeitraum ohne Rentenversicherung später mal so gut wie gar nicht ins Gewicht fiele. (Ich vermute einen einstelligen Centbereich…)
Steht ihm per Gesetz Zeit für die Geburt seines Kindes zu oder nicht?
Nein. Der OAW-Anspruch ist nicht ereignisgebunden (s. o.) und eine eigene Vorschrift für Geburten gibt es (entgegen Simsys Antwort) für Alg-Bezieher nicht!
*) Ich bin der Meinung, dass die EAO auch für Leistungen nach dem SGB II (hier: ggf. Alg II) übernommen wurde. Die Alg-II-Kollegen mögen mich bitte korrigieren, wenn ich mich irre!
Sollte ich mit meinem Beitrag endgültig alle Klarheiten beseitigt oder was vergessen haben, stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung. 
LG
Jadzia