Person A bekäme Brief vom VM.
„Wir kündigen das Mietverhältnis bis zum (3 Monate) wegen Eigenbedarfs.“
Diese Kündigung wäre ja so nicht gültig, da der Eigenbedarf nicht näher begründet, keine Person benannt etc.
Nun wäre wohl ein Widerspruch angebracht. Innerhalb welcher Frist müsste dieser beim VM ankommen? Und wenn der VM daraufhin neue Kündigung formulieren würde, würde die Dreimonatsfrist dann von neuem beginnen oder bliebe es beim Datum der ersten ungültigen Kündigung?
Wer hat Tipps und kann mir weiterhelfen?
LG und danke
Nicky
Bei geschildertem Sachverhalt (keinerlei Begründung/Sachverhaltsschilderung) ist m.E. ein Widerspruch nach § 574, 574b BGB weder erforderlich noch angebracht (da ja gar nicht beurteilt werden kann, ob ein Widerspruch Sinn machen würde).
Reagieren KÖNNTE man - etwa in dem Sinne:
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass Ihre Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht die inhaltlichen Erfordernisse enthält *1) und daher gegenstandslos ist.
*1) d.h. konkreten Sachverhalt, auf den Sie Ihren Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ stützen (z.B. für welche Person(en), deren derzeitige Wohnsituation und warum Umzug gerade in die von mir angemietete Wohnung erforderlich o.Ä.) http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html
Form-/Inhalts-Erfordernisse nicht erfüllt = gegenstandslos = unwirksam, d.h.: neue (wirksame) Kündigung / neue Frist
Auf eine unwirksame Kündigung ist allerdings auch nicht zwingend eine Reaktion erforderlich …
Widerspruch - innerhalb welcher Frist müsste dieser beim VM ankommen?
Spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses - soweit der Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen hat > § 574 b BGB