Mieter (A) vereinbart mit der Wohnungsgesellschaft, ein Teil des Dachgeschosses auszubauen und somit die Wohnung zu vergößern. A und die Gesellschaft finanzieren das Vorhaben gemeinsam und vereinbaren einen Mietkauf. Nach nicht langer Zeit entscheidet sich A, ein Haus zu kaufen und somit die Wohnung abzugeben. Dabei wird der Mietkauf in einen direkten Kauf umgewandelt (A kauft also die Wohnung) und verkauft sie kurz darauf an befreundeten Käufer (B).
Nach einem halben Jahr stellt B fest, dass während des Ausbaus noch etliche behördliche Ausführungen/Genehmigungen fehlen bzw. umvollständig sind:
Die Wohnung wurde nicht komplett nach Bauplan ausgebaut (es gibt also Abweichungen, die dem Bauamt, der Hausverwaltung und dem Brandschutzamt noch nicht vorliegen)
Es wurde keine abschließende Standsicherheitsprüfung durchgeführt (es liegt demzufolge auch kein Nachweis dafür vor)
Im Endeffekt liegt keine Nutzungserlaubnis als Wohnung vor
Daher müssen in diesem angenommenen Fall diverse Unterlagen/Nachweise nachgereicht werden (Aufmaß + zeichnerische Darstellung; Standsicherheitsnachweis; …)
Diese seien mit erheblichen Kosten verbunden.
Da hier offenbar Versäumnisse (bei Vermieter, Verkäufer, …) nachzuholen sind, nun zur Frage zu diesem hypothetischen Fall:
wer ist in der Pflicht?
bleibt der Käufer B auf allen Kosten sitzen?
ist der Verkäufer in der Pflicht?
oder hätte es gar die damalig verantwortliche Wohnungsgesellschaft nicht versäumen dürfen?
In welcher Reihenfolge sollte sich also Käufer B an welche Stellen wenden?
A oder die Hausverwaltung als Vertreter aller Eigentümer ? Wer hat Bauantrag eingereicht ?
Das müsste ein Anruf/Anfrage beim Bauamt klären.
Und das ergäbe auch,wer schadenersatzpflichtig gegenüber B wäre.
B als neuer Eigentümer muss für alle Fehler gegenüber der Bauverwaltung geradestehen.
Das kann bis zum Rückbau und damit Herstellen des Altzustandes gehen.
… und wenn im Kaufvertrag- wie nicht unüblich - steht: Gekauft wie gesehen und nirgendwo steht, dass Unterlagen zu übergeben sind, hat B ein Problem.
Auch hier mal wieder ein Paradebeispiel für: Geiz ist Geil. Vorher ein paar Beratungseuro gespart und hinterher ganz laut gejammert. Mit Architekt/Bausachverständigem und Anwalt wäre das nicht passiert.
Vermutlich wird der Rechtsstreit teurer als das Anfertigen irgendwelcher Unterlagen (so die Probleme damit aus der Welt schaffbar)
Nonsens
dazu fallen mir ohne langes Nachdenken Begriffe wie arglistiges Verschweigen, positive Kenntnis eines Mangels, Vereinbarungen über zugesicherte Eigenschaften und Nutzung, Offenbarungspflicht, §444 BGB, AGB,…ein.
Natürlich. Die Begriffe können einem da schon einfallen. Aber das bedeutet noch lange nicht, dass man die Richter am BGH schon davon überzeugt hat.
Die von dir genannten Begriffe setzen ein Wissen um den Mangel voraus. Nicht jeder muss die Materie des Baurechts vollständig verstehen. Ein einfältiger Bauherr mag mit der Argumentation: „Ich habe doch eine Baugenehmigung, das reicht doch. Wie? Umsetzen muss ich das was darin geschrieben steht, auch noch?“ durchaus rechtliches Gehör finden.
Wenn man sich das Prozessrisiko einer Rückabwicklung betrachtet und die dazu gehörenden Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, dazu möglicherweise die eigene Miete und die Finanzierungskosten für die Eigentumswohnung …
Da sollte man sich seiner Sache schon sehr sicher, oder richtig umfassend rechtsschutzversichert sein.
Statiker für die Kontrolle, ggf. für eine Nachrechnung. Architekt für eine Änderung der Baugenehmigung. Was wird das kosten? Irgendwo im unteren 4-stelligen Bereich.
Außergerichtliche Einigung in der Größe einer Eigentumswohnung. Was kostet da auch nur ein Brief eines Anwalts?
Primäres Ziel wäre für mich die Fertigstellung des Objektes. Wenn ich dann noch Spielgeld übrig habe kann ich ja zum Anwalt gehen (oder mich 14 Tage in der Karibik erholen)
Der Weg für mich wäre zum Statiker und Architekten. Nicht zum Anwalt.
Warum sollte sich der ander denn außergerichtlich einigen, wenn man doch selbst eh überhaupt keine Chance hat?
Erstens ist das hier kein Rechtsberatungsforum und zweitens ist es völlig unseriös ohne exakte rechtliche Beurteilung im Einzelfall dererartige Ratschläge abzugeben.
Die von dir genannten Begriffe setzen ein Wissen um den Mangel
voraus. Nicht jeder muss die Materie des Baurechts vollständig
verstehen. Ein einfältiger Bauherr mag mit der Argumentation:
„Ich habe doch eine Baugenehmigung, das reicht doch. Wie?
Umsetzen muss ich das was darin geschrieben steht, auch noch?“
durchaus rechtliches Gehör finden.
Das ist ja wohl ziemlicher quatsch. Abgesehen davon, dass Rechts- und Tatsachenirrtümer nicht das gleiche sind.
… aber auf das ganz erhebliche Kostenrisiko darf ich doch hinweisen.
Wie viele derartiger Prozesse gehen verloren obwohl man sich doch absolut sicher war und vom Rest? Wie viele enden in einem Vergleich?
Der Volksmund sagt: Vor Gericht und auf hoher See, sind wir alle in Gottes Hand.
… aber spätestens nach der Erstberatung mal fragen ob die Bank die Hypothek noch aufstockt.
Du bist doch Anwalt. Was muss ich denn bei dir auf den Tisch legen, wenn ich einen Kauf von 100.000€ rückabwickeln will? Natürlich bevor auch nur ein Richter einen Blick in die Akte geworfen hat? Was kostet die Beteiligten eine außergerichtliche Einigung unter Zuhilfenahme von 2 Anwälten? Was kassiert der Anwalt wenn sich die Beteiligten auf einen Vergleich einlassen?
Hast du überhaupt eine Ahnung über welche Mittel üblicherweise ein Käufer einer Ausbauwohnung verfügt?
Stürze doch den UP nicht in sein Unglück mit deinen Ratschlägen die nur den Anwälten die Taschen füllen.
… aber auf das ganz erhebliche Kostenrisiko darf ich doch
hinweisen.
Auf das Kostenrisiko weist jeder Anwalt im Rahmen einer Rechtsberatung hin, bevor man einen Prozess anfängt.
Wenn man weder den vollständigen Sachverhalt kennt noch mit der Rechtslage vollständig vertraut ist, dann kann man ein Risiko überhaupt nicht einschätzen.
Wissen vorzutäuschen ist unseriös, da muss man sich mit Kostenrisiken noch überhaupt nicht beschäftigen!