Kleine Anmerkung/Ergänzung: Der Gläubiger, der einen
Rechtsanwalt einschaltet, um eine Forderung durchzusetzen,
darf dies auch schon allein zum Zwecke der Mahnung tun. Auch
diese Kosten hat der Schuldner zu ersetzen, wenn die Forderung
in diesem Zeitpunkt bereits fällig war (vgl. zur Fälligkeit
u.a. § 271 BGB sowie Spezialgesetze (z.B. § 8 RVG)).
Das muss ich korrigieren, weil die Antwort falsch ist, insb., was den Hinweis auf § 271 BGB betrifft.
Die Fälligkeit der Forderung ist per se grundsätzlich für sich gesehen kein Aspekt, der es dem Gläubiger es ermöglicht, auf Kosten des Schuldners einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Der Schuld muss sich im Verzug iSd. § 286 BGB befinden, da er nur dann über §§ 280 ff. BGB die Kosten gem. § 249 BGB ersetzt bekommt.
Daher gilt der Grundsatz: Die Verzug setzende Mahnung ist nicht zu ersetzen, also auch die Anwaltskosten nicht.
§ 271 BGB hat damit garnichts zu tun, weil die Norm lediglich sagt, dass eine Forderung mangels anderer Regelungen sofort zu begleichen ist. Würde man auf diese Norm abstellen, könnte jeder Gläubiger sofort nach Rechnungsstellung einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schuldners mit der Mahnung beauftragen, da diese dann ja schon fällig war. Und genau das geht nicht, da die Voraussetzungen des Verzuges nunmal in § 286 BGB normiert sind, und Fälligkeit allein reicht da nicht aus.
§ 8 RVG hat damit ebenso wenig zu tun, weil die Norm nur sagt, wann die Vergütung fällig wird, was erforderlich ist, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts über längere Zeit dauert und verschiedene Abschnitte hat, die - vgl. dem Bauträgervertrag - unterschiedliche Fälligkeiten begründen könnten, was § 8 RVG aber eindeutig regelt.
Es ist daher nach wie vor so, dass sich der Schuldner, soll er die Kosten des Rechtsanwaltes für die Mahnung ersetzen, im Verzug befunden haben muss, was gem. § 286 Abs. 1 BGB nunmal eine Mahnung nach Fälligkeit voraus setzt (die selbst daher nicht ersezt wird), so nicht die Ausnahmen nach Abs. 2 vorliegen. Die Regelungen der §§ 271 BGB und 8 RVG gehören nicht zu diesen.
Gruß
Dea