Ein Inkasso Forderung ohne Mahnung

Kann es sein, dass es sich dabei um eine
Schadenersatzforderung handelte? Hier werden natürlich die
außergerichtlichen Kosten bereits aufgrund der schädigenden
Handlung aus § 249 BGB zugesprochen.

Das finde ich jetzt etwas verwirrend. Anwaltskosten sind fast
immer Schadensersatz, egal ob aus Verzug oder sonstwie. Also
ist § 249 BGB meistens einschlägig, sagt aber über das
Bestehen des Anspruches nichts aus. Darum möchte ich dem hier
auch widersprechen:

Ich denke nicht, dass es so schwer zu verstehen war, dass in den Fällen, in denen es nicht um Verzug geht, die Kosten der Rechtsverfolgung bereits ohne eine „Inverzugsetzung“, sondern bereits die überhaupt anspruchsbegründende Handlung generiert werden, und auch, wenn ich es im Einzelnen noch weiter hätte aufdröseln können, bin ich mir sicher, dass Du das auch verstanden hast.

Es ist doch ganz einfach: Prüfe doch selbst den Weg zu § 249
BGB und Du hast die Antwort.

Das ist weder in der Praxis noch im Referendariat eine gute
Idee und schon mal gar nicht im Staatsexamen.

Also ich habe das so sowohl im Referendariat, als auch im Examen gemacht und tue es auch in der Praxis. Eine so schlechte Idee scheint es nicht gewesen zu sein.

Mir mag auch nicht ganz einleuchten, was daran schlecht sein soll, die Voraussetzungen der Anwendung einer Norm prüfen…

Bist Du heute irgendwie schlecht gelaunt?

Das Unwohlsein resultierte aus den zuerst genannten Ansprüchen
wegen des Erfüllungsbegehrens.

Verstehe ich immer noch nicht. Kannst du das vielleicht in einem normalen deutschen Satz formulieren?

Für den Verkehrsunfall ist das ja unstreitig und mitunter im
guten alten Palandt nachzulesen (zum Ganzen vgl. Grüneberg im
Palandt BGB, 69. Aufl., § 249, Randnummer 56)

Ja, ja, aber ich glaube, dass ich die hier diskutierten Konstellationen aus dem Effeff beherrsche (wie es bei praktisch allen Volljuristen sein dürfte, nicht nur bei mir).

Das kann man sich doch sogar von R1 leisten. Zumindest einen
Beck-text pro Jahr. Sollen wir für dich sammeln?

Jaja, man sollte nur irgendwie niemandem sagen, dass Richter häufig noch nicht mal mehr Gesetze vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt bekommen…

*zurückruder*

Für GoA werden die Ansprüche auch ersetzt, womit mein Urteilsentwurf in der jetzt gültigen Fassung dann doch korrekt ist *g*

Für die Erfüllung gilt dann aber auch das Merkmal der „Pflichtverletzung“, welche die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig machen.
(Palandt, § 249, Rn. 56 und § 280 Rn. 27 und Rn. 13).

Verwirrung komplett, ich mach jetzt Wochenende *g*

Das finde ich jetzt etwas verwirrend. Anwaltskosten sind fast
immer Schadensersatz, egal ob aus Verzug oder sonstwie. Also
ist § 249 BGB meistens einschlägig, sagt aber über das
Bestehen des Anspruches nichts aus. Darum möchte ich dem hier
auch widersprechen:

Ich denke nicht, dass es so schwer zu verstehen war

Ausgangspunkt war die Behauptung, aus § 271 BGB ergäbe sich die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. Wer so etwas schreibt, ist u.U. nicht so gefestigt, dass man ihm § 249 BGB als maßgebliche Norm nennen und dann erwarten kann, dass er sieht, dass dies nicht die Anspruchsgrundlage ist. Die ganze Diskussion handelt aber letztlich doch von Anspruchsgrundlagen. § 249 BGB nenne ich, wenn es um Schadensersatz geht, fast nie, weil sich die Frage des Inhaltes des Ersatzanspruches fast nie stellt, so auch hier nicht.

dass in
den Fällen, in denen es nicht um Verzug geht, die Kosten der
Rechtsverfolgung bereits ohne eine „Inverzugsetzung“, sondern
bereits die überhaupt anspruchsbegründende Handlung generiert
werden, und auch, wenn ich es im Einzelnen noch weiter hätte
aufdröseln können, bin ich mir sicher, dass Du das auch
verstanden hast.

Soll das ein Witz sein? Natürlich habe ich das verstanden. Ich wusste das aber auch schon vorher alles.

Es ist doch ganz einfach: Prüfe doch selbst den Weg zu § 249
BGB und Du hast die Antwort.

Das ist weder in der Praxis noch im Referendariat eine gute
Idee und schon mal gar nicht im Staatsexamen.

Also ich habe das so sowohl im Referendariat, als auch im
Examen gemacht und tue es auch in der Praxis. Eine so
schlechte Idee scheint es nicht gewesen zu sein.

Unproblematisches zu problematisieren, ist immer falsch. Ich glaube dir das auch nicht so richtig. Kein Richter schreibt in sein Urteil, die Anwaltskosten stützten sich auf § 249 BGB, wenn das - wie fast immer - absolut selbstverständlich ist.

Mir mag auch nicht ganz einleuchten, was daran schlecht sein
soll, die Voraussetzungen der Anwendung einer Norm prüfen…

§ 249 BGB ist nicht die Anspruchsgrundlage. So kommt es bei dir aber rüber. Und wenn du ernsthaft bei jedem auch noch so einfachen Schadensersatzanspruch irgendwas zu § 249 BGB schreibst, dann halte ich das für falsch. Ich würde die Norm im Regelfall nicht mal zitieren, geschweige denn dazu irgendwas ausführen.

Bist Du heute irgendwie schlecht gelaunt?

Nein. Aber wie du weißt, mische ich mich immer ein, wenn ich meine, jemand schreibt etwas Falsches. Das erwarte ich umgekehrt ja auch. Außerdem hast du dir einen Rat erteilt, den ich für ziemlich unglücklich halte, und da „musste“ ich mich erst recht einmischen, denn der Nachwuchs könnte das übernehmen, und das hielte ich für ganz falsch.

Noch mal: Es geht hier die ganze Zeit um die Frage, was die Anspruchsgrundlage ist. Hierauf den Tipp zu geben, doch einfach § 249 BGB zu prüfen, halte ich für völlig verfehlt. Du hast deine Examina und deinen Job, aber ein Prüfling, der so etwas schreibt, lässt besorgen, die Systematik nicht verstanden zu haben. Dass § 249 BGB keine AGL ist, ist so ziemlich das erste, was man über diese Vorschrift wissen sollte. Die Vorschrift zu zitieren, ist in aller Regel überflüssig, insbesondere wenn es wie hier um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten geht. Dazu dann novh Ausführungen zu machen, finde ich kaum noch vertretbar. Es aber als Anspruchsgrundlage zu nennen, ist der Genickbruch für die Note.

Nur mal so als Tip

(Palandt, § 249, Rn. 56 und § 280 Rn. 27 und Rn. 13).

Bei Diskussionen mit Volljuristen kommt es nicht wirklich gut, Palandt zu zitieren. Den kennen wir hier alle und da steht das drin, was man fürs Examen gelernt hat, und man deutet damit damit an, hier gäbe es gewisse Defizite.

MüKo, von mir aus…Staudinger, gerne…BGH Urteile, immer…aber Palandt…

einfaches Missverständnis

Ausgangspunkt war die Behauptung, aus § 271 BGB ergäbe sich
die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. Wer so etwas
schreibt, ist u.U. nicht so gefestigt, dass man ihm § 249 BGB
als maßgebliche Norm nennen und dann erwarten kann, dass er
sieht, dass dies nicht die Anspruchsgrundlage ist. Die ganze
Diskussion handelt aber letztlich doch von
Anspruchsgrundlagen. § 249 BGB nenne ich, wenn es um
Schadensersatz geht, fast nie, weil sich die Frage des
Inhaltes des Ersatzanspruches fast nie stellt, so auch hier
nicht.

Ja natürlich, mir ging es ja auch um zB. § 823 oder 241 Abs. 2 BGB. Ich dachte, dass sei klar, aber dann sag ichs halt jetzt nochnmal.

Soll das ein Witz sein? Natürlich habe ich das verstanden.

Weiß ich doch :smile:

Ich
wusste das aber auch schon vorher alles.

Weiß ich auch, deshalb hab ich ja den Einwand nicht ganz verstanden. Aber jetzt ham wers ja.

Unproblematisches zu problematisieren, ist immer falsch. Ich
glaube dir das auch nicht so richtig. Kein Richter schreibt in
sein Urteil, die Anwaltskosten stützten sich auf § 249 BGB,
wenn das - wie fast immer - absolut selbstverständlich ist.

Nein, das habe ich ja auch nicht gesagt. Ich habe ihn aufgefordert, „den Weg zu § 249 BGB“ zu prüfen, womit ich die Normkette meinte, die zu diesem hinführt. Und das ist beim Verzug nunmal u.a. § 280 Abs. 2, 286 BGB, bei § 823 BGB gehts direkt. Damit erklärt es sich von selbst. Ich habe nie gesagt, er solle „nur“ § 249 BGB prüfen.

§ 249 BGB ist nicht die Anspruchsgrundlage. So kommt es bei
dir aber rüber.

Nein, ich sagte: „Prüfe doch selbst den Weg zu § 249 BGB“, nicht: „Prüfe den Tatbestand des § 249 BGB“.

Hier liegt einfach ein Missverständnis vor,.

Und wenn du ernsthaft bei jedem auch noch so
einfachen Schadensersatzanspruch irgendwas zu § 249 BGB
schreibst, dann halte ich das für falsch. Ich würde die Norm
im Regelfall nicht mal zitieren, geschweige denn dazu
irgendwas ausführen.

Siehe oben…Missverständnis.

Das wird hier nochmal deutlich:

…Hierauf den Tipp zu geben, doch
einfach § 249 BGB zu prüfen, halte ich für völlig verfehlt.

Habe ich nicht getan, wurde missverstanden. Das dürfte jetzt geklärt sein.

Gruß
Dea

Ich halte es ehrlich gesagt für ziemlich unwahrscheinlich,
dass - um nur ein Beispiel zu nehmen - in dem Kaufrechtsfall
der Verkäufer den Kaufvertrag geschlossen und dann sofort
einen Anwalt beauftragt hat. War es nicht vielmehr so, dass
der Verkäufer den Käufer irgendwann zur Zahlung aufgefordert
hat?

Es handelte sich um einen ziemlich undurchsichtigen Fall, den ich nachstehend kurz skizziere:

V und K schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eine Ware aus dem Bereich „Haushaltsgegenstände“. A und B (Erfüllungsgehilfen des V) lieferten und montierten die Ware, K bedankte sich und zahlte nicht mit der Begründung, er habe - wie die Herren A und B ja sicher wüssten - schon vorab gezahlt. Damit begnügten sich A und B ohne nochmal bei V nachzuhorchen (warum auch immer…und im Übrigen auch ohne die Forderung geltend zu machen - zumindest wurde dazu nicht vorgetragen. Es hieß vielmehr von Klägerseite: Der Beklagte habe sofort geäußert, dass er ja nicht zahlen müsse ohne das A und B dagegen intervenierten). Die Tage zogen ins Land und irgendwann fiel dem V auf, dass dort ein Posten in der Bilanz noch nicht beglichen war. V ging zum RA, welcher im Urkundenmahnverfahren die offene Kaufpreisforderung nebst der (vermeintlichen) Gebühren seiner Inanspruchnahme einforderte. Ein Mahnbescheid erging. K erhob Einspruch und das Ganze kam in meine Abteilung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war unser lieber K dann säumig und es erging antragsgemäß ein voll zusprechendes VU gegen das dann aber auch kein Einspruch mehr erging.

Zu diesem Fall schrieb ich vor der m.V. eine Relation und äußerte Bedenken gegen den Anspruch auf die Gebühren. In diesem Fall konkret wegen magelnder Substanziiertheit des klägerischen Vortrags.
Das wurde sodann abgewatscht, der Anspruch sei begründet.
Der Kläger habe seine fällige Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, mithin eine Pflichtverletzung begangen.

Nach Lektüre des Palandt gab ich mich seinerzeit damit zufrieden, da auch hiernach eine Pflichtverletzung ausreicht.

Den vorangegangenen Antwort-Ausführungen zufolge, wäre der Anspruch (mangels Verzug) aber ja (noch) nicht begründet gewesen (zumindest nicht zum eingeklagten Zeitpunkt, sondern eben erst mit Erlass des Mahnbescheides). Oder verstehe ich diese Ihre beiden Ausführungen nur einfach falsch?

Freundliche Grüße

Diese Abneigung war mir nicht bekannt, da auch der Palandt von meinem Ausbilder häufig in Urteilen zitiert wird. Ich entschuldige mich daher hiermit für hierdurch hervorgerufene Missverständnisse!!

Ich möchte Volljuristen (seien es Anwälte, Richter, Unternehmensjuristen, Staatsanwälte, …) keineswegs ihre fachliche Kompetenz absprechen. Und das nicht nur deshalb nicht, weil mir das zweite Staatsexamen noch fehlt und mir damit durchaus fehlende Kompetenz (oder sagen wir: Qualifikation) vorzuwerfen wäre.

Das Zitieren diente lediglich der Substan t iierung meiner Ausführungen.

Daher nochmal: Entschuldigung!

Diese Abneigung war mir nicht bekannt, da auch der Palandt von
meinem Ausbilder häufig in Urteilen zitiert wird.

Nein nein, das hast Du falsch verstanden. Es ist keine Abneigung und der Palandt ist als Standartkommentar natürlich zitierfähig (ich selbst zitiere aber fast nur MüKo als Kommentar, das ist aber Geschmackssache).

Es geht darum, dass Du hier im Forum Volljuristen etwas mit Verweis auf eine Fundstelle im Palandt darlegst. Dort stehen aber, aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Handkommentars, fast nur die allgemein bekannten Dinge, so dass ein Verweis hierauf suggeriert, der andere würde die Grundlagen nicht beherrschen. Das kommt nicht so gut an, daher auch die nachvollziehbare Reaktion von Benvolio hierauf.

Das Zitieren diente lediglich der Substan t iierung meiner
Ausführungen.

Ähm…der Belegung (Substantiierung ist bekannter Maßen was anderes).

Insg. ist ja auch alles in Ordnung hier :smile:

Gruß
Dea

Das Zitieren diente lediglich der Substantiierung meiner
Ausführungen.

Ähm…der Belegung (Substantiierung ist bekannter Maßen was
anderes).

§ 133 BGB :stuck_out_tongue: (SPASS!!)

Wo ich hier schonmal einem Richter gegenüberstehe.

Darf ich - off topic - kurz eine Frage zur Kostenentscheidung in den Raum stellen (aus einer Klausur von vergangenem Freitag)?

§ 133 BGB :stuck_out_tongue: (SPASS!!)

:wink:

Wo ich hier schonmal einem Richter gegenüberstehe.

Darf ich - off topic - kurz eine Frage zur Kostenentscheidung
in den Raum stellen (aus einer Klausur von vergangenem
Freitag)?

Gerne, aber da gibt es hier auch noch weit mehr, die das beantworten können.

Da muss ich nun ein wenig ausholen:

Bislang haben wir nur von der Ersatzfähigkeit solcher Anwaltskosten gesprochen, die durch die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entstehen. Hier und nur hier stellt sich die Frage nach einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese findet sich meistens, aber nicht zwingend immer/nur in §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn erstens kommen auch andere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz in Betracht, und zweitens können Anwaltskosten manchmal auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes beansprucht werden, wie es insbesondere bei Abmahnungen der Fall ist.

Auf einem ganz anderen Blatt stehen Anwaltskosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen und ggf. ersetzt verlangt werden können. Hierfür bedarf es keiner materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage und übrigens auch keinen Antrages. Über die Erstattung der Prozesskosten, wozu auch die Anwaltskosten für die gerichtliche Tätigkeit gehören, entscheidet das Gericht nämlich von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Dass einige Kläger das trotzdem in ihre Klageschrift schreiben ("…wird beantragt, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen…" oder auch als zweiter Antrag: „…den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“), ist so überflüssig wie der Antrag auf Anerkenntnisurteil und entweder einer Verkennung der (aktuellen) Rechtslage geschuldet oder Gewöhnung (beim Kostenantrag nicht, aber beim Anerkenntnis war der Antrag früher nötig), oder es soll irgendjemanden beeindrucken, keine Ahnung.

In dem von dir geschilderten Fall ist der Anwalt außergerichtlich nicht tätig geworden. Darum stellt sich auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Kosten nicht. Solche Kosten sind ja gar nicht entstanden.

Die Anwaltskosten allerdings, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, die sind in der Tat ersatzfähig. Die prozessrechtliche „Anspruchsgrundlage“ hierfür ist § 91 ZPO: Wer verliert, der zahlt. Das könnte man ungerecht finden, weil es nämlich auch dann gilt, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit von § 91 ZPO setzt Verzug also nicht voraus; es genügt eine fällige Forderung. Allerdings steht es dem Beklagten in diesem Fall frei, den klägerischen Anspruch vor Gericht sofort anzuerkennen, und dann muss er selbst dann keine Kosten tragen, wenn er den Prozess verliert (§ 93 ZPO). Weil das unter Juristen kein Geheimnis ist, verhält sich praktisch kein Anwalt so wie der in dem von dir genannten Fall. Man würde immer durch eine Mahnung sicherstellen, dass für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO kein Raum mehr ist. Darum ist der von dir geschilderte Fall wirklich merkwürdig.

Man muss vorsichtig sein mit dem, was man bei Gericht erlebt, wenn man es für das Examen verwerten will. Mir ist es im Referendariat an mehreren Stellen (auch in den AGs) passiert, dass ich einen ganz klaren Dissens mit den Ausbildern hatte, und in einigen von diesen Fällen hatte ich schlicht und ergreifend objektiv Recht, während die Ausbilder schlicht und ergreifend Unrecht hatten. Klar, die wussten insgesamt mehr als ich, aber es gab ganz eindeutig Situationen (ich könnte das an Beispielen belegen, will es aber nicht), in denen das Gegenteil der Fall war. Wie man damit umgehen soll, weiß ich bis heute nicht. Ein AG-Leiter war ganz toll, mit dem konnte ich mich da zwanglos drüber austauschen, und wenn ich dann wirklich Recht hatte, hat er sich und seine Unterlagen korrigiert. Hatte er hingegen Recht, konnte ich wieder etwas dazu lernen. Das tue ich nicht weniger gern als andere Leute zu korrigieren. Bei den anderen Ausbildern habe ich dann meistens lieber versucht, so diplomatisch wie möglich zu sagen, dass ich das nicht ganz verstehe oder so ähnlich… Mir war aber eben klar, dass ich aufpassen musste, wenn ich Dinge, die ich dort lernte, einfach übernehmen würde. So scheint es auch in deinem Beispiel zu liegen: Wahrscheinlich ist es am besten, die Sache ad acta zu legen, aber auf keinen Fall darfst du aus der Zuerkennung der Kosten den Schluss ziehen, dass das wohl so rechtens sei. Das ist es nicht.

Um noch mal zum Inhaltlichen zu kommen: Wenn der Anwalt außergerichtlich und gerichtlich tätig wird, sind die Gebühren zu verrechnen. Sie reduzieren sich dann. Da die Anwälte das aber wissen, wird das meist schon richtig berechnet. Wenn aber jemand die vollen außergerichtlichen Kosten geltend macht, musst du ihm § 15 a RVG entgegenhalten.

Auf die Gefahr hin, es mir mit cmd.dea für heute endgültig zu verscherzen (was ich bestenfalls billigend in Kauf nehmen muss, aber keineswegs bezwecke und auch nicht wünsche): Ich teile seine Bedenken nicht. Ich kenne niemandem, dem ich zutraute, alles zu wissen, was im Palandt steht. Darum ist ein Palandt-Zitat nicht per se etwas Schlechtes. Eher würde es mich irritieren, wenn mir jemand die allergrößte Selbstverständlichkeit mit einem Beleg aus dem Staudinger erläutern wollte. Es geht also eher darum, was belegt wird, nicht so sehr darum, womit es belegt wird. Aber auch da bin ich, glaube ich, nicht so furchtbar empfindlich. Lieber zehn Quellennachweise zu viel als einen zu wenig. Ich belege auch ganz gern und, na ja, insoweit hat cmd.dea Recht, da muss man immer aufpassen, damit sich ein anderer da nicht angegriffen fühlt.

Ich möchte Volljuristen (seien es Anwälte, Richter,
Unternehmensjuristen, Staatsanwälte, …) keineswegs ihre
fachliche Kompetenz absprechen. Und das nicht nur deshalb
nicht, weil mir das zweite Staatsexamen noch fehlt und mir
damit durchaus fehlende Kompetenz (oder sagen wir:
Qualifikation) vorzuwerfen wäre.

Das hielte ich auch für falsch. Als ich Referendar war, ist hier mal ein Volljurist ins Forum geschneit, und als er mir einige sehr einfache Dinge zu erklären müssen meinte, verwies ich ihn auf meine Vika und fragte sinngemäß, ob er wirklich meine, einem Referendar das erklären zu müssen. Er erwiderte, dass Referendare doch sehr unterschiedlich gut qualifiziert sei, worauf ich antwortete, dass das zwar stimme, für Volljuristen aber auch gelte. Man darf bei einem Volljurist schon darauf vertrauen, dass er bestimmte Dinge weiß und nicht erklärt bekommen muss, aber man muss sich nicht verstecken, wenn man kein Volljurist ist und dennoch Ahnung hat. Mir ist eine Quellenangabe darum auch lieber als ein zweites Staatsexamen, wenn ich mit jemandem disputiere.

Nein nein, das hast Du falsch verstanden. Es ist keine
Abneigung und der Palandt ist als Standartkommentar natürlich
zitierfähig (ich selbst zitiere aber fast nur MüKo als
Kommentar, das ist aber Geschmackssache).

…und eine Frage der Ausstattung. Keine Beck-Texte, aber MüKo! Das sind mal Luxusprobleme! :wink:

Btw.: Der MüKo ist im BGB mein Lieblingskommentar. Für den schnellen Zugriff ist Palandt aber manchmal besser, weil man schneller findet, was man sucht, wenn dann auch ohne Begründung (die man wiederum im MüKo nachlesen kann).

Es geht darum, dass Du hier im Forum Volljuristen etwas mit
Verweis auf eine Fundstelle im Palandt darlegst. Dort stehen
aber, aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Handkommentars,
fast nur die allgemein bekannten Dinge, so dass ein Verweis
hierauf suggeriert, der andere würde die Grundlagen nicht
beherrschen. Das kommt nicht so gut an, daher auch die
nachvollziehbare Reaktion von Benvolio hierauf.

Jein! Das war von mir gar nicht so gemeint, wie es vielleicht rüberkam. Okay, es hat mich - überrascht. Aber beleidigt fühle ich mich nicht.

Insg. ist ja auch alles in Ordnung hier :smile:

Finde ich auch.

…und eine Frage der Ausstattung. Keine Beck-Texte, aber
MüKo! Das sind mal Luxusprobleme! :wink:

Ja, im Netz über Beck. Deshalb gibts ja auch keine Gesetze. Für mich als kleinen Internet-Junkie ist das auch kein Problem (obwohl mal schnell Nachblättern auch ganz nett ist), aber für ältere Kollegen ist das was anderes.

Btw.: Der MüKo ist im BGB mein Lieblingskommentar. Für den
schnellen Zugriff ist Palandt aber manchmal besser, weil man
schneller findet, was man sucht, wenn dann auch ohne
Begründung (die man wiederum im MüKo nachlesen kann).

Richtig.

Jein! Das war von mir gar nicht so gemeint, wie es vielleicht
rüberkam. Okay, es hat mich - überrascht. Aber beleidigt fühle
ich mich nicht.

Ja, es war ja auch nur als „kleiner Tip“ gemeint, weils grad bei grundlegenden Fragen doch etwas Geschmäckle hat.

Ich arbeite sehr gut mit dejure.org - vielleicht wird in Eurem Sprengel auch irgendwann mal das Internet eingeführt…

Ich arbeite sehr gut mit dejure.org - vielleicht wird in Eurem
Sprengel auch irgendwann mal das Internet eingeführt…

Wie schon gesagt, das ist ja der Grund, weshalb wir keine Gesetze bekommen, und ich mach auch alles im Netz oder eben den einschlägigen Kommentaren, die wir bekommen.

Dennoch kommt eine Unterversorgung von Richtern mit Gesetzen in der Öffentlichkeit nicht so überragen gut an und ältere Kollegen sitzen ganz auf dem Trockenen (mein geschätzt 380 Jahre alter Zimmernachbar kommt 2 bis 3 Mal die Woche zu mir, schaut in meinen vom Vorvorgänger übernommenen Schönfelder und antwortet auf meinen regelmäßigen Hinweis, dass der über 4 Jahre nicht mehr aktualisiert wurde, mit den regelmäßig gleichen Worten, dass unter den Blinden der Einäugige der Sehende sei…).

Zusatz-/Zwischenfrage

Daher gilt der Grundsatz: Die Verzug setzende Mahnung ist
nicht zu ersetzen, also auch die Anwaltskosten nicht.

Wo und wie sind Mahngebühren (welche z.B. Ämter/Behörden/Unternehmen regelmäßig in der ersten Mahnung erheben) geregelt? Sind die Kosten und „wer-führt-das-durch“ in irgendeiner Form und in der Höhe geregelt/gedeckelt?

Franz

Wo und wie sind Mahngebühren (welche z.B.
Ämter/Behörden/Unternehmen regelmäßig in der ersten Mahnung
erheben) geregelt? Sind die Kosten und „wer-führt-das-durch“
in irgendeiner Form und in der Höhe geregelt/gedeckelt?

Das ergibt sich aus den einschlägigen Kosten- und Gebührenordnungen der Kommunen, Länder oder des Bundes.

Mit dem BGB hat das nichts zu tun.

Gruß
Dea

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