Da muss ich nun ein wenig ausholen:
Bislang haben wir nur von der Ersatzfähigkeit solcher Anwaltskosten gesprochen, die durch die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entstehen. Hier und nur hier stellt sich die Frage nach einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese findet sich meistens, aber nicht zwingend immer/nur in §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn erstens kommen auch andere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz in Betracht, und zweitens können Anwaltskosten manchmal auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes beansprucht werden, wie es insbesondere bei Abmahnungen der Fall ist.
Auf einem ganz anderen Blatt stehen Anwaltskosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen und ggf. ersetzt verlangt werden können. Hierfür bedarf es keiner materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage und übrigens auch keinen Antrages. Über die Erstattung der Prozesskosten, wozu auch die Anwaltskosten für die gerichtliche Tätigkeit gehören, entscheidet das Gericht nämlich von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Dass einige Kläger das trotzdem in ihre Klageschrift schreiben ("…wird beantragt, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen…" oder auch als zweiter Antrag: „…den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“), ist so überflüssig wie der Antrag auf Anerkenntnisurteil und entweder einer Verkennung der (aktuellen) Rechtslage geschuldet oder Gewöhnung (beim Kostenantrag nicht, aber beim Anerkenntnis war der Antrag früher nötig), oder es soll irgendjemanden beeindrucken, keine Ahnung.
In dem von dir geschilderten Fall ist der Anwalt außergerichtlich nicht tätig geworden. Darum stellt sich auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Kosten nicht. Solche Kosten sind ja gar nicht entstanden.
Die Anwaltskosten allerdings, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, die sind in der Tat ersatzfähig. Die prozessrechtliche „Anspruchsgrundlage“ hierfür ist § 91 ZPO: Wer verliert, der zahlt. Das könnte man ungerecht finden, weil es nämlich auch dann gilt, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit von § 91 ZPO setzt Verzug also nicht voraus; es genügt eine fällige Forderung. Allerdings steht es dem Beklagten in diesem Fall frei, den klägerischen Anspruch vor Gericht sofort anzuerkennen, und dann muss er selbst dann keine Kosten tragen, wenn er den Prozess verliert (§ 93 ZPO). Weil das unter Juristen kein Geheimnis ist, verhält sich praktisch kein Anwalt so wie der in dem von dir genannten Fall. Man würde immer durch eine Mahnung sicherstellen, dass für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO kein Raum mehr ist. Darum ist der von dir geschilderte Fall wirklich merkwürdig.
Man muss vorsichtig sein mit dem, was man bei Gericht erlebt, wenn man es für das Examen verwerten will. Mir ist es im Referendariat an mehreren Stellen (auch in den AGs) passiert, dass ich einen ganz klaren Dissens mit den Ausbildern hatte, und in einigen von diesen Fällen hatte ich schlicht und ergreifend objektiv Recht, während die Ausbilder schlicht und ergreifend Unrecht hatten. Klar, die wussten insgesamt mehr als ich, aber es gab ganz eindeutig Situationen (ich könnte das an Beispielen belegen, will es aber nicht), in denen das Gegenteil der Fall war. Wie man damit umgehen soll, weiß ich bis heute nicht. Ein AG-Leiter war ganz toll, mit dem konnte ich mich da zwanglos drüber austauschen, und wenn ich dann wirklich Recht hatte, hat er sich und seine Unterlagen korrigiert. Hatte er hingegen Recht, konnte ich wieder etwas dazu lernen. Das tue ich nicht weniger gern als andere Leute zu korrigieren. Bei den anderen Ausbildern habe ich dann meistens lieber versucht, so diplomatisch wie möglich zu sagen, dass ich das nicht ganz verstehe oder so ähnlich… Mir war aber eben klar, dass ich aufpassen musste, wenn ich Dinge, die ich dort lernte, einfach übernehmen würde. So scheint es auch in deinem Beispiel zu liegen: Wahrscheinlich ist es am besten, die Sache ad acta zu legen, aber auf keinen Fall darfst du aus der Zuerkennung der Kosten den Schluss ziehen, dass das wohl so rechtens sei. Das ist es nicht.
Um noch mal zum Inhaltlichen zu kommen: Wenn der Anwalt außergerichtlich und gerichtlich tätig wird, sind die Gebühren zu verrechnen. Sie reduzieren sich dann. Da die Anwälte das aber wissen, wird das meist schon richtig berechnet. Wenn aber jemand die vollen außergerichtlichen Kosten geltend macht, musst du ihm § 15 a RVG entgegenhalten.