Eine Erbengemeinschaft verwaltet Gebäude und

… Grundstück. Die Erbengemeinschaft besteht aus Partei A und Partei B. Die Erbengemeinschaft vermietet das Gebäude an Partei A.

Im Mietvertrag sind alle Rechte und Pflichten beider Parteien am Mietgegenstand Gebäude geregelt. Das Grundstück ist vertraglich nicht fixiert. Die Pflege des Grundstückes ca.2000m² obliegt in gleichen Anteilen beiden Parteien. Partei B kümmert sich jedoch in keinster Weise um diese Pflege und das seit Beginn der Erbauseinandersetzung. Partei A kümmert sich seit ca. 4 Jahren Beginn Erbauseinandersetzung ausnahmslos um die Pflege des Grundstückes. Aufwand ca. 100 h pro Jahr. Partei A zahlt regelmäßig Miete an die Erbengemeinschaft nach Verrechnung über Erbengemeinschaft direkt an Partei B. Wäre es rechtens die Mietzahlung mit den Aufwendungen Grundstückspflege direkt zu verrechnen um somit die entstandenen Leistungen die Partei A entstanden sind zu kompensieren? Ohne dieses Mittel ist eine Kompensierung nicht möglich, das sich Partei B nicht darum kümmert.
Im Gegenzug wäre das Objekt welches ja vermietet wird, ohne die Leistungen Grünpflege von Partei A nicht vermietbar, da es verwildern würde…

Gibt es hierfür entsprechende Urteile?
Welche Lösungsansätze gibt es…

Grüße
August

NEIN

Hallo,
wenn im Mietvertrag keine explizite Regelung innerhalb der Betriebskosten zur Gartenpflege enthalten ist, sie also nicht eine Betriebskostenart darstellt, obliegen dem Mieter auch keinerlei Pflichten zur Gartenpflege, weder physisch noch finanziell.
Bei Verwilderung und einer damit verbundenen Einschränkung der Nutzung des Mietgegenstandes könnte der Mieter eine Mietminderung geltend machen.
Im Falle der Nichtzuständigkeit als Mieter handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem zwischen zwei Eigentümern, das hier von mir nicht nach dem Mietrecht zu beurteilen wäre.
Gruß suver

Bei einer Erbengemeinschaft sollten sich die Beteiligten ja kennen.der erste Lösungsvorschlag lautet: miteinander reden!

… Grundstück. Die Erbengemeinschaft besteht aus Partei A und
Partei B. Die Erbengemeinschaft vermietet das Gebäude an
Partei A.

Im Mietvertrag sind alle Rechte und Pflichten beider Parteien
am Mietgegenstand Gebäude geregelt. Das Grundstück ist
vertraglich nicht fixiert. Die Pflege des Grundstückes
ca.2000m² obliegt in gleichen Anteilen beiden Parteien. Partei
B kümmert sich jedoch in keinster Weise um diese Pflege und
das seit Beginn der Erbauseinandersetzung. Partei A kümmert
sich seit ca. 4 Jahren Beginn Erbauseinandersetzung
ausnahmslos um die Pflege des Grundstückes. Aufwand ca. 100 h
pro Jahr. Partei A zahlt regelmäßig Miete an die
Erbengemeinschaft nach Verrechnung über Erbengemeinschaft
direkt an Partei B. Wäre es rechtens die Mietzahlung mit den
Aufwendungen Grundstückspflege direkt zu verrechnen um somit
die entstandenen Leistungen die Partei A entstanden sind zu
kompensieren? Ohne dieses Mittel ist eine Kompensierung nicht
möglich, das sich Partei B nicht darum kümmert.
Im Gegenzug wäre das Objekt welches ja vermietet wird, ohne
die Leistungen Grünpflege von Partei A nicht vermietbar, da es
verwildern würde…
zw
Gibt es hierfür entsprechende Urteile?
Welche Lösungsansätze gibt es…

Grüße
August

Tut mir leid mit erbengemeinschaften habe ich leider keine Erfahrungen.

Vg

Da es keine vertraglichen REgelungen gibt, bleibt einem nur das BGB. Da bin ich allerdings nicht bewandert genug.

Tut mir leid.

Hallo,
tut mir leid, diese Frage kann ich mangels Fachwissen nicht beantworten.
Grüße von Helmut

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo August!

Vermutlich bin ich für Dich keine große Hilfe.

Gibt es hierfür entsprechende Urteile?

Das weiß ich auch nicht ohne Recherche und wenn ich entsprechende Infos mir aus dem Internet suchen kann, dann kannst Du das auch selbst.

Welche Lösungsansätze gibt es…

Du kannst nicht einfach Vermutungen als Tatsachen voraussetzen. So ist ganz und gar nicht sicher, ob das Grundstück nicht ohne entsprechende Pflege vermietet werden könnte. Ich kenne viele Mietparteien, die ein Grundstück gemietet haben, damit sie etwas zu pflegen haben. Außerdem steht die Bemühung etwas zu vermieten immer in unmittelbarem Kontext zum Bedarf, etwas vermieten zu müssen. Aus wirtschaftlicher Sicht muss sich niemand um den Zustand einer anscheinenden Mietsache kümmern, wenn a) diese anscheinende nicht auch im Vertrag als Mietsache definiert ist, b) wenn der Mieter aus persönlichem Wohlempfinden sich um einen Zustand einer nicht ausdrücklich vermieteten Sache kümmert, c) die Mietsache zu regulären Preisen vermietet ist und es weder Grund zu Überlegungen einer Neuvermietung oder eines durch Qualitätsverbesserung gesteigerten Mietertrages gibt.

Wie würde man mit der Sache umgehen, wenn es keine Selbstnutzung gäbe? Das muss der Ansatz jeder Überlegung sein.
Wenn man also davon ausgeht, dass Partei A nicht selbst Mieter wäre, sondern es stattdessen eine Partei C gäbe, die sich in Beziehung der Mietnutzung nur so verhält wie Partei A, dann würde Partei B doch vollkommen richtig im wirtschaftlichen Verhalten liegen. Wozu Aufwand betreiben, wenn alles läuft?
Würde sich die Partei C aufregen, dass nichts getan wird, würde man Partei C vermutlich sagen, dass die von Partei C genannten Problem nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Außerdem würde man sich überlegen, ob man die Mietsache nicht deutlich effizienter vermieten könnte, wenn man abwartet, bis Partei C kündigt und man erst dann mit Verbesserungen anfängt, so dass man hochpreisiger an eine Partei D vermieten könnte.

Außerdem, und das ist aus meiner Sicht die Kernfrage: Warum hat nur Partei A Interesse am Erhalt des Grundstücks und nicht auch Partei B? Offensichtlich scheint der Partei A durch die Selbstnutzung ein extrem deutlicher Vorteil als Partei B durch anteilige Vermietung zu entstehen. Wenn dem so ist, wäre es menschlich sehr gut nachzuvollziehen, dass Partei B nicht auch noch finanziell die Vorteile der Partei A vergrößert.
Mein Vorschlag wäre, dass Partei A einfach mal beginnt, Mieter zu sein. Und da es einen Interessenkonflikt gäbe, wenn Partei A die Mietangelegenheit auch noch als Sachbearbeiter der Hausverwaltung (Partei A und B) regeln würde, müsste Partei B als Sachbearbeiter der Hausverwaltung (für Partei A und B) sich gegen den Mieter (Partei A) durchsetzen. Das kann zu zwei Ergebnissen führen: a) Partei A erkennt die Grenzen, an denen ein Mieter nichts mehr zu melden hat und Partei B erkennt die Pflichten, die einem Vermieter obliegen, oder es kommt b) zum juristischen Streit, weil sich Partei A als Mieter und Partei B als Vermieter nicht einig werden und dann kann man neu überlegen, welche Erfolgsaussichten es jeweils gibt.

Entscheidend ist dabei, dass die Partei A primär aus der Sicht des Mieters zu urteilen scheint, als ihre Nutzungsqualtiät am Objekt gemindert sieht, statt die Wirtschaftlichkeit des Objekts durch Vermietung mittels einem Kosten-/Nutzenfaktor zu beurteilen. Diese emotional einseitige Betrachtungsweise kann man nur schwer mit rationalem Denken in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Hingegen scheint die Partei B - sofern es nicht familiär bedingt einen Grundstreit gibt - keinerlei Probleme durch zwei mögliche Sichtweisen zu haben. Daher muss die Partei A in meinen Augen eine Objektivität herstellen. In meinem Denken wäre die Partei A gut beraten, wenn sie allein sich auf die Position als Mieter konzentrieren würde und für die Position als Vermieter einen Rechtsanwalt beauftragt, der nicht etwa gegen die Partei B vorgeht, sondern zusammen mit der Partei B, stellvertretend für die nicht objektive Partei A, die Verwaltung erledigt. Gleichzeitig ist es natürlich in einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter unangenehm, wenn man als Mieter gegen eine Verwaltung angehen muss, die aus 50 Prozent durch den eigenen Rechtsanwalt gestellt wird. So sollte Partei A auch für die Position als Mietpartei einen Rechtsanwalt beauftragen. Natürlich einen anderen. Nun stellt sich die Frage, ob nicht 100 Stunden Pflegearbeiten am eigenen Objekt viel wirtschaftlicher sind, zumal die 100 Stunden auch noch dem eigenen Wohlbefinden als Mieter zugute kommen.
Eine günstigere Lösung, als das Problem auf der Ebene von Zuständigkeiten bei der Verwaltung zu regeln, wäre eine Pflege durch Dritte. Als Vermieter müsste man eben Handwerker und Gartenpflegedienste beauftragen. Wenn durch diese Unterhaltungskosten, die angeblich ja für das Objekt dringend erforderlich sind, die Wirtschaftlichkeit der Vermietung uninteressant wird, muss man a) die Miete erhöhen, b) die Kündigung der Mietpartei in Kauf nehmen oder c) das Objekt verkaufen.
Wie man deutlich sehen kann, ist die Partei A immer die Partei, die den größten Schaden bei jeder Art der Lösung davon trägt. Die einzige Schlussfolgerung kann sein, dass die Partei am derzeitigen Zustand, selbst mit 100 Stunden Zeitaufwand für die Pflege des Objekts, noch immer gegenüber der Partei B im Vorteil zu sein scheint. Ist das recht? Ist das die Grundlage, auf der hier ein Streit entsteht? Kann man nicht vielleicht Partei B voll und ganz verstehen, ohne dass man dazu einen Juristen braucht oder nach vergleichbaren Urteilen sucht? Und damit komme ich nochmals auf die erste Frage zurück, ob es vergleichbare Urteile gibt? Vermutlich gibt es solche Urteile, doch will man wirklich nachlesen, wie geurteilt wurde, nachdem sich zwei Parteien völlig überflüssig gestritten haben?
Warum nicht als Erbengemeinschaft einfach das Objekt verkaufen und dann ganz in Ruhe und Frieden leben, ohne sich langfristig mit Partnern streiten zu müssen. Oder eine Partei kauft den Anteil von der anderen Partei, damit nur noch eine Partei das Sagen hat. Ich will mal raten: weil sich bei jeder Art Kauf oder Verkauf wieder die Partei A benachteiligt fühlt?
Wenn in einem Streit der Vorwurf gemacht wird, eine Streitpartei würde sich nicht um etwas kümmern oder etwas vernachlässigen, so ist meistens damit gemeint, dass diese Streitpartei nicht zu Gunsten der anderen Streitpartei genau das tut, was die andere Streitpartei will. Aber gleichzeitig bedeutet dies auch, dass eine der Streitparteien schon in einem zumindest emotionalen Vorteil ist, den die andere Streitpartei durch Zwang auch noch zu vergrößern helfen soll.

Nur eine Vermutung und somit auch nur als Anregung zum Nachdenken gedacht: Ist das hier nicht auch so? Hat hier nicht schon Partei A den Vorteil, dass Partei 50 % Eigentum an einer Sache zugefallen ist, die deren Heimat und das Zuhause bedeutet? Und ist Partei B nicht ein Objekt zugefallen, an dem Partei B kein wirkliches Interesse, außer einer kleinen Mieteinnahme hat, die auch kaum einen größeren Aufwand rechtfertigt, da der Aufwand der Verwaltung und besonders der Aufwand mit Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft jeden Spaß am Objekt vernichtet hat? Vermutlich hat in der Vergangenheit die Partei B schon mehrfach vorgeschlagen, das Objekt zu verkaufen. Und vermutlich hat Partei B auch schon mehrfach der Partei A angeboten, den Anteil zu kaufen. Nur hat vermutlich sich Partei A jedesmal gegen solche Bestrebungen ausgesprochen, denn Partei A hat - vielleicht nur aus sentimentalen Gründen - selbst dann noch Vorteile, wenn 100 Stunden Pfegearbeit zu erledigen sind und sogar der Streit in der Erbengemeinschaft übel wird.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland

Hallo!
Danke für die Frage an mich.
Allerdings bin ich nicht sicher, ob die Fragestellung in das Mietrecht fällt.
Wenn die nicht näher definierte „Pflege“ des Grundstücks einen solch großen Zeitrahmen einnimmt würde ich das spontan nicht mehr als eine Nebenpflicht aus einem Mietvertrag betrachten sondern als separaten Werkvertrag.

Partei A ist ja anscheinend Mieter und gleizeitig Partei der Eigentümergemeinschaft. Die Frage ist nun wirklich, wo genau ist die nicht näher spezifizierte „Pflege“ des Grundstücks geregelt.
Wenn es sich um ein Problem zwischen den Eigentümern handelt müsste das Wohnungseigentumsgesetz greifen. Dann darf das nicht gegen die Miete aufgerechnet werden.

Sollte es sich um eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag handeln dann sollte Partei A nur das tun, wozu sie laut Mietvertrag verpflichtet ist. Ob andere Parteien ihre Verpflichtungen erfüllen hat Partei A normalerweise nicht zu interessieren. Es sei denn, Partei A kann gemietete Flächen/Räume nicht nutzen, weil andere Mietparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, dann entsteht seitens Partei A ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter. Und dieser kann m.E. durch Mietkürzung durchgesetzt werden.

Bitte auf jeden Fall noch einen Anwalt aufsuchen, ich bin kein Fachanwalt.
Viel Erfolg!

Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Garten und Grundstückspflege gehören zu den Betriebskosten und werden auf den Mieter umgelegt. Es besteht keine Veranlassung, sich an den Kosten zu beteiligen. Mit freundlichen Grüßen.

Sie schreiben, dass der Vertrag das Gebäude betrifft. Über das Grundstück ist offenbar keine Abstimmung erfolgt, was notwendig wäre. Pflegekosten müsste B nur dann erstatten, wenn es sich um Arbeiten handelt, die dazu gedient haben, erheblichen Schaden abzuwenden oder z.B. einer Eigentümerverpflichtung aus z.B. einer Nachbarschaftspflicht oder dem berechtigten Anspruch des Mieters nachzukommen.

hallo,
tut mir leid, weiß keine antwort.
lg
maria

Hallo August,

es tut mir leid,dass ich erst jetzt antworte, aber ich war ein paar Tage nicht online.

Meiner Meinung nach stellt sich die Situation folgendermaßen dar:
Als Mieter A können Sie ihre Miete an die Erbengemeinschaft nicht kürzen, da Sie ja einen gepflegten Garten bewohnen.

Als Partner A der Erbengemeinschaft müssten Sie B auffordern, seine Pflichten zu erfüllen und ihn notfalls dazu verklagen, einen entsprechenden jährlichen Pflege-Betrag ( Vergütung von 50 Stunden) an Sie zu zahlen. Ist dazu in der Erbauseinandersetzung etwas schriftlich festgehalten? Mit der Miete hat das leider nichts zu tun.

Die Verrechnung Ihrer Ansprüche als Partner der Erbengemeinschaft gegen B mit der Verrechnung Ihrer Mietzahlung als Mieter A käme zwar auf dasselbe raus, wäre aber von von B anfechtbar!

Viel Glück für Ihre Verhandlung wünscht Ihnen Heihei

Hallo,leider kann ich da nicht weiter helfen.LG

Partei A sollte Partei B mitteilen, dass die Pflege aussteht und eine Frist setzen und gleichzeitig mitteilen, wenn bis zum gesetzten Termin keine Unternehmungen von Partei A getan sind, werden sie einen Firma beauftragen und die Arbeiten durchführen lassen.
Firma ist wichtig!
die Rechnung geht in Kopie an Partei A die Kosten werden von Partei B bezahlt und verrechnet mit den Kosten die Partei B sowieso zu zahlen hat.
Sie sollen mal sehen, wie schnell Partei A in Bewegung gerät und wenn nicht, wissen sie ja wie es lang geht. Die Leistungen müssen allerdings vertraglich nachlesbar sein. Sie dürfen keine Leistungen vornehmen die nicht vereinbart sind, das würde dann zu Partei A Lasten gehen.
Gut ist es immer Fotos zu machen - vorher und nachher
mit Uhrzeit und Datum
Viel Erfolg