Eine Frage zu zweckgebundenem Einkommen bei ALG II

Hallo,

Mal gesetzt den Fall, jemand wechselt aus ALG II in eine Vollzeitbeschäftigung. Da der 1. Lohn erst sehr spät ( und in unbekannter Höhe ) am Folgemonat käme, wurde vorläufige Weiterbewilligung des ALG II als zinsloses Darlehen gewährt.

Der Job war nicht von langer Dauer, es gab Differenzen zwischen AN und AG, AN kündigte fristlos und wurde 12 Wochen sanktioniert.
Die Rückzahlung o.g. Darlehens wurde in Ratenzahlung vereinbart. Im letztem Monat des Zeitraumes kann die Rate absolut nicht aufgebracht werden. Somit besteht die Überlegung, wie das Dilemma am besten zu meistern wäre.

  1. es könnte versucht werden, die finanzielle Situation zu belegen und eine Stundung für einen Monat zu erbitten. ( ungewisser Erfolg )

  2. Wäre es schöner, einen Gegenstand aus dem Hab und Gut zu versilbern und den Erlös 1:1 an die BA zu überweisen.

Hierzu ließen sich aber leider noch keine konkreten Infos im Netz finden.

  • § 11 / SGB II bezeichnet den Beriff zweckbestimmtes Einkommen
    leider nicht wirklich schlüssig.
  • Einnahmen aus Verkaufserlös dürften wohl nicht wie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezüglich des Freibetrages bei der Anrechnung betrachtet werden…:frowning:(

Ein ähnlicher Fall wurde schon mal hier diskutiert, leider aber nur ähnlich:

/t/ist-ein-notverkauf-wegen-schuldentilgung-einnahme…

Könnten die Infos aus der 1. Antwort auch für diesen Konstellation als realisierbar betrachtet werden, oder gibt es dazu mittlerweise gegenteilige Argumente ?

Die Person wäre für Aufklärung sehr dankbar.

mfg

nutzlos

Es gäbe noch ein wichtiges Detail zur Rückzahlung.
Hallo,

Die Rückzahlungsart wäre auf monatliche Überweisungen seitens des Schuldners vereinbart, da vom Schuldner davon ausgegangen wurde, auch entsprechend schnell durch die zu erwartenden Lohneinkünfte zurückzahlen zu können.

mfg

nutzlos

Hallo,

Hallo.

Mal gesetzt den Fall, jemand wechselt aus ALG II in eine
Vollzeitbeschäftigung. Da der 1. Lohn erst sehr spät ( und in
unbekannter Höhe ) am Folgemonat käme, wurde vorläufige
Weiterbewilligung des ALG II als zinsloses Darlehen gewährt.

Und wieso nicht als Leistung?

Der Job war nicht von langer Dauer, es gab Differenzen
zwischen AN und AG, AN kündigte fristlos und wurde 12 Wochen
sanktioniert.
Die Rückzahlung o.g. Darlehens wurde in Ratenzahlung
vereinbart. Im letztem Monat des Zeitraumes kann die Rate
absolut nicht aufgebracht werden. Somit besteht die
Überlegung, wie das Dilemma am besten zu meistern wäre.

  1. es könnte versucht werden, die finanzielle Situation zu
    belegen und eine Stundung für einen Monat zu erbitten. (
    ungewisser Erfolg )

So ungewiss ist das nicht. Der Ex-AN, ist ja wieder ALG2-Empfänger geworden, wenn auch mit 12-wöchiger Sperre. Wovon lebt er denn? Wenn er total abgebrannt ist auf Null, muss er dennoch Leistungen erhalten, die KdU und Lebensmittelgutscheine.

Die Stundung ist durch die ARGE durchaus zu akzeptieren. Denn was ist denn die Alternative? Und in welchem Verhältnis steht das? Hier geht es wohl eher um einen kleinen Betrag. Und nach den 12 Wochen gibt es doch eh wieder Leistung! Dann, wird die ARGE es ganz automatisch eingehalten/abziehen. Eine Stundung bist dahin, ist auch aus Sicht der ARGE absolut vertretbar.

  1. Wäre es schöner, einen Gegenstand aus dem Hab und Gut zu
    versilbern und den Erlös 1:1 an die BA zu überweisen.

Wenn er das kann.

Hierzu ließen sich aber leider noch keine konkreten Infos im
Netz finden.

  • § 11 / SGB II bezeichnet den Beriff zweckbestimmtes
    Einkommen

    leider nicht wirklich schlüssig.
  • Einnahmen aus Verkaufserlös dürften wohl nicht wie Einkünfte
    aus Erwerbstätigkeit bezüglich des Freibetrages bei der
    Anrechnung betrachtet werden…:frowning:(
    Ein ähnlicher Fall wurde schon mal hier diskutiert, leider
    aber nur ähnlich:
    /t/ist-ein-notverkauf-wegen-schuldentilgung-einnahme…
    Einnahmen.
    Könnten die Infos aus der 1. Antwort auch für diesen
    Konstellation als realisierbar betrachtet werden, oder gibt es
    dazu mittlerweise gegenteilige Argumente ?

Es wäre ein Vermögenstausch. Ein Gegenstand, des bisherigen vorhandenen Sachvermögens, wird in Geldvermögen getauscht. Es ist kein Einkommen im eigentlichen Sinn. Er hat also dadurch keinen Vermögenszuwachs. Also sozusagen nur versilbert.
Die ARGE’n halten sich nicht an diesen Grundsatz, sondern erzählen den unwissenden Leistungsempfängern, dass dies Einkommen sei. Es geht darum, auf Teufel komm raus Sozialausgaben einzusparen.
Die Einschlagung des Rechtsweges ist dann empfehelenswert und der Unfug findet ein Ende.

Hallo.

Hallo,

Zunächst mal Danke für die Rückmeldung.

Und wieso nicht als Leistung?

War es ja zum Teil. Arbeitsaufnahme war z.B. am 10. des Monats, Lohn gäbe es am 20. des Folgemonats. Leistung gab es für 2 Monate. 1X als RL + KDU, der 2 Monat mit dem 1. Lohneigang mußte anteilig zurückgezahlt werden. Es war schon klar, das eine gewisse Überzahlung eintreten würde, daher wurde das vorab mit der Arge so geregelt,das diese Summe als Darlehen angesehen würde. ( Zuflussprinzip )

Überlegung, wie das Dilemma am besten zu meistern wäre.

  1. es könnte versucht werden, die finanzielle Situation zu
    belegen und eine Stundung für einen Monat zu erbitten. (
    ungewisser Erfolg )

So ungewiss ist das nicht. Der Ex-AN, ist ja wieder
ALG2-Empfänger geworden, wenn auch mit 12-wöchiger Sperre.

Es ist keine Sperre, sondern 12 Wochen Absenkung.
Minijob war vor Vollzeitarbeit da, nun ist der ja auch weg, da die Arbeit eine schlecht bezahlte Montage war.

Wovon lebt er denn? Wenn er total abgebrannt ist auf Null,
muss er dennoch Leistungen erhalten, die KdU und
Lebensmittelgutscheine.

Die ersten beiden Monate konnten die Verpflichtungen gerade noch so erfüllt werden, nur dieser Monat ist noch lang und bedeutet Nudeln mit Ketchup…die nächste Rate ist Mitte des Monats fällig, dann wäre das Konto aber leer und kein Happa Happa :frowning:(

Die Stundung ist durch die ARGE durchaus zu akzeptieren. Denn
was ist denn die Alternative? Und in welchem Verhältnis steht
das? Hier geht es wohl eher um einen kleinen Betrag.

50 € wären immerhin 2 Wochen Nahrung.

Und nach
den 12 Wochen gibt es doch eh wieder Leistung! Dann, wird die
ARGE es ganz automatisch eingehalten/abziehen.

Es ist selber einzuzahlen / überweisen.

Eine Stundung
bist dahin, ist auch aus Sicht der ARGE absolut vertretbar.

Dann wäre eine Zeitnahe Ansprache beim Sachbearbeiter ( Verkaufsvorhaben ) wohl angebracht.
Die Schulden wären eine andere Baustelle. ( BA - Regionaldirektion )

  1. Wäre es schöner, einen Gegenstand aus dem Hab und Gut zu
    versilbern und den Erlös 1:1 an die BA zu überweisen.

Wenn er das kann.

Versuchen, ob die Summe zusammenkäme. In der " Bucht " wäre es wenigstens auf dem Papier nachweisbar.

Könnten die Infos aus der 1. Antwort auch für diesen
Konstellation als realisierbar betrachtet werden, oder gibt es
dazu mittlerweise gegenteilige Argumente ?

Es wäre ein Vermögenstausch. Ein Gegenstand, des bisherigen
vorhandenen Sachvermögens, wird in Geldvermögen getauscht. Es
ist kein Einkommen im eigentlichen Sinn. Er hat also dadurch
keinen Vermögenszuwachs. Also sozusagen nur versilbert.
Die ARGE’n halten sich nicht an diesen Grundsatz, sondern
erzählen den unwissenden Leistungsempfängern, dass dies
Einkommen sei. Es geht darum, auf Teufel komm raus
Sozialausgaben einzusparen.

Das warf die Frage auf, da der Gesetzgeber dazu bislang noch keine konkreten Texte aufzeigte. ( …oder ich habe sie nicht gefunden…)

Die Einschlagung des Rechtsweges ist dann empfehelenswert und
der Unfug findet ein Ende.

Es wird auf jeden Fall mal sachlich geschildert. Evtl. kann der SB dazu konkrete Hinweise geben und zumindest noch etwas herausrechnen.
Wenn es voll angerechnet würde, wäre um Stundung bei der BA zu bitten, da ansonsten das Geld verschenkt wäre. :frowning:(

mfg

nutzlos

Es wäre ein Vermögenstausch. Ein Gegenstand, des bisherigen
vorhandenen Sachvermögens, wird in Geldvermögen getauscht. Es
ist kein Einkommen im eigentlichen Sinn. Er hat also dadurch
keinen Vermögenszuwachs. Also sozusagen nur versilbert.

aber wie ist das denn, wenn man mit Gewinn verkauft bzw. über dem Schätzwert? Hat vermutlcih nichts mit dieser fiktiven situation zu tun, aber würde mich allgemein interessieren. Wenn ich eine Erdnuss habe wird die mit 5 Cent berechnet. wenn ich die bei ebay für 5000€ verkaufe, weil sie aussieht wie das Jesusbaby, dann ist das doch ein Vermögenszuwachs, oder nicht?
Das beispiel ist etwas extrem. aber es kann auch eine briefmarkensammlung sein, oder ein auto das 1200€ wert ist und für 1500€ verkauft wird usw.

der Titel ist nutzlos, leider!
Hallo,

sorry das ich deinen Nick im Titel verwendet habe, aber „zweckgebundene Einnahmen“ haben nix mit der Problematik zu tun. :wink:

Die Rückzahlung o.g. Darlehens wurde in Ratenzahlung
vereinbart. Im letztem Monat des Zeitraumes kann die Rate
absolut nicht aufgebracht werden. Somit besteht die
Überlegung, wie das Dilemma am besten zu meistern wäre.

  1. Anruf bei der „geldfordernden Stelle“!
    Die hören noch zu und haben mehr als Verständnis. Allerdings muss der Ratenzahler den ersten Schritt tun!:wink:
  1. Wäre es schöner, einen Gegenstand aus dem Hab und Gut zu
    versilbern und den Erlös 1:1 an die BA zu überweisen.

Natürlich kannst Du Deinen Ferrari versilbern!

  • § 11 / SGB II bezeichnet den Beriff zweckbestimmtes
    Einkommen

    leider nicht wirklich schlüssig.

Da bist Du mit dem § auf dem Holzweg! Leider!

  • Einnahmen aus Verkaufserlös dürften wohl nicht wie Einkünfte
    aus Erwerbstätigkeit bezüglich des Freibetrages bei der
    Anrechnung betrachtet werden…:frowning:(

Hier ist die Erdnuss ein gutes Bsp.
Der Wert der Erdnuss muss abgezogen werden, da es ja schon zum Vermögen gehörte.
Auch ggf. nicht ausgeschöpfte Freibeträge des Vermögens (da Wert unterschätzt!) sind noch zu beachten.
Was darüber hinausgeht wird als Einkommen im Zuflußmonat berechnet! ggf. auch in die Folgemonate hinzugerechnet!

VG René

Diese Antwort war schon recht hilfreich. ( O.w.T )
Danke @schritt2

mfg

nutzlos

Danke auch Dir

Hallo,

Hallo @Silex1,

sorry das ich deinen Nick im Titel verwendet habe, aber
„zweckgebundene Einnahmen“ haben nix mit der Problematik zu
tun. :wink:

Daher die Verwirrung, da es auf diversen amtsnahen Seiten viele Erläuterungen gab…leider nichts Situationsbezogenes.
Da ich kein Fachmann bin, soll daran auch nicht mehr gedanklich festgehalten werden.

  1. Anruf bei der „geldfordernden Stelle“!
    Die hören noch zu und haben mehr als Verständnis. Allerdings
    muss der Ratenzahler den ersten Schritt tun!:wink:

Versilbern wir zunächst mal den Ferrari, damit die Rate gezahlt werden kann.
Erst mal wird die ArGe über die Situation / Vorhaben informiert.
Dann der Gläubiger, falls kein ausreichender Erlös rechtzeitig absehbar.
Dann wird entweder um Stundung oder einmalig eine geringere Überweisung gebeten.

Da bist Du mit dem § auf dem Holzweg! Leider!

Zugegeben : Die Suche nach diesem Stichwort brachte in der Tat keine konkrete Anwendbarkeit.

  • Einnahmen aus Verkaufserlös dürften wohl nicht wie Einkünfte
    aus Erwerbstätigkeit bezüglich des Freibetrages bei der
    Anrechnung betrachtet werden…:frowning:(

Hier ist die Erdnuss ein gutes Bsp.
Der Wert der Erdnuss muss abgezogen werden, da es ja schon zum
Vermögen gehörte.
Auch ggf. nicht ausgeschöpfte Freibeträge des Vermögens (da
Wert unterschätzt!) sind noch zu beachten.

Das ist ein gutes Motiv, es bei der Leistungsstelle anzumelden und nach Möglichkeit doch noch einzahlen zu können. Von alleine trägt sich die Schuld leider nicht ab und Job / Erwerbseinkommen ist leider noch nicht konkret verfügbar. Dann wäre die Berechnungsgrundlage ja wider klar. :wink:

Was darüber hinausgeht wird als Einkommen im Zuflußmonat
berechnet! ggf. auch in die Folgemonate hinzugerechnet!

Dazu müßte ich meinen Ferrari aber erst mal zu einem 1:1 Modell aufpumpen können… :smile:)
Bei Gebrauchsgegenständen gehe ich aber eher mit Verlust gegenüber dem Kaufpreis aus. :frowning:

VG René

mfg

nutzlos

Ja
Ja, in einem solchen Fall, hast du einen Vermögenszuwachs und der Zuwachs ist dann als Mehrerlös auch als Einkommen zu berücksichtigen.