angenommen es existiert ein BR bestehend aus zwei Listen.
Betriebsratssitzungen finden regelmässig wöchentlich an einem
festen Tag statt.
In letzter Zeit ist es so, dass die Ersatzmitglieder der
Minderheitsliste nicht ordentlich geladen werden wobei am
Vortag bereits bekannt ist, dass die ordentlichen Mitglieder
nicht anwesend sind. Die Sitzungen werden kurzfristig einfach
abgesagt bzw. verschoben.
Sitzungen, in denen die Ersatzmitglieder der Mehrheitsliste
teilnehmen, finden selbstverständlich statt wobei dort dann
nichtmal die Listenreihenfolge beachtet wird.
Im Kommentar des Betriebsverfassungsrechtes nachlesen unter "Aufgaben und Pflichten des BR. Es könnte nach meiner Auffassung eine sog. schwere Amtspflichtsverletzung vorliegen.
Hallo,
angenommen es existiert ein BR bestehend aus zwei Listen.
Betriebsratssitzungen finden regelmässig wöchentlich an einem
festen Tag statt.
In letzter Zeit ist es so, dass die Ersatzmitglieder der
Minderheitsliste nicht ordentlich geladen werden wobei am
Vortag bereits bekannt ist, dass die ordentlichen Mitglieder
nicht anwesend sind. Die Sitzungen werden kurzfristig einfach
abgesagt bzw. verschoben.
Sitzungen, in denen die Ersatzmitglieder der Mehrheitsliste
teilnehmen, finden selbstverständlich statt wobei dort dann
nichtmal die Listenreihenfolge beachtet wird.
Hallo,
wann eine „zeitweilige Verhinderung“ vorliegt, ist scheinbar noch nicht abschließend geklärt.
Ich habe mir mittlerweile sagen lassen (müssen), dass nicht jede Verhinderung auch eine zeitweilige im Sinne des §25BetrVG darstellt.
wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,
wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage…"