Einmalige Beihilfe möglich?

Angenommen, Frau X ist schwanger und nun leider arbeitslos; musste sich Hals über Kopf aus ihrer letzten Beziehung lösen, weil es nur noch ein Albtraum für Mutter, Kind und das Ungeborene war.
Die Gelder, die sie erhält, sind nicht wirklich viel, es sind gerade mal 550 € von der AA. Hinzu kommen noch Kindergeld für ein bereits vorhandenes Kind und Unterhalt.

Besteht die Möglichkeit, dass sie irgendwo – und wenn ja: wo und wie? – eine einmalige Hilfe für das Ungeborene, sprich: Babybett, Kleidung, Kinderwagen, eben Babysachen allgemein, beantragen kann und bekommen könnte?
Oder geht dieses nur für Hartz-IV-Empfänger? Das ist Frau X nicht.

Sie hatte versucht einen Antrag auf ergänzende Leistungen zusätzlich zu ihrem Alg I zu stellen, aber sie hat keinen Anspruch, da sie 4 € über dem Satz liege.

Viele Grüße

Hi!

Frau X könnte sich z. B. an http://www.caritas.de/2310.html wenden.

Liebe Grüße

Hallo!

Besteht die Möglichkeit, dass sie irgendwo – und wenn ja: wo und wie? – eine einmalige Hilfe für das Ungeborene, sprich: Babybett, Kleidung, Kinderwagen, eben Babysachen allgemein, beantragen kann und bekommen könnte?
Oder geht dieses nur für Hartz-IV-Empfänger? Das ist Frau X nicht.

Das macht nichts. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt dazu folgende Auskunft:

"Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde [was ja hier – wegen 4 € – der Fall ist], können Sie in besonderen Fällen einmalige Leistungen erhalten. Sie erhalten die Kosten erstattet, wenn Sie aus eigener Kraft und eigenen Mitteln nicht finanzieren können:
• …,
• die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und
• ….
Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben.
"

Der Antrag auf Erstausstattung ist bei der zuständigen Alg-II-Stelle zu stellen.

Das Weiteren besteht evtl. Anspruch auf Kinderzuschlag (sowohl jetzt schon für das bereits vorhandene Kind als auch dann für das Neugeborene) – zusätzlich zum Kindergeld. Das hängt von der Höhe des Unterhalts ab.
Die BA schreibt dazu:

"_Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht denjenigen ihrer minderjährigen Kinder. In diesen Fällen gewährt die zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 140 € monatlich pro Kind und wird längstens für die Dauer von 36 Monaten gezahlt.
Verfügen Kinder über ein eigenes, zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen von 140 € oder mehr zum Beispiel durch Unterhaltsleistungen, entfällt der Kinderzuschlag. _ "

Näheres zum Kinderzuschlag siehe hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…

Also: Ab zur Familienkasse (da, wo’s auch Kindergeld gibt).

Außerdem besteht ggf. eine Wohngeldanspruch. Wieder die BA:
"Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen [eigene Anmerkung: auch bei Alg-I-Bezug!].
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monates an gezahlt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II zu stellen.
"

Zuständig für Wohngeld ist das Wohnungsamt/Amt für Wohnungswesen (oder wie auch immer das in der fiktiven Gemeinde/Stadt heißen mag).

Die Zitate stammen alle von der Seite http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Cont….

LG
Liza

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo und guten Tag Liza,

vielen Dank für die ausführliche Form und Erklärung!!

LG

Hi,

sie könnte sich – SCHNELL, denn die Wartezeiten für einen Termin sind teilweise lang – an pro familia, Caritas, Diakonie, AWO etc. pp. wenden.

Eine Beratung wäre angesichts der schwierigen Situation auch anderweitig hilfreich, da sicher Dinge wie Sorgerecht, Unterhalt usw. zu klären sind.

Viele Grüße
Susanne

Wenn man kein ALGII bezieht, kann kam bei der ARGE keine Einmalleistungen für Geburt/Schwangerschaft beantragen. Bezug von ALGII ist hier Vorraussetzung. Dann besteht nur die Möglichkeit solche Sonderleistungen bei caritativen Einrichtungen (z.B. rotes Kreuz, Caritas o.ä.) zu beantragen, wobei diese mit Sicherheit auch eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen. Einfach mal versuchen…