Hallo!
Besteht die Möglichkeit, dass sie irgendwo – und wenn ja: wo und wie? – eine einmalige Hilfe für das Ungeborene, sprich: Babybett, Kleidung, Kinderwagen, eben Babysachen allgemein, beantragen kann und bekommen könnte?
Oder geht dieses nur für Hartz-IV-Empfänger? Das ist Frau X nicht.
Das macht nichts. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt dazu folgende Auskunft:
"Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde [was ja hier – wegen 4 € – der Fall ist], können Sie in besonderen Fällen einmalige Leistungen erhalten. Sie erhalten die Kosten erstattet, wenn Sie aus eigener Kraft und eigenen Mitteln nicht finanzieren können:
• …,
• die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und
• ….
Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben. "
Der Antrag auf Erstausstattung ist bei der zuständigen Alg-II-Stelle zu stellen.
Das Weiteren besteht evtl. Anspruch auf Kinderzuschlag (sowohl jetzt schon für das bereits vorhandene Kind als auch dann für das Neugeborene) – zusätzlich zum Kindergeld. Das hängt von der Höhe des Unterhalts ab.
Die BA schreibt dazu:
"_Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht denjenigen ihrer minderjährigen Kinder. In diesen Fällen gewährt die zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 140 € monatlich pro Kind und wird längstens für die Dauer von 36 Monaten gezahlt.
Verfügen Kinder über ein eigenes, zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen von 140 € oder mehr zum Beispiel durch Unterhaltsleistungen, entfällt der Kinderzuschlag. _ "
Näheres zum Kinderzuschlag siehe hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…
Also: Ab zur Familienkasse (da, wo’s auch Kindergeld gibt).
Außerdem besteht ggf. eine Wohngeldanspruch. Wieder die BA:
"Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen [eigene Anmerkung: auch bei Alg-I-Bezug!].
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monates an gezahlt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II zu stellen. "
Zuständig für Wohngeld ist das Wohnungsamt/Amt für Wohnungswesen (oder wie auch immer das in der fiktiven Gemeinde/Stadt heißen mag).
Die Zitate stammen alle von der Seite http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Cont….
LG
Liza