Hi Nordlicht,
das ist nun der Knackpunkt, der eine Ehegatte kann darauf bestehen, dass eine gemeinsame Veranlagung für die entsprechenden Jahre durchgeführt wird.
Deshalb ja Schikaneverbot, denn es darf keiner benachteiligt werden. Man kann hier davon ausgehen, dass für diese Jahre die Steuerklassen 3 und 5 gewählt wurden. Gibt nun der mit Steuerklasse 5 eine Steuererklärung ab und wählt die getrennte Veranlagung, gibt es für ihn eine Erstattung.
Der andere mit Steuerklasse 3 wird daraufhin vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert (zumal ja bei der Kombi 3/5 eh Pflichtveranlagung vorliegt). Und muss mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Je nachdem… Und das wäre Schikane. Er kann also eine gemeinsame Veranlagung verlangen und würde sogar notfalls vor Gericht Recht bekommen.
Es gibt hierzu sogar höchstrichterliche Urteile.
„Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam,
wenn dieser Ehegatte im VZ keine eigenen –positiven oder negativen- Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren. In diesem Fall sind die Ehegatten nach § 26 Abs.3 EStG zusammen zu veranlagen, wenn der andere Ehegatte dies beantragt hat (BFH, BStB1 1977 II S.870, BFH, BStB1 1992 II S.297, Abschn. 174 Abs.4
S.8, 9 EStR).“
„Die Weigerung eines Ehegatten, die von dem anderen Ehegatten abgegebene gemeinsame Erklärung zu unterzeichnen, rechtfertigt nicht die Durchführung einer getrennten Veranlagung (BFH, BStB1 1973 II S. 557).“
„Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, der die Steuer gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH, BStB1 1990 II S.41).“
Kurzum, sofern einer der beiden beabsichtigt, eine Steuererklärung abzugeben, kann der andere verlangen, dass eine gemeinsame Veranlgung durchgeführt wird. Es sei denn, die getrennte wäre steuerlich günstiger. Ich muss gestehen, dass ich einen Absatz der Fragestellerin nicht so genau gelesen habe, von daher wäre es nun interessant zu erfahren, ob tatsächlich in diesem theoretischen Fall die Steuerklassenkombi 3/5 vorliegt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit nachträglichem Wechsel von gemeinsamer zu getrennter Veranlagung genau das gemeint ist. Hier sei dann zu erwähnen, dass die Steuerklassen nur was mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu tun haben. Und das gilt auch nur für den Abzug der Lohnsteuer. Hier geht es aber um die Einkommensteuer.
Sonnige Grüße
e