Einseitiger rückwirkender Wechsel der Veranlagung

Hallo an alle,

ich hab da mal einen theoretischen Fall, zu dem mich die Antworten interessieren würden:

Nehmen wir an, ein Ehepaar hat sich in 2008 getrennt und lebt auch dauerhaft getrennt. Für die Jahre 2006 bis 2008 wurde keine Steuererklärung gemacht.
Kann einer der Ehepartner für die Jahre 2006 bis 2008 nun einseitig einen Wechsel der Veranlagung erklären, also von gemeinsamer zu getrennter Veranlagung? Für den anderen Ehepartner würden sich in diesem Fall massive Rückforderungen durch das Finanzamt ergeben. Kann der benachteiligte Partner dagegen widersprechen?

Herzlichen Dank
Dagmar

Schikaneverbot
Moinsen,
er kann und er würde sogar Recht bekommen. Man nennt dies Schikaneverbot, da derjenige ja sonst eine massive Benachteiligung erfahren würde.

R 26 Abs. 3 Satz 4 EStG:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r26.html

Sonnige Grüße
e

Moinsen,

R 26 Abs. 3 Satz 4 EStG:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r26.html

Was ist in diesem Text mit „…im Zuge der Veranlagung“ gemeint ? Jede einzelne Steuererklärung ?

Die Ausgangsfrage schildert, dass seit 2006 keine Steuererklärung abgegeben wurde. Da kann doch niemand darauf bestehen, dass für 2006 ff. die gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden muß. Oder habe ich da einen Denkfehler ? schließlich müssen die Steuererklärungen von beiden Eheleuten unterschrieben werden.

Gruß

Nordlicht

Naja, wenn einer der Ehegatten aufgrund der Wahl der getrennten Veranlagung eine eigene Steuererklärung abgibt, dann muss der Partner nicht mit unterschreiben.

Aber die Sache mit dem Schikaneverbot finde ich schon hochinteressant

Gruß
Dagmar

Hi Nordlicht,
das ist nun der Knackpunkt, der eine Ehegatte kann darauf bestehen, dass eine gemeinsame Veranlagung für die entsprechenden Jahre durchgeführt wird.

Deshalb ja Schikaneverbot, denn es darf keiner benachteiligt werden. Man kann hier davon ausgehen, dass für diese Jahre die Steuerklassen 3 und 5 gewählt wurden. Gibt nun der mit Steuerklasse 5 eine Steuererklärung ab und wählt die getrennte Veranlagung, gibt es für ihn eine Erstattung.

Der andere mit Steuerklasse 3 wird daraufhin vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert (zumal ja bei der Kombi 3/5 eh Pflichtveranlagung vorliegt). Und muss mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Je nachdem… Und das wäre Schikane. Er kann also eine gemeinsame Veranlagung verlangen und würde sogar notfalls vor Gericht Recht bekommen.
Es gibt hierzu sogar höchstrichterliche Urteile.

„Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam,
wenn dieser Ehegatte im VZ keine eigenen –positiven oder negativen- Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren. In diesem Fall sind die Ehegatten nach § 26 Abs.3 EStG zusammen zu veranlagen, wenn der andere Ehegatte dies beantragt hat (BFH, BStB1 1977 II S.870, BFH, BStB1 1992 II S.297, Abschn. 174 Abs.4
S.8, 9 EStR).“

„Die Weigerung eines Ehegatten, die von dem anderen Ehegatten abgegebene gemeinsame Erklärung zu unterzeichnen, rechtfertigt nicht die Durchführung einer getrennten Veranlagung (BFH, BStB1 1973 II S. 557).“

„Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, der die Steuer gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH, BStB1 1990 II S.41).“

Kurzum, sofern einer der beiden beabsichtigt, eine Steuererklärung abzugeben, kann der andere verlangen, dass eine gemeinsame Veranlgung durchgeführt wird. Es sei denn, die getrennte wäre steuerlich günstiger. Ich muss gestehen, dass ich einen Absatz der Fragestellerin nicht so genau gelesen habe, von daher wäre es nun interessant zu erfahren, ob tatsächlich in diesem theoretischen Fall die Steuerklassenkombi 3/5 vorliegt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit nachträglichem Wechsel von gemeinsamer zu getrennter Veranlagung genau das gemeint ist. Hier sei dann zu erwähnen, dass die Steuerklassen nur was mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu tun haben. Und das gilt auch nur für den Abzug der Lohnsteuer. Hier geht es aber um die Einkommensteuer.

Sonnige Grüße
e

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Hi Experte,

dann war’s ja gut, dass ich meine vorschnelle Antwort wieder gelöscht habe, sonst hätte ich womöglich wieder haue bekommen 0-)).

Danke für Deine ausführliche Antwort.

Gruß

Nordlicht

Hi Nordlicht,
nein, gehauen wird hier nicht :wink:

Und außerdem:
Nobody’s perfect!
Deswegen ja auch experttobe :wink:

Sonnige Grüße
e

getrennte Veranlagung
Hallo Expertobe,

das ist nun der Knackpunkt, der eine Ehegatte kann darauf
bestehen, dass eine gemeinsame Veranlagung für die
entsprechenden Jahre durchgeführt wird.

Ergänzung, da steuerrechtlich die Ehegatten frei die getrennte Veranlagung wählen können, sobald sie beide Einkünfte haben.

Zum Zivilrecht habe ich (exemplarisch) folgendes recherchiert:
„Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 26 EStG Rz. 73). § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt für das Besteuerungsverfahren, dass die Ehegatten getrennt veranlagt werden, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (Pflüger, a.a.O., Rz. 68). Demgegenüber richtet sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zustimmung nach anderen Voraussetzungen. Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG soll durch die zivilrechtlich durchzusetzende Zustimmung zu dieser Veranlagungsart dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte (FG) darüber herbeizuführen, ob die Eheleute für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zusammenveranlagt werden können. Deshalb sehen die Zivilgerichte einen Ehegatten --bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung-- auch dann als verpflichtet an, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG überhaupt besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. November 2004 XII ZR 128/02, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2005, 13).“

aus
BFH Beschluss vom 07.02.2005 - III B 101/04 (NV)
BFH/NV 2005, 1083

es ist also vorrangig ein zivilrechtliches Problem und der Einspruch sollte ruhen bis zur Entscheidung des Zivilgerichts (oder der Einsicht des anderen Ehegatten)

s.a.
/t/haushaltfreibetrag/1041874
Diskussion bzw. Verfahrensrecht, Raul am Schluss hat also nicht Recht

Schöne Grüße
C.

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Hi!
Danke für die Info!
Den Gedanken hatte ich zwar grob im Hintergrund, war mir aber entfallen.
Schöne Grüße
e