Haushaltfreibetrag

Ich bin verheiratet und habe Steuerklasse III, meine Frau V.
Im Juli hat meine Frau mich verlassen und eine Einzelveranlagung gemacht.Nun muß ich auch eine abgeben und auf Grund der Steuerklasse III mehrere tausend € nachzahlen.Meine Frau erhält eine enorme Rückerstattung.Wie kann ich das ausgleichen? Ich bin ja in diesem Fall voll benachteiligt.Unser gemeinsames Kind lebt bei mir. Habe Ich ab August Anspruch auf Haushaltsfreibetrag.Da ich ja getrennt lebe und das Kind bei mir gemeldet ist.

hi,

das hört sich ja so an, als ob deine ex nur die getrennte veranlagung gewählt hat um dir eins auszuwischen. das darf sie nicht. dies verstößt gg. das sogen. schikaneverbot. wenn du ihr steuerl. nachteile (die sind in DM kleiner als deine vorteile) ausgleichst, kann per gerichtliches urteil die unterschrift zur zusammenveranlagung erzwungen werden.

wenn du den weg gehen willst, kann ich dir gerne ein paar urteile zusenden.

gruss vom

showbee

p.s. wenn du ggf. unterhalt an sie zahlen musst, ist dieser als sonderausgabe bei dir steuermindern zu berücksichtigen, wenn die frau diese versteuert. hier wieder das selbe spiel, ihre steuerlichen nachteile gleichst du aus, da deine vorteile sicher höher sind (du hast höheres einkommen als sie!)…

hi,

das hört sich ja so an, als ob deine ex nur die getrennte
veranlagung gewählt hat um dir eins auszuwischen. das darf sie
nicht. dies verstößt gg. das sogen. schikaneverbot. wenn du
ihr steuerl. nachteile (die sind in DM kleiner als deine
vorteile) ausgleichst, kann per gerichtliches urteil die
unterschrift zur zusammenveranlagung erzwungen werden.

wenn du den weg gehen willst, kann ich dir gerne ein paar
urteile zusenden.

gruss vom

showbee
hallo showbee,

ich danke Dir für die Antwort.
Durch die Einzelveranlagung habe ich steuerlich Nachteile.Ich
habe entscheidend mehr verdient als meine Frau, was bei Zuammenveranlagung bei uns ein steuerlicher Vorteil gewesen währe
Aber jetzt durch die Einzelveranlagung muß ich mehrere tausend DM
nachzahlen und meine EX bekommt eine erstattung von mehreren tausend DM.

Gruß Peter

p.s. wenn du ggf. unterhalt an sie zahlen musst, ist dieser
als sonderausgabe bei dir steuermindern zu berücksichtigen,
wenn die frau diese versteuert. hier wieder das selbe spiel,
ihre steuerlichen nachteile gleichst du aus, da deine vorteile
sicher höher sind (du hast höheres einkommen als sie!)…

die frage ist …
rehi peter,

problem erkannt. frage ist nun, ob ihr so verfeindet seit, das du gg. ihre ablehnung zur zusammenveranlagung vors gericht gehen würdest… oder könntet ihr euch insoweit noch zusammenraufen, das sie unterschreibt, wenn du ihre steuerlichen nachteile ausgleichst. immerhin gibt es die möglichkeit eines aufteilungsbescheides für die steuerlast. im weiteren habt ihr ja auch beide was davon gehabt, das der mehrverdiehner in der III war, denn zusammen habt ihr mehr netto rausgehabt. das du nun ihre steuernachzahlung trägst und sie dein guthaben herausbekommt ist unsinnig…

gruss vom

showbee

leider ist in der Tat die Sache so verhärtet, dass sie nicht zu einer Unterschrift für die Zusammenveranlagung zu bringen ist.
Die Möglichleit eines Aufteilungsbescheides ist mir leider unbekannt.In deiner ersten Antwort erwähntest du Urteile, wo eventuell zu meinem Anliegen entschieden wurde. Könntest du mir bitte einige nennen damit ich auch da mal nachschauen kann.

gruss peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

In deiner ersten Antwort erwähntest du Urteile, wo
eventuell zu meinem Anliegen entschieden wurde. Könntest du
mir bitte einige nennen damit ich auch da mal nachschauen
kann.

hi peter,

ich übernehme mal die textpassage:

"Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer von ihnen dies beantragt. Grundsätzlich muß der andere Ehegatte dann die getrennte Veranlagung hinnehmen, auch wenn die Zusammenveranlagung für beide gemeinsam günstiger wäre. "

das hört sich schon schlecht an …

"Bezieht allerdings ein Ehegatte keine eigenen Einkünfte, erklärt die Rechtsprechung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots für unwirksam. Das Wahlrecht steht in diesen Fällen im Ergebnis allein dem anderen Ehegatten zu. "

das scheint nicht vorzuliegen, kommt dem aber nahe. urteil hierzu: BFH, Urteil v. 10. 1. 1992, III R 103/87 , BStBl 1992 II S. 297.

„Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte zwar positive, aber so niedrige Einkünfte erzielt, daß sich bei der getrennten Veranlagung für ihn keine Steuer errechnet. Sein Antrag auf getrennte Veranlagung bleibt allerdings wirksam, wenn von seinen Einkünften ein Steuerabzug vorzunehmen war.“

das dürfte auch nicht vorliegen, trotzdem die fundstelle: R 174 Abs. 3 Satz 4 EStR „Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte im VZ keine positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, daß weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren, und zwar selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird.“ diese richtlinie wurde nach erlass des obigen urteils eingefügt und geaendert!

„Hat ein Ehegatte negative Einkünfte erzielt, kann ein Antrag auf getrennte Veranlagung im Hinblick auf die steuerlichen Vorteile des Verlustabzugs gerechtfertigt sein ( § 10d EStG ).“

und jetzt kommt der wichtige part:

"In anderen Fällen, also bei Vorliegen höherer positiver oder negativer Einkünfte eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung (oder zur besonderen Veranlagung) klagen.

Insoweit ist u. E. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Realsplitting [Vgl. NJW 1983 S. 124 und S. 1545] sinngemäß anzuwenden.

Die Klage wird also Erfolg haben, wenn die Zusammenveranlagung insgesamt günstiger ist; außerdem muß der Ehegatte, der den Antrag stellt, sich verpflichten, dem anderen Ehegatten sämtliche steuerlichen und ggf. außersteuerlichen Nachteile zu ersetzen. Im Zweifel muß er dabei sicherstellen, daß er dieser Verpflichtung nachkommt, z.B. indem er die nötigen Beträge auf einem Notaranderkonto hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt."

so, und wenn du unteres sicherstellen kannst und es sich auch für dich lohnen würde, dann ist die Ex gut beraten zuzustimmen, denn ein prozess wird sie sicherlich verlieren. du musst ihr klar machen, das sie keine einbußen hat ausser das sie dich nicht aergern kann…

so long

ein gruss vom

showbee

hallo showbee,
ich danke Dir. Du hast mir sehr geholfen.

Gruß Peter

Schnellschuß???
Hallo Shob,

das hört sich ja so an, als ob deine ex nur die getrennte
veranlagung gewählt hat um dir eins auszuwischen. das darf sie
nicht. dies verstößt gg. das sogen. schikaneverbot.

bei so vielen Schikanegedanken scheint mir doch ein wesentlicher Aspekt abhanden gekommen zu sein. Die Ehefrau hat mit der ungünstigeren Steuerklasse gearbeitet!!! Die Erstattung, die sie nun erhält, ist nix Schikane sondern legitim, hat ja auch zu viel Steuern gezahlt. Ist auch nicht seine Steuer sondern ihre eigene! Er hat hingegen wegen ihrer höheren Steuerbelastung weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Wo ist da Schikane?
Im vorliegenden Fall gilt einfach die Weisheit: Pesch gehabt!
Das ist das Risiko von der Steuerklassenkombination III/V, wenn beide arbeiten.

Selbst wenn der Ehemann seine Ehefrau in einem solchen Fall zur ZV verdonnern könnte, müßte er ihr ja zumindest das ausgleichen, was sie bei Klasse IV gezahlt hätte und das entspricht nunmal ihrer eigenen Erstattung bei getrennter VA, die sie nun bekommen hat. Ob der Ehemann nach diesem Ausgleich bei ZV immernoch günstiger dasteht, ist fraglich, da er ein Mehrfaches seiner Frau verdient hat und es regelmäßig zu Nachzahlungen kommt, wenn bei Kombination III/V ein Ehegatte ein Mehrfaches des anderen verdient. Die Lohnsteuertabelle gerät bei der Kombination III/V einfach in Schieflage, wenn die Gehaltsunterschiede zu gravierend sind.

Ich bin nicht Deiner Meinung, daß hier eine Klagemöglichkeit besteht. Wie Du schon selbst zitiert hast:

„Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer von ihnen dies beantragt. Grundsätzlich muß der andere Ehegatte dann die getrennte Veranlagung hinnehmen, auch wenn die Zusammenveranlagung für beide gemeinsam günstiger wäre.“

Es liegt keine Schikane vor, die Ehefrau hat die freie Wahl der Veranlagungsart.

Dein anderes - hierzu im Widerspruch stehende - Zitat:

"In anderen Fällen, also bei Vorliegen höherer positiver oder negativer Einkünfte eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung (oder zur besonderen Veranlagung) klagen.

…scheint mir eine glorifizierende Literaturmeinung eines karrieresüchtigen Kommentators zu sein. Wo hast Du das her?

Saludos,
Raúl


Hallo Peter,

Meine Frau erhält eine enorme Rückerstattung.Wie
kann ich das ausgleichen? Ich bin ja in diesem Fall voll
benachteiligt.

Du vergißt, daß Deine Frau das ganze Jahr auf Klasse V gearbeitet und mehr Steuern gezahlt hat als sie eigentlich müßte. Sie gleicht ihren Nachteil jetzt durch die getrennte VA aus. Daß das Finanzamt jetzt auch Deinen Vorteil in Form der niedrigeren Steuer (wegen Klasse III) ausgleichen will, liegt auf der Hand.
Während Ihr zusammengelebt habt, wurde das Steuerungleichgewicht aus der Steuerklassenkombination durch einen gemeinsamen Haushalt ausgeglichen. Dein Pech ist einfach, daß jetzt kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, sondern jeder den Ausgleich selbst finanziert. Da Du zunächst aus rein steuerlicher Sicht der Bevorzugte warst (Steuerklasse III), hast Du jetzt die A…-Karte gezogen.

Anders als Showbee bin ich nicht der Meinung, daß Du eine ZV erklagen kannst (s. meine Anwort zu Showbees Posting), da keine Schikanehandlung gegeben ist. Selbst wenn Du eine ZV erstreiten könntest, müßtest Du Deiner Frau einen Ausgleich zahlen und der ist mind. so hoch wie die Erstattung, die sie jetzt bekommen hat, weil sie mit Steuerklasse V zuviel Lohnsteuer bezahlt hat.

Unser gemeinsames Kind lebt bei mir. Habe Ich ab
August Anspruch auf Haushaltsfreibetrag.Da ich ja getrennt
lebe und das Kind bei mir gemeldet ist.

Solange Ehegattenveranlagungen durchgeführt werden (und die getrennte VA gehört auch dazu), kann der Haushaltsfreibetrag nicht beansprucht werden. Antwort also: nein.

Trotzdem Kopf hoch,
Raúl

hi raul,

aaaaaaalso, zuerst war es nur eine idee mit der man nicht gleich losschlagen muss. eine vorabberechnung sollte man schon machen (sicherlich weiss er noch was sie so verdient hat). nur wenn es sich wirklich lohnt müsste man solche drastischen schritte gehen. im endeffekt sehe ich die schikane nicht darin, das sie ihr steuern zurückerhält, sondern das sie erst beide von dem mehr an netto gelebt haben und nun einer was bekommt und der andere zahlen muss.

wenn es natuerlich so ist, das nach trennung des haushalts der eine noch 11 monate auf klasse III gutes netto hatte, dann stimm ich dir zu.

zum anderen ist meistens die zv günstiger. aus diesem grunde sehe ich die schikane darin, das die ehefrau keine ZV machen will nach welcher man mit hilfe einfacher berechnung ja errechnen könnte wem wieviel vom kuchen zusteht. das bekommt man mit billigprogrammen wie taxman und ner exceltabelle hin… jedoch muss man sich bei einem tee zusammen an einen tisch setzen.

Selbst wenn der Ehemann seine Ehefrau in einem solchen Fall
zur ZV verdonnern könnte, müßte er ihr ja zumindest das
ausgleichen, was sie bei Klasse IV gezahlt hätte und das
entspricht nunmal ihrer eigenen Erstattung bei getrennter VA,
die sie nun bekommen hat. Ob der Ehemann nach diesem Ausgleich
bei ZV immernoch günstiger dasteht, ist fraglich, da er ein
Mehrfaches seiner Frau verdient hat und es regelmäßig zu
Nachzahlungen kommt, wenn bei Kombination III/V ein Ehegatte
ein Mehrfaches des anderen verdient.

ja sicher, aber die nachzahlung + erstattung bei getrennter veranlagung ist im endeffekt doch sicher ungünstiger als die ZV, auch wenn bei der ZV nachgezahlt werden muss.

"In anderen Fällen, also bei Vorliegen höherer positiver oder negativer Einkünfte eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung (oder zur besonderen Veranlagung) klagen.

aus: haufe steuer office, ein herr B. Paus … keine weiteren angaben zu ihm…

soooo einen gruss

vom showbee

hallo peter,

wie showbee schon geschrieben hat, kannst du deine noch-ehefrau ggf. sogar auf eine gemeinsame zusammenveranlagung verklagen.

dass du ihr mit so einer klage natürlich zunächst einmal nur ärger machst, ist klar, obwohl das von dir ja gar nicht beabsichtigt ist. aber bei trennungen sieht jeder(?) der beteiligten ja zunächst mal rot.

zwischenzeitlich musst du trotzdem deine steuererklärung abgeben und wirst zunächst einmal (wegen des wahlrechts deiner ehefrau) ebenfalls „getrennt veranlagt“.

gegen diesen bescheid musst du fristgerecht (innerhalb eines monats nach bekanntgabe) einspruch einlegen. den einspruch begründest du damit, dass du deine ehefrau noch zur zusammenveranlagung überzeugen musst. sowas zieht sich erfahrungsgemäß über mehrere monate hin. solange solltest du beantragen, dass dein einspruchsverfahren ruht.

um die zustimmung deiner ehefrau zur zusammenveranlagung zu erreichen, hilft dir kein finanzamt, sondern nur deine persönliche überzeugungskraft und ggf. dein und/oder ihr rechtsanwalt und der wink mit dem geldbeutel. denn dieses problem ist ein rein zivilrechtliches zwischen dir und deiner ehefrau.

außerdem ist zu überlegen, ob ggf. die der ärger wegen und die kosten eines prozesses zur erzwingung der zustimmung nicht höher sind als die steuerersparnis.

hier hab ich noch ein paar links für dich gefunden: http://www.ra-nelles.de/inffamst.htm und
http://www.weikopf.de/Datenbank/urteile/db_urteile/u… und
http://scheidung.ontaps.de/a/AKm1/TEm1_3 und
http://scheidung.ontaps.de/a/AKm1/PAB15

ich wünsch dir, dass du mit deiner frau zu einem normalen umgangston zurückfindest.

gunnar