Einseitiger rückwirkender Wechsel der Veranlagung

getrennte Veranlagung
Hallo Expertobe,

das ist nun der Knackpunkt, der eine Ehegatte kann darauf
bestehen, dass eine gemeinsame Veranlagung für die
entsprechenden Jahre durchgeführt wird.

Ergänzung, da steuerrechtlich die Ehegatten frei die getrennte Veranlagung wählen können, sobald sie beide Einkünfte haben.

Zum Zivilrecht habe ich (exemplarisch) folgendes recherchiert:
„Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 26 EStG Rz. 73). § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt für das Besteuerungsverfahren, dass die Ehegatten getrennt veranlagt werden, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (Pflüger, a.a.O., Rz. 68). Demgegenüber richtet sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zustimmung nach anderen Voraussetzungen. Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG soll durch die zivilrechtlich durchzusetzende Zustimmung zu dieser Veranlagungsart dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte (FG) darüber herbeizuführen, ob die Eheleute für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zusammenveranlagt werden können. Deshalb sehen die Zivilgerichte einen Ehegatten --bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung-- auch dann als verpflichtet an, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG überhaupt besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. November 2004 XII ZR 128/02, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2005, 13).“

aus
BFH Beschluss vom 07.02.2005 - III B 101/04 (NV)
BFH/NV 2005, 1083

es ist also vorrangig ein zivilrechtliches Problem und der Einspruch sollte ruhen bis zur Entscheidung des Zivilgerichts (oder der Einsicht des anderen Ehegatten)

s.a.
/t/haushaltfreibetrag/1041874
Diskussion bzw. Verfahrensrecht, Raul am Schluss hat also nicht Recht

Schöne Grüße
C.

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