ich habe mal eine Frage zu o.g. Themenkomplex. Der Gang der Dinge ist ja der folgende: der Gläubiger verlangt Nacherfüllung und setzt dafür eine angemessene Frist.
Wann tritt in diesem Fall der Verzug ein? Mit Verstreichen der gesetzten Frist oder mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Nacherfüllung?
Mich verwirrt in dem Kontext insbesondere § 286 I S. 1, nach dem der Verzug mit der Mahnung eintritt. Logisch fände ich es, wenn der Verzug erst mit Verstreichen der Frist einträte. Oder bezieht sich § 286 I S. 1 ohnehin auf die Mahnung, die nach Verstreichen der Frist ausgesprochen wird?
Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch und wäre dankbar, wenn mir da mal jemand auf die Sprünge helfen würde.
Ich habe die Frage bei jurawelt.de gepostet und muss nun selbst erst mal auf Antwort warten. Ich könnte beide Möglichkeiten dogmatisch begründen und weiß nicht, wie es die berühmte herrschende Meinung sieht, oder ob es gar eine ständige Rechtsprechung gibt.
… was freilich hier nicht weiterhilft, weil der Anspruch auf
Nacherfüllung bereits bei der Übergabe der mangelhaften Sache
fällig ist …
Zugegeben, ich kenne die „neue“ Schuldrechtsreform nicht mehr aus dem Studium, jedoch ist eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung zur Geltendmachung weiterer Behelfe (Wortlaut der §§ 323 I und 281 I), oder nicht?