ich bin im Internet über einen Artikel gestolpert, der ein paar Fragen aufwirft. In dem Fall geht es um eine 16 Jährige, die eine Bildcollage aus urheberrechtlich geschützten Bildern erstellt hat und diese Collage als Video veröffentlicht. Die Fotografin ist darüber gestolpert und hat auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt - auch gegen die Eltern, und soweit scheinbar recht erfolgreich, wie man hier lesen kann:
Meine eigentliche Frage ist natürlich recht hypothetisch und konstruiert, aber es würde mich wirklich interessieren. Bedenkt man nun diese Entscheidung, stellt sich mir die Frage was passieren würde, wenn ein Kind eine Bildcollage zusammenklebt, wie das wohl jeder schon einmal in der Schule gemacht hat. Nehmen wir an, die Collage wird an der Schule im Rahmen eines Wettbewerbes erstellt. Das Bild des Gewinners wird nun in München in einer Fußgängerzone für jeden Fußgänger gut ersichtlich platziert.
Nun enthält die besagte Collage aber auch urheberrechtlich geschütztes Material. Der Fotograf, der die Bilder erstellt hat, stiefelt nun durch die Fußgängerzone und sieht dort seine Bilder ausgestellt - und ist entsetzt.
Wenn der besagte Fotograf jetzt klagen würde - hätte er die selbe Aussicht auf Erfolg wie die Dame im Rechtsfall aus dem echten Leben? Um einen Bezug zu den Eltern zu nehmen, sagen wir einfach mal, die Bilder stammen aus dem elterlichen Haushalt. Haben die nun ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie sich nicht um die Besitzverhältnisse der Bilder gekümmert haben?
Dieses Urteil wird in Fachkreisen als Skandal angesehen und wird auf jeden Fall in der nächsten Instanz wieder kassiert werden.
Das Gebahren der Verwerterindustrie, dieses Landgerichtsurteil als „richtungsweisendes Grundsatzurteil“ hinzustellen, ist an Lächerlichkeit nicht zu überbieten.
Nun ja, Hochmut kommt vor dem Fall.
Dieses Urteil wird in Fachkreisen als Skandal angesehen und
wird auf jeden Fall in der nächsten Instanz wieder kassiert
werden.
Das hoffe ich auch.
Das Gebahren der Verwerterindustrie, dieses Landgerichtsurteil
als „richtungsweisendes Grundsatzurteil“ hinzustellen, ist an
Lächerlichkeit nicht zu überbieten.
Nun ja, Hochmut kommt vor dem Fall.
Aus der Ecke kommt ja meine Frage. Angenommen, das Urteil kommt bis zum Ende durch, scheint mir nichts dagegen zu sprechen, Klagen aufgrund von offline-Bildcollagen von Kindern einzureichen. Müsste ja auch klappen, wenn es genug Öffentlichkeit gibt, die die Collage betrachten können.
Dieses Urteil wird in Fachkreisen als Skandal angesehen und
wird auf jeden Fall in der nächsten Instanz wieder kassiert
werden.
Sicher sollte man sich nie sein, aber hiezu im Vergleich eine Grundsatzentscheidung des österreichischen OGH vom Jänner 2008 (ist zwar eine Entscheidung im Provisorialverfahren, aber die Rechtsausführungen sind allgemein):
Aktenzeichen: 4 Ob 194/07v
[…]
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gehilfen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch. Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (stRsp RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen (4 Ob 140/06a; RIS-Justiz RS0031329 [T8]). Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (4 Ob 50/07t = RIS-Justiz RS0031329 [T10]). Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich (4 Ob 221/03h = MR 2004, 117 - Weinatlas).
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Beklagten bei Anwendung dieser Grundsätze ein tatbestandsmäßiges Verhalten und eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters (hier seiner minderjährigen Tochter) bis zum Erhalt des Schreibens vom 16. 1. 2007 nicht vorgeworfen werden kann. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Das Rekursgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe Handlungs- und Prüfpflichten bereits vor ihrem Aufforderungsschreiben vom 16. 1. 2007 verletzt, ist somit nicht berechtigt. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als Gehilfen in Bezug auf den Verstoß seiner Tochter im November 2006.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, es bestehe auch nach ihrem Aufforderungsschreiben vom 16. 1. 2007 die Gefahr weiterer Eingriffe. Soweit sie damit die Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Verhalten des Beklagten als Gehilfen anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass insoweit ein Verstoß, der die Vermutung der Wiederholungsgefahr auslösen könnte, nicht vorliegt. Das gegen den Beklagten angestrengte Unterlassungsgebot beruhte auf dem Vorwurf bewusster Förderung der unmittelbaren Täterin durch Zurverfügungstellen des PC für den Internetzugang, wodurch diese im November 2006 eine Verletzungshandlung hatte begehen können. Eine derartige, die Gehilfenhaftung auslösende Förderung ist aber nach dem bisher Gesagten zu verneinen.
Soweit die Klägerin die Möglichkeit von Verletzungshandlungen durch die Tochter des Beklagten nach dem 16. 1. 2007 anspricht, unterstellt sie in Wahrheit - bezogen auf den Beklagten - eine Erstbegehungsgefahr. Ein darauf gestütztes Unterlassungsgebot setzt aber voraus, dass ein Zuwiderhandeln unmittelbar droht (RIS-Justiz RS0037661; siehe ferner zu geringeren Anforderungen für die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr RIS-Justiz RS0079944). Das ist nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht der Fall. Der Beklagte hat nämlich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 16. 1. 2007 für die Entfernung des Filesharing-Systems gesorgt, indem er seine Tochter angewiesen hatte, das Programm zu löschen und sie dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es wurde damit jenes Instrument beseitigt, das Voraussetzung weiterer Eingriffe in Verwertungsrechte sein könnte. Dass danach noch weitere Verstöße stattgefunden hätten, für die der Beklagte als Gehilfe einstehen müsste, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.
Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte sei mit Zugang des Schreibens vom 16. 1. 2007 zum verantwortlichen Gehilfen geworden, übersieht diesen Umstand. Nach Erhalt dieses Schreibens könnte eine Haftung des Beklagten als Gehilfe nur dann in Frage kommen, wenn seine Tochter tatsächlich weitere Eingriffshandlungen gesetzt hätte oder solche - auch wegen des Verhaltens des Beklagten - unmittelbar drohten. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt aber nicht der Fall. Der Vorwurf, der Beklagte habe weitere Handlungen zur Vermeidung künftiger Eingriffe (wie etwa den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs oder die Untersagung der Internetverwendung) unterlassen und hafte deshalb als Gehilfe, vermag dem Unterlassungsbegehren der Sicherungswerberin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die im Rechtsmittel der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach die Löschung einer beanstandeten Internetseite und die Kündigung des Telefonanschlussses nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (4 Ob 30/04x), ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig. Im Anlassfall geht es nämlich nicht um die Frage, ob die Beseitigung des Eingriffsgegenstands durch den unmittelbaren Täter die Gefahr eines neuerlichen Eingriffs beseitigt, wenn der Störer behauptet, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein. Zu beurteilen ist vielmehr, ob vom Kläger als allfälligem Gehilfen eine Erstbegehungsgefahr ausgeht. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht der Fall. Dass der Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich nicht angeboten hat, schadet nicht, weil er keinen die Vermutung der Wiederholungsgefahr hervorrufenden Verstoß setzte, aber auch keinen Sachverhalt verwirklichte, der eine Erstbegehungsgefahr indizieren könnte. Er musste somit auch eine Vermutung der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht entkräften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.