Elterngeld und dann ALG I

Halo, dieser Artikel ist zwar schon im Forum Behörden allgemein eingestellt, bislang jedoch ohne Antwort. So hoffe ich nun hier den einen oder anderen Experten zu finden…

Nehmen wir an, Frau X (verheiratet) hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.2010. Sie wird in wenigen Monaten Mutter und erhält dann Elterngeld. Sie möchte gerne 2 Jahre zu Hause bleiben. Das Elterngeld soll für 1 Jahr gezahlt werden. Anschließend möchte sie noch 1 Jahr ALG 1 in Anspruch nehmen, da der Anspruch darauf ja auch in den vorangegangenen Jahren aufgebaut wurde.

Ist dies möglich, ohne dass das Arbeitsamt schon in dieser Zeit die Arbeitsaufnahme beauflagt, welche aufgrund es Alters des Kindes ja ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Sag schon jetzt Danke.
Hanna.

Hallo adell,
irgendwie habe ich den Eindruck, dass da ein Jahr auf „Staatskosten“ Urlaub gemacht werden will. Anspruch auf Alg I hat ein Arbeitnehmer wenn er arbeitslos ist ( § 117 SGB III). Arbeitslos ist man, wenn man sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden ( § 119 SGB III). Und dass sehe ich bei der fiktiven Frau nicht wirklich.
Sollte ich etwas falsch verstanden haben, bitte korrigieren.
Grüße
Almut

Hi!

dieser Artikel ist zwar schon im Forum Behörden allgemein eingestellt, bislang jedoch ohne Antwort.

[als MOD] Kein Wunder: war das doch das falsche Brett. Wenn ich ihn dort nicht ohnehin deswegen gelöscht hätte, wäre das ein Doppelposting gewesen. Lies Dir doch bitte einmal FAQ:1784 durch! Vielen Dank.

Übrigens kann man seine eigenen Artikel noch selber löschen, solange man noch keine Antwort darauf gehalten hat!

Ist dies möglich, ohne dass das Arbeitsamt schon in dieser Zeit die Arbeitsaufnahme beauflagt,

[als User] Kurz und knapp: nein. Die rechtlichen Grundlagen hat Almuth ja bereits genannt.
Ohne dass man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, kann man sich erst gar nicht arbeitslos melden, geschweige denn Alg I beziehen! Dieser Illusion muss ich Dich leider berauben.

Falls die Dame bedürftig ist, könnte sie ggf. ALG II beantragen (Voraussetzungen siehe FAQs). Denn dafür muss man nur arbeits_fähig_ sein, nicht aber tatsächlich arbeits_bereit_.

Gruß
Jadzia

Hallo adell,
irgendwie habe ich den Eindruck, dass da ein Jahr auf
„Staatskosten“ Urlaub gemacht werden will.

Soweit man die Betreuung eines Kleinkindes als Urlaub bezeichnen möchte gebe ich dir Recht.

Anspruch auf Alg I
hat ein Arbeitnehmer wenn er arbeitslos ist ( § 117 SGB III).

liegt zu diesem Zeitpunkt vor.

Arbeitslos ist man, wenn man sich bemüht, seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden ( § 119 SGB III).

Die Frau ist hochqualifiziert in einem medizinischen Nischenberuf und wird an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens mit dem 2. Lebensjahr des Kindes ihren Beruf wieder aufnehmen.

Und dass sehe ich bei der fiktiven Frau nicht wirklich.

Es ist hierzulande leider nicht einfach einen Kindergartenplatz zu bekommen. Selbst wenn es diesen gäbe birgt ein Kleinkind immer noch genügend Risiken, um einer Arbeit in diesem Lebensalter nicht regelmäßig nachgehen zu können. Das Kind sollte hier eindeutig vorgehen. Diese Punkte sollten objektiv Berücksichtigung finden bei der arbeitsfähigkeit und auch arbeitswilligkeit.

Ganz nebenbei sei auch gesagt, dass die Frau seit vielen Jahren brav ihre Arbeitslosenversicherung gezahlt hat…