Elternunabhängiges Bafög abgelehnt: rechtens?

Hallo zusammen,

folgende Frage habe ich:

Wenn man sich zum WS 09/10 an einer Uni eingeschrieben, elternunabhängiges Bafög beantragt und folgende Daten bisher vorzuweisen hat:

– Ausbildung vom 15.08.2003 bis 12.07.2005.
– Berufstätig vom 13.07.05 bis Studienbeginn im September '09.
– Zwischenzeitlich 4 Monate unbezahlter Urlaub wegen Auslandsaufenthalt. In dieser Zeit kein Gehalt, aber weiterhin angestellt und durch Erspartes selbst finanziert.

Ist es rechtens, dass Bafög abgelehnt wird mit der Begründung, dass durch den unbezahlten Urlaub, dort keine Erwerbstätigkeit vorlag, und somit ca. 2 Monate fehlen zu den 6 Jahren, trotz fortbestehendem Angestelltenverhältnis und trotz genügend hohem Einkommen, wenn man dies durch die Anzahl der Monate teilen würde?

Vielen Dank schonmal und viele Grüße
Sarah

Hi!

– Zwischenzeitlich 4 Monate unbezahlter Urlaub wegen Auslandsaufenthalt. In dieser Zeit kein Gehalt, aber weiterhin angestellt und durch Erspartes selbst finanziert.

Ist es rechtens, dass Bafög abgelehnt wird mit der Begründung, dass durch den unbezahlten Urlaub, dort keine Erwerbstätigkeit vorlag, und somit ca. 2 Monate fehlen zu den 6 Jahren, trotz fortbestehendem Angestelltenverhältnis

Der Knackpunkt ist, dass _Arbeits_verhältnis (AV) _Beschäftigungs_verhältnis ist (BV)!
Und bei der BAföG-Berechnung dürfen nun mal nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein _Beschäftigungs_verhältnis vorlag.

Zum Unterschied zwischen den beiden Begriffen: Ein AV kann auch dann fortbestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde. Als beschäftigt i. S. d. Gesetzes gilt man nämlich – zumindest grundsätzlich (zu einer Ausnahme komme ich gleich) – nur dann, wenn man auch tatsächlich arbeitet, also (mit was) beschäftigt ist.

Rechtsgrundlage ist hier § 7 (1) SGB IV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__7.html).

Aus (1a) S. 1 Nr. 2 ergibt sich eine hier mögliche Ausnahme:
Ausnahmsweise besteht das Beschäftigungsverhältnis nämlich auch dann fort, wenn während der Freistellung > 1 Monat (hier: in Form von 4 Monaten unbezahltem Urlaub), „wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, trifft das hier allerdings nicht zu, da während der Freistellung gar kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

Auf den ersten Blick scheint noch (4) S. 1 ein Strohhalm zu sein:
"Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Soll heißen: Auch der 1. Monat der Freistellung wird als Beschäftigungszeit gewertet.
Da aber lt. Bescheid 2 Monate fehlen, würde es auch nichts nützen, wenn dieser eine Monat bei der Berechnung vergessen worden wäre (was in der Praxis gerne mal passiert :smile:, denn dann würde ja immer noch 1 Monat fehlen.

und trotz genügend hohem Einkommen, wenn man dies durch die Anzahl der Monate teilen würde?

Wenn dieses Einkommen nicht auch für die 4 Monate Freistellung (und zwar in Form von regelmäßiger monatlicher Zahlung als wäre man tatsächlich beschäftigt gewesen) gezahlt wurde, ist das irrelevant (s. o.).

LG
Jadzia