da ist jemand schon recht lange krank, ist ausgesteuert und bekommt seit Oktober '09 Alg I. Antrag auf volle EM-Rente wurde gestellt, und diese wurde innerhalb von 7 Wochen, ab dem 01.05.10, bewilligt.
Eigentlich sollte man jetzt froh sein, doch heute hatte derjenige den Aufhebungsbescheid vom Arbeitsamt zum 19.01.10 im Briefkasten.
Heißt das nun, dass derjenige vom 19.01.10-01.05.10 ohne Leistungen und ohne Krankenversicherung da steht?
Wer ist denn nun für denjenigen zuständig?
Heute ist schon der 16.01.; sind also noch 3 Tage, bis die Leistungen eingestellt werden.
Gleichzeitig kam eine Einladung vom Arbeitsamt, wonach am 28.01.10 ein Beratungsgespräch stattfinden soll!??
Am 28.01.10 gibt es schon seit 9 Tagen keine Leistungen mehr.
Heißt das nun, dass derjenige vom 19.01.10-01.05.10 ohne Leistungen und ohne Krankenversicherung da steht?
Wenn der Bescheid korrekt ist (was mit den vorhandenen Infos bzw. ohne Akteneinsicht nicht eindeutig zu sagen ist), ohne Alg I ja. Jedoch kann dann für den Übergangszeitraum bis zum Beginn der EM-Rente (EU-Rente gibt’s schon lange nicht mehr!) Sozialhilfe beantragt werden, wenn man bedürftig ist. Darüber wäre man dann auch weiter kranken- und rentenversichert.
Wer ist denn nun für denjenigen zuständig?
Bei Sozialhilfe das Sozialamt.
Heute ist schon der 16.01.; sind also noch 3 Tage, bis die Leistungen eingestellt werden.
Gleichzeitig kam eine Einladung vom Arbeitsamt, wonach am
28.01.10 ein Beratungsgespräch stattfinden soll!??
Wenn der Bescheid korrekt ist, in der Tat ein bisschen spät…
Am 28.01.10 gibt es schon seit 9 Tagen keine Leistungen mehr.
Wie geht man nun vor?
Am Montag sofort bei der AA vorsprechen und sich erläutern lassen, warum Alg eingestellt wird. Wenn weiterhin Zweifel an der Richtigkeit bestehen, innerhalb von 1 Monat (nach Erhalt des Aufhebungsbescheids) Widerspruch einlegen!
Bleibt die AA am Montag dabei, dass der Bescheid korrekt ist, spätestens am 19.01. beim zuständigen Sozialamt vorsprechen und Sozialhilfe beantragen!
Sollte sich in einem eventuellen Alg-I-Widerspruchsverfahren herausstellen, dass Alg über den 19.01. hinaus hätte gezahlt werden müssen, werden AA und SA ihre Leistungen verrechnen (sofern Sozialhilfe bewilligt wurde).
Jedenfalls kann man nur so dafür sorgen, dass nahtlos sowohl Geld gezahlt wird als auch Kranken- und Rentenversicherung.
m. E stellt die AA ihre Zahlung mit folgender Begründung ein:
Volle Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
§ 119 SGB 3
„1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
…
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,…“
Der Rentenbescheid hat zur Folge, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 Nr. 3 bzw. Abs. 5 Nr.1 nicht mehr gegeben sind. Somit besteht keine Arbeitslosigkeit mehr und es wird auch kein ALG mehr gezahlt.
ALG II ist ebenfalls an die Erwerbsfähigkeit geknüpft, scheidet somit ebenfalls aus.
Bleibt also nur - wie Jadzia Dax schon sagt - die Beantragung von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe). Dabei gibt es keine Pflichtversicherung in der KV + PV, sondern nur freiwillige Weiterversicherung. Die Beiträge werden beim Bedarf berücksichtigt (§ 32 SGB XII).