Emotionaler Missbrauch/Vernachlässigung

Fall:

Eine 30 jährige Frau H. leidet schon ihr ganzes Leben unter schweren psychsischen Problemen. Durch verschiedene Klinikaufenthalte und Therapien steht nun fest das Frau H. schwerst traumatisiert ist.
Sie leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung, chronischen schweren Depressionen und einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung.

Die Gründe hierfür sind gesicherter emotionaler Missbrauch und Vernachlässigung durch die Eltern von frühester Kindheit an. Körperliche Misshandlungen(nicht in Form von Schlägen) im Kleinkindalter und sexuellem Missbrauch durch Familienangehörige.
Es gibt Zeugen für emotionalen Missbrauch und die Misshandlungen, die auch bereit sind auszusagen.

Die Folgen die Frau H. in ihrem Leben daran zu tragen hatte und weiter haben wird sind gravierend! Völlige Genesung von den psychischen Leiden wird es vermutlich nicht geben, abgesehen von den Folgen für das soziale und berufliche Leben die sich daraus ergeben würden.

Nun ist die Frage was davon kann man anzeigen?
Sexueller Missbrauch ist klar…
Aber wie sieht es mit dem emotionalen Missbrauch aus? Vernachlässigung und Misshandlung? Ist das überhaupt möglich und wenn, ist es sinnvoll?
Hatt Frau H. Anspruch auf Entschädigung?
Oder sollte Frau H. es lieber auf sich beruhen lassen?

Hallo,

in wie weit sich noch zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen lassen, kann ich nicht sagen.

Strafrechtlich dürfte sie aber schlechte Karten haben, da der sexuelle Mißbrauch 10 Jahre nach Erreichen des 18. Lebensjahres verjährt, also mit dem 28. Geburtstag.

Zitat aus einem anderen Beitrag hier bei w-w-w
/t/verjaehrung-bei-missbrauch-durch-eltern/750644

"StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn
Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

=> § 176 iVm § 78b: es gilt § 78 (3) Nr. 3: 10 Jahre Verjährungsfrist ab 18. Geb., also bis zum 28. Geb."

Gruß
Christian