Hallo,
wann kann man sexuellen Missbrauch bei einem Kind (von 11 - 14 Jahren) durch ein Elternteil (kein GV, nur Täter aktiv) nicht mehr anzeigen?
Die §§ (Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/stgb/index.html ), die ich dazu gefunden habe, verwirren mich etwas:
StGB § 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die
Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord)
verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, - zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
sind, - zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
Jahren bedroht sind, - fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf
Jahren bedroht sind, - drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes,
dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf
Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder
schwere Fälle vorgesehen sind.
StGB § 78b Ruhen
(1) Die Verjährung ruht
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des
Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179, […]
StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn
Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
=> § 176 iVm § 78b: es gilt § 78 (3) Nr. 3: 10 Jahre Verjährungsfrist ab 18. Geb., also bis zum 28. Geb.
StGB § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
- mit Gewalt,
- durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an
sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
=> Es gibt keine Höchststrafe.
Dazu § 38:
StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
=> Es wird keine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht, also gilt Absatz 2: Höchstmaß 15 Jahre.
IVm § 78b gilt also § 78 (3) Nr. 2: 20 Jahre Verjährungsfrist. Das Opfer hat bis zum 38. Geb. Zeit für eine Anzeige.
StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist, - an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen
Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen
oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
=> Die Höchststrafe ist 5 Jahre, die Verjährung beträgt damit ebenfalls 5 Jahre (§ 78 (3), Nr. 4.
Der § 174 wird nicht im § 78b genannt, die Verjährungsfrist beginnt damit mit dem Ende der Tat (§ 78a); sie ist also mit dem 19. Geb. verjährt.
Also was denn nun? 10, 20 oder gar nur 5 Jahre?
Gilt tatsächlich § 174? Ich hoffe, ihr sagt mir was anderes. Ich kann einfach nicht glauben, daß der sexuelle Mißbrauch der eigenen Kinder nicht so schlimm sein soll…
Gruß
Hansi