Empfangsberechtigte Person bei Kündigung

Es wird nicht richtiger
Hi Frank!

Eine Personennennung (merkwürdiges Wort) ist nicht notwendig.

Diese ist SEHE WOHL Notwendig…Du must jemanden
„Persönlich“
anschreiben um im Rechtsverkehr nachweisen zu können,das du
die
enstprechenden Fristen gewahrt hast…siehe auch jetzt eine
Zeile tiefer…

Das musst Du eben nicht! Du kannst es ja noch so oft wiederholen - es wird dadurch nicht richtiger!

Wichtige Schreiben versende ich IMMER als
„Einschreiben-Eückschein-Eigenhändig“…(also mit einem
Namen als
Empfänger…) wenn die betreffende Person dann meint,dieses
Einschreiben nicht anzunehmen,hast du Ihre Unterschrift
trotzdem darauf…*grinz*…also muss sich die
Betreffende Person in einem
Gerichtsverfahren vorhalten lassen,das sie ab diesem Zeitpunkt
Kenntnis von diesen Schreiben hätte haben müssen…

Oder auch nicht - wenn diese Person sich zufällig für drei Wochen im Urlaub befindet, ist das Schreiben schlicht unzustellbar (eben WEIL eigenhändig draufsteht)

Ansonsten ist das gaanz wichtig,wer dir das sagt…-

Wir reden hier nicht von Weisungsbefügnissen, wir reden hier von ordungsgemäß zugestellten Kündigungen!

Du kommst doch aus dem Bergbau…wer ist denn da zuständig??
Steiger oder Obersteiger??..hmmmm???

Es gibt keine Obersteiger!
Aber egal: Mir hatte da niemals ein Steiger, Reviersteiger, Betriebsführer etwas zu sagen - ich hatte ganz andere Chefs.

Eine Kündigung dort sollte übrigens an die Personalabteilung adressiert sein… was aber im Bergbau nicht wirklich wichtig ist, da man sich über jeden, der gehen will, freut :frowning:

Bei größeren Betrieben hast du immer eine Hirarchie und nur
wer nach dem Geschäftsplan dafürvorgesehen ist,kann MA
kündigen…

Das ist ja vollkommen richtig! Ebenso, wie auf der anderen Seite nur der Arbeitnehmer befugt ist, zu kündigen! Seine Frau kann das im Normalfall nicht für ihn tun! Das hat aber mit dem EMPFANG nichts zu tun!

Nein
so ohne weiteres auch nicht…

Na gut - dann lass es so sein, dass der Gerichtsvollzieher die Kündigung in Abwesenheit des Empfängers zustellt.

Behauptest Du dann immer noch, dass sie nicht ordungsgemäß zugestellt wurde?

Nur mal zu deiner INFO…
ich bin ehrenamtlich bei der KAB in diesem Bereich tätig…
und habe schon so einige AG damit auf „Kaltem Fuß“
erwischt…

Nur mal so zur Info: Ich bin hauptberuflich seit 18 Jahren in dem Bereicht tätig… und mich hat noch niemand auf kaltem Fuß erwischt (zumindest nicht in diesem Bereich!)…

Kleiner Auszug aus einem Aufsatz:
Ist der Empfänger der Kündigung nicht anwesend, wird diese erst mit ihrem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Es gilt allgemein, daß eine Erklärung dem Empfänger dann zugegangen ist, wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.

Kannst Du hier finden http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.de/texte/27.htm
Was für den Arbeitgeber Recht ist, kann für den Arbeitnehmer nur billig sein!

Liebe Grüße
Guido

Warum hörst Du nicht auf die Leute, die es wissen?
Guten Tag Frank!

Sowohl dieser LeoLo oben als auch Guido haben jetzt die gleiche Antwort geschrieben, in der es hieß

…gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereicht so übergegangen ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.

Das wird jedes Gericht so beurteilen, unter anderem deshalb, weil es auch in jeder Dokumentation so geschrieben steht!

Wenn auf dem Anschreiben also „Personalabteilung, Lohnbüro“ oder ähnliches steht, geht vermutlich jeder Richter in Deutschland davon aus, dass der arbeitgeberseitige Mitarbeiter [die entsprechende natürliche Person] unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann, da allgemein eine Personalabteilung oder ein Lohnbüro diese Kündigung an ihn weiterleiten wird.

es grüßt
Werner

Hallo nochmal,

irgendwie komme ich mir Blöd vor…:=)

Wer für Personal- Entscheidungen in deiner AG zuständig
ist,müßtest Du doch am besten wissen…

was aus einer vermeintlich einfachen Anfrage werden kann…

Also: Wenn ich jemanden brauche, der einen Kreditvertrag für einen Kunden mit mir zusammen unterschreibt, frage ich jemanden, der für die Bank auch vertretungsberechtigt ist. Jemanden zu finden, ist einfach, denn bis auf Sekretärin und Praktikantin haben praktisch alle Prokura, paßt also.

Wenn ich zur Kasse gehe, die am Tag von vielleicht 5 Kunden besucht wird, bekomme ich mein Geld von demjenigen, der da gerade rumlungert. Es gibt zwar drei Leute mit Kassenvollmacht, aber auch die haben mal Urlaub. Ob die lungernden Leute auch Einzahlungen entgegennehmen, weiß ich nicht, das Problem ergab sich noch nicht.

Wenn ich jemanden brauche, der eine Zahlung von über 5 Mio. Euro mit absegnet (sog. Mio.-Unterschrift), dann weiß ich auch, wen ich ansprechen muß, denn außer Niederlassungsleiter und Kreditleiter gibt es da m.W. nur noch 2 andere im Haus. Der eine sitzt mir gegenüber, ist alles also auch kein Thema.

Will sagen: Wo ich die Leute finde, die das dürfen, was ich jeden zweiten Tag brauche, weiß ich. Da ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber aber bisher ausgesprochen selten gekündigt habe, fehlt mir da so ein bißchen die Erfahrung. Da bei uns auf der Etage in den letzten 10 Jahren genau eine Person gekündigt hat (und die auch - wie überraschend - nicht mehr da ist), fehlt es da auch so ein bißchen an Erfahrung. Da sogar der Betriebsratsvorsitzende (die Person, die mir gegenüber sitzt) keine Antwort auf die Frage wußte, kann sie so trivial nicht sein.

Nun denn: Normalerweise gäbe man eine Kündigung seinem direkten Vorgesetzten und man ginge zu recht davon aus, daß die Sache damit erledigt ist. Nun ist dieser Vorgesetzte aber kurzfristig und überraschend abwesend, es ist der 30.06. ca. 14 Uhr und was nun? Der nächsthöhere Vorgesetzte sitzt 250 Kilometer weiter entfernt (und ist außerdem auf der gleichen Feier wie besagter direkter Vorgesetzter), der Niederlassungsleiter ist zwar da, aber organisatorisch absolut nicht für die fragliche Person zuständig, der Briefkasten scheidet aus gewissen Gründen aus (der wird nämlich nur morgens geleert und hat keine Vorrichtung, anhand derer man nachweisen könnte, wann der Brief eingeworfen wurde) und für ein Einschreiben mit Rückschein fehlt irgendwie die Zeit.

Was also nun? Der Hinweis auf die Postempfangsvollmacht kam bereits, dem werde ich nachgehen, obwohl ich darauf wetten würde, daß es so etwas bei uns nicht gibt. Als Azubi hab ich in der Poststelle auch einige Zeit verbracht und von irgendwelchen Vollmachten war da nie die Rede, zumal ich da selber auch all das gemacht habe, was die anderen auch gemacht haben.

Der Hinweis auf die Personalabteilung ist gut und schön, aber die sitzt ebenfalls 250 Kilometer entfernt und war im Zweifel auch auf besagter Feier.

Die Kündigung muß in den Machtbereich des Empfängers geraten, weiß ich. Nur wer ist denn Empfänger, wenn wir quasi die Abstraktion „die Bank“ verlassen und nach einer konkreten Einzelperson suchen?

Mal ganz davon abgesehn,das es in der Heutigen Zeit reicht,nur
zu sagen ich kündige…

Ja, genau. Weil die Bank so scharf darauf ist, Mitarbeiter loszuwerden, habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende und unser Personalvorstand soll Gerüchten zufolge am Mittwoch abend kurz vorm Herzanfall gestanden haben, als er erfuhr, daß von knapp 3000 Mitarbeitern rd. 25 gekündigt hatten.

Gruß,
Christian

Hallo!

Die Kündigung muß in den Machtbereich des Empfängers geraten,

Ja genauso ist es. Eines stimmt natürlich schon, wenn von juristischen Personen die Rede ist und man das rechtlich korrekt konstruieren will: es muss sich sozusagen um den Machtbereich einer passiv vertretungsbefugten Person handeln (dass man nämlich zum Empfang einer Willenserklärung keine Vertretungsbefugnis bräuchte, wie woanders einmal geschrieben wurde, ist falsch und völlig unlogisch).

In der Praxis wird dies nur dann relevant werden, wenn für eine juristische Person, aus welchen Gründen auch immer, gerade kein vertretungsbefugtes Organ bestellt ist. Dann kann eine Willenserklärung nämlich an niemanden gerichtet werden. Die Lösung ist also, dass es sich sehr wohl um ein passiv vertretungsbefugtes Organ handeln muss, dass dieses aber nicht namentlich bezeichnet werden muss und es ausreicht, wenn die Erklärung in den Machtbereich dieses passiv vertretungsbefugten Organes gelangt.

Gruß
Tom

hier werden 2 Fragen miteinander vermischt

1.Adressat der Kündigung:
das ist jeder, der für die Firma vertretungsberechtigt ist oder von der Firma für diesen speziellen Fall ermächtigt ist (z.B. Vorgesetzter).

2.Empfangsberechtigt ist jeder, der üblicherweise die Post entgegennimmt.

Schau mal beim Schaub ‚Arbeitsrechtshandbuch‘ ‚Zugang der Kündigung‘, wie das im umgekehrten Fall (Zugang beim Arbeitnehmer) aussieht. „Sie kann mithin auch zugehen, wenn sie an…einen Familienangehörigen, die Lebensgefährtin oder den Zimmervermieter…an der Wohnungstür ausgehändigt wird.“
(habe leider nur die 8.Auflage - aber da sollte sich wohl nichts geändert haben.)

Liebe Grüße
Peter

Hallo Tom,

Ja genauso ist es. Eines stimmt natürlich schon, wenn von
juristischen Personen die Rede ist und man das rechtlich
korrekt konstruieren will: es muss sich sozusagen um den
Machtbereich einer passiv vertretungsbefugten Person handeln

da stimme ich Dir zu, aber wie definieren wir das jetzt? Anders formuliert: Reden wir vom Machtbereich des vertretungsberechtigten Organs (hier: Vorstand in Frankfurt) oder vom Machtbereich einer vertretungsberechtigten Person? Letzteres kann ic hmir wiederum auch nicht vorstellen, denn a) sind immer nur zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt und b) wäre das bei uns Hinz und Kunz. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ich meine Kündigung bspw. wirksam bei einer Kollegin im Auslandszahlungsverkehr hätte abgeben können.

In der Praxis wird dies nur dann relevant werden, wenn für
eine juristische Person, aus welchen Gründen auch immer,
gerade kein vertretungsbefugtes Organ bestellt ist. Dann kann
eine Willenserklärung nämlich an niemanden gerichtet werden.
Die Lösung ist also, dass es sich sehr wohl um ein passiv
vertretungsbefugtes Organ handeln muss, dass dieses aber nicht
namentlich bezeichnet werden muss und es ausreicht, wenn die
Erklärung in den Machtbereich dieses passiv
vertretungsbefugten Organes gelangt.

Was oder wer könnte das denn sein?

Gruß,
Christian

habe Deine Antwort nicht richtig gelesen.

Natürlich stimmt Deine Darstellung.

Anschrift „Firma XY“ reicht dicke aus.
Ich würde NIE z.Hd. adressieren.

Gruß
Peter

Hallo Tom,

Ja genauso ist es. Eines stimmt natürlich schon, wenn von
juristischen Personen die Rede ist und man das rechtlich
korrekt konstruieren will: es muss sich sozusagen um den
Machtbereich einer passiv vertretungsbefugten Person handeln

da stimme ich Dir zu, aber wie definieren wir das jetzt?
Anders formuliert: Reden wir vom Machtbereich des
vertretungsberechtigten Organs (hier: Vorstand in
Frankfurt) oder vom Machtbereich einer vertretungsberechtigten
Person?

Da war ich unpräzise: ich meinte Machtbereich eines vertretungsbefugten Organs. Wenn dieses aber seine Vertretungsbefugnis (jedenfalls im Umfang der Vertretung für den Empfang von Kündigungserklärungen) weitergibt, dann genügt natürlich auch der Machtbereich dieser (dass das bei Banken zwei sein müssen, ist durchaus richtig, sonst ist das ja frei wählbar). Dass du die Kündigung nicht einfach an eine Kollegin schicken kannst, liegt ja ganz einfach nur daran, dass von ihrem Vollmachtsumfang der Empfang von Kündigungserklärungen einfach nicht gedeckt ist.

In der Praxis wird dies nur dann relevant werden, wenn für
eine juristische Person, aus welchen Gründen auch immer,
gerade kein vertretungsbefugtes Organ bestellt ist. Dann kann
eine Willenserklärung nämlich an niemanden gerichtet werden.
Die Lösung ist also, dass es sich sehr wohl um ein passiv
vertretungsbefugtes Organ handeln muss, dass dieses aber nicht
namentlich bezeichnet werden muss und es ausreicht, wenn die
Erklärung in den Machtbereich dieses passiv
vertretungsbefugten Organes gelangt.

Was oder wer könnte das denn sein?

Wo da genau die Abrenzung vorgenommen wird, also was jetzt gerade noch noch Machtbereich ist und was gerade nicht mehr, kann ich auswendig ehrlich gesagt auch nicht sagen, da müsste man einmal ein bisschen Kommentare studieren.

Gruß
Tom

Hallo!

es muss nicht unbedingt jemand sein, der die
Gesellschaft auch nach aussen vertreten darf - z.B. durch
Abgabe von Willenserklärungen.

…nicht durch Abgabe einer Willenserklärung, aber eine Vertretung zum Empfang von Willenserklärungen ist nötig. Es genügt aber, wenn die Erklärung in den Machtbereich dieser vertretungsbefugten Person kommt.

Wenn für eine juristische Person kein vertretungsbefugtes Organ bestellt ist, dann kann auch niemand kündigen!

Gruß
Tom

Sorry, aber jetzt muss ich doch schmunzeln
Hi!

Wenn für eine juristische Person kein vertretungsbefugtes
Organ bestellt ist, dann kann auch niemand kündigen!

Das meinst Du jetzt nicht ernst, oder?
Ich weiß ja nicht, wie es in Österreich ist, aber in Deutschland besteht lt. BGB 622 sehr wohl ein Kündigungsrecht! Und dabei gibt es keine Öffnungsklausel für juristische Personen :wink:

Oder kurz: Was kann der Arbeitnehmer für die Schusseligkeit des Arbeitgebers?

Liebe Grüße
Guido

Huch - meinst Du mich?
Hi Tom!

(dass man nämlich zum Empfang einer Willenserklärung keine
Vertretungsbefugnis bräuchte, wie woanders einmal geschrieben
wurde, ist falsch und völlig unlogisch).

Beziehst Du das auf mein Statement? Ich habe geschrieben, dass die Angabe einer vermeintlich zuständigen Abteilung (in der Regel Personalbüro) reicht! Ein konkreter Ansprechpartner ist nicht notwendig (und unter Umständen auch gefährlich, da evtl. eigenhändig adressierte Post auch nur eigenhändig geöfnet wird - und dann kann die Frist futsch sein).

Liebe Grüße
Guido

Da war ich unpräzise: ich meinte Machtbereich eines
vertretungsbefugten Organs. Wenn dieses aber seine
Vertretungsbefugnis (jedenfalls im Umfang der Vertretung für
den Empfang von Kündigungserklärungen) weitergibt, dann genügt
natürlich auch der Machtbereich dieser

Hm, interessanter Ansatz: Deligierte Kompetenz des Vorstandes. Ich werde am Montag mal recherchieren, ob es dazu bei uns eine offizielle Regelung gibt oder ob das bisher ohne Regelung lief, weil es noch nie Probleme gab. Das ganze ist ja auch eigentlich eine akademische Frage. In der Praxis wird niemand eine Kündigung annehmen und der Arbeitgeber später daraufhinweisen, daß der nicht annahmeberechtigt war. Obwohl sich die Zeiten gerade sehr schnell ändern…

Wo da genau die Abrenzung vorgenommen wird, also was jetzt
gerade noch noch Machtbereich ist und was gerade nicht mehr,
kann ich auswendig ehrlich gesagt auch nicht sagen, da müsste
man einmal ein bisschen Kommentare studieren.

Laß nur. Keine unnötige Mühe. :wink:

Gruß,
Christian

Hallo,

Wenn für eine juristische Person kein vertretungsbefugtes
Organ bestellt ist, dann kann auch niemand kündigen!

Das meinst Du jetzt nicht ernst, oder?
Ich weiß ja nicht, wie es in Österreich ist, aber in
Deutschland besteht lt. BGB 622 sehr wohl ein Kündigungsrecht!
Und dabei gibt es keine Öffnungsklausel für juristische
Personen :wink:

Oder kurz: Was kann der Arbeitnehmer für die Schusseligkeit
des Arbeitgebers?

Du schmunzelst, aber es muß ja nicht immer Schusseligkeit vorliegen. Was bspw. passiert, wenn der einzige Geschäftsführer und der Personalchef im Auto am 30.6. tödlich verunglücken und die Gesellschafterversammlung so schnell keinen neuen Gf einsetzen kann? Was passiert, wenn der Gf auch Inhaber war?

Durchaus interessante und ganz sicher nicht triviale Probleme.

Gruß,
Christian

Ganz kurz
Hi Christian!

Du schmunzelst, aber es muß ja nicht immer Schusseligkeit
vorliegen. Was bspw. passiert, wenn der einzige
Geschäftsführer und der Personalchef im Auto am 30.6. tödlich
verunglücken und die Gesellschafterversammlung so schnell
keinen neuen Gf einsetzen kann? Was passiert, wenn der Gf auch
Inhaber war?

Man könnte ja im Vorhinein die Mitarbeiter der Poststelle mit einer Postempfangsvollmacht ausstatten *scnr*

Liebe Grüße
Guido

P.S. Was lernst Du aus diesem Thread? Wenn Du schon kündigen willst, dann nicht auf den letzten Drücker! *lol*

Das wird jetzt zwar abgehoben, aber, bei den Juristen werden Fragestellungen (im Studium) gerne so dargestellt.

Eine Postempfangsvollmacht würde da gar nichts helfen.
Eine Vollmacht, Kündigungen wirksam entgegenzunehmen, wohl schon.
Thema: wer ist berechtigt, im Namen der Firma eine Willenserklärung (eben nicht die Briefe) rechtswirksam zur Kenntnis zu nehmen.

Mal ein Beispiel:
Auf einer Baustelle ist Arbeiter Z ornickel wieder mal sauer und gibt mittags seinem Kollegen B ehutsam einen unterschriebenen Zettel: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin“. Dann geht er nach Hause. (ein daraus resultierender evtl.Kündigungsgrund des Ag hier mal außen vor) Zufällig ist dieser Tag der letztmögliche innerhalb einer fristgerechten Kündigung.
Er bittet B, diese Kündigung dem „Chef“, der am Freitag immer vorbeikommt, um den Lohn auszuzahlen, auszuhändigen.
Fall 1: B vergisst das oder denkt: Z will sich das nochmal überlegen.
Jedenfalls händigt er den Zettel nicht aus.
Fall 1a: Z bekommt ein schlechtes Gefühl und fährt abends um 19Uhr noch zu dem „Chef“ und gibt den Zettel ab.
Fall 2: Der „Chef“ kommt und erhält - noch bevor er mit der Auszahlung beginnt, diesen Zettel.
Fall 2a: Der „Chef“ ist verhindert und schickt seinen Prokuristen, dem der Zettel ausgehändigt wird
Fall 2b: Der Chef ist verhindert und gibt die auszuzahlenden Gelder einem zuverlässigen M itarbeiter, der in der Nähe der Baustelle wohnt, zur Auszahlung mit. M wird der Zettel ausgehändigt.

Die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger einseitiger Willenserklärungen gelten eigentlich immer - mit Unterscheidungen z.B. in den Formvorschriften.

Beim eingetragenen Verein gilt bezüglich der Kündigung der Mitgliedschaft - sofern in der Satzung nicht anders geregelt -
Zugegangen
1.wenn an die im Register eingtragene Vereinsanschrift
2. oder wenn EIN vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied davon Kenntnis erhält. Und das ist unabhängig davon, ob zb nur der 1.und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertreten.

Aber ich bin vor allem erstaunt, was im Arbeitsrecht in diesem Riesenthread für falsche Ansichten vorkommen.

Liebe Grüße
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christian,

Kündigung zur Unzeit

Gruß
Peter

P.S.
Es gab dann übrigens noch zwei Kündigungen, der jeweilige
Vorgesetzte war aber anwesend und hat die Kündigungen entnervt
und leicht angetrunken (Jubiläumsfeier) entgegengenommen :wink:

Hallo Peter,

Kündigung zur Unzeit

ich blick grad nicht ganz durch. Unzeit wegen Jubiläumsfeier?

Verwirrt,
Christian

Hallo Christian,
habe vielleicht den falschen Begriff verwendet.
Aber die Frage ist - wenn es um Fristen geht - schon relevant.
Beispiel:
Freitag letzter Tag für eine Kündigung zu einem bestimmten Termin.
Normaler Geschäftsschluss 17Uhr.
Nun trifft AN den Betriebsleiter - kleiner Ort, kleine Firma - abends um 20Uhr im Restaurant am Ort und übergibt ihm seine Kündigung
Wann rechtswirksam zugegangen ?
Der Umstand, dass es sich um eine Jubiläumsfeier handelt, macht die Frage sicher nicht einfacher.

Gruß
Peter

Kündigung zur Unzeit

ich blick grad nicht ganz durch. Unzeit wegen Jubiläumsfeier?

Verwirrt,
Christian

Hallo nochmal,

Normaler Geschäftsschluss 17Uhr.
Nun trifft AN den Betriebsleiter - kleiner Ort, kleine Firma

  • abends um 20Uhr im Restaurant am Ort und übergibt ihm seine
    Kündigung
    Wann rechtswirksam zugegangen ?

da sind wir wieder bei meinem Problem: Wer darf? Die Bank als solches ist um diese Zeit nicht mehr aktiv. Ist der Betriebsleiter empfangsberechtigt? Das ist genau mein Problem: Das Verlassen der abstrakten Ebene „Arbeitgeber“.

Der Umstand, dass es sich um eine Jubiläumsfeier handelt,
macht die Frage sicher nicht einfacher.

Wobei die Feier im Hause war.

Gruß,
Christian

Immer diese Beispiele
Hi Peter!

Mal ein Beispiel:

Das Beispiel mit dem Kollegen (der mit der üblichen Post nix zu tun hat) hinkt ein wenig!

Wenn ein Mitarbeiter in der Poststelle arbeitet, kann man durchaus von ihm verlangen (z.B. in einer Arbeitsanweisung), die Post unverzüglich an den Empfänger (mein Beispiel: Personalbüro) weiterzuleiten. Damit geht in der Regel das Schreiben in den berühmten Empfangsbereich, der ja schon das ein oder andere Mal hier zitiert wurde…

Beim eingetragenen Verein gilt bezüglich der Kündigung der
Mitgliedschaft - sofern in der Satzung nicht anders geregelt -
Zugegangen
1.wenn an die im Register eingtragene Vereinsanschrift
2. oder wenn EIN vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied
davon Kenntnis erhält. Und das ist unabhängig davon, ob zb nur
der 1.und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertreten.

Naja - bei mir hat bislang immer ein Anruf gereicht :wink:

Aber ich bin vor allem erstaunt, was im Arbeitsrecht in diesem
Riesenthread für falsche Ansichten vorkommen.

Ich auch!

LG
Guido