Es wird nicht richtiger
Hi Frank!
Eine Personennennung (merkwürdiges Wort) ist nicht notwendig.
Diese ist SEHE WOHL Notwendig…Du must jemanden
„Persönlich“
anschreiben um im Rechtsverkehr nachweisen zu können,das du
die
enstprechenden Fristen gewahrt hast…siehe auch jetzt eine
Zeile tiefer…
Das musst Du eben nicht! Du kannst es ja noch so oft wiederholen - es wird dadurch nicht richtiger!
Wichtige Schreiben versende ich IMMER als
„Einschreiben-Eückschein-Eigenhändig“…(also mit einem
Namen als
Empfänger…) wenn die betreffende Person dann meint,dieses
Einschreiben nicht anzunehmen,hast du Ihre Unterschrift
trotzdem darauf…*grinz*…also muss sich die
Betreffende Person in einem
Gerichtsverfahren vorhalten lassen,das sie ab diesem Zeitpunkt
Kenntnis von diesen Schreiben hätte haben müssen…
Oder auch nicht - wenn diese Person sich zufällig für drei Wochen im Urlaub befindet, ist das Schreiben schlicht unzustellbar (eben WEIL eigenhändig draufsteht)
Ansonsten ist das gaanz wichtig,wer dir das sagt…-
Wir reden hier nicht von Weisungsbefügnissen, wir reden hier von ordungsgemäß zugestellten Kündigungen!
Du kommst doch aus dem Bergbau…wer ist denn da zuständig??
Steiger oder Obersteiger??..hmmmm???
Es gibt keine Obersteiger!
Aber egal: Mir hatte da niemals ein Steiger, Reviersteiger, Betriebsführer etwas zu sagen - ich hatte ganz andere Chefs.
Eine Kündigung dort sollte übrigens an die Personalabteilung adressiert sein… was aber im Bergbau nicht wirklich wichtig ist, da man sich über jeden, der gehen will, freut
Bei größeren Betrieben hast du immer eine Hirarchie und nur
wer nach dem Geschäftsplan dafürvorgesehen ist,kann MA
kündigen…
Das ist ja vollkommen richtig! Ebenso, wie auf der anderen Seite nur der Arbeitnehmer befugt ist, zu kündigen! Seine Frau kann das im Normalfall nicht für ihn tun! Das hat aber mit dem EMPFANG nichts zu tun!
Nein
so ohne weiteres auch nicht…
Na gut - dann lass es so sein, dass der Gerichtsvollzieher die Kündigung in Abwesenheit des Empfängers zustellt.
Behauptest Du dann immer noch, dass sie nicht ordungsgemäß zugestellt wurde?
Nur mal zu deiner INFO…
ich bin ehrenamtlich bei der KAB in diesem Bereich tätig…
und habe schon so einige AG damit auf „Kaltem Fuß“
erwischt…
Nur mal so zur Info: Ich bin hauptberuflich seit 18 Jahren in dem Bereicht tätig… und mich hat noch niemand auf kaltem Fuß erwischt (zumindest nicht in diesem Bereich!)…
Kleiner Auszug aus einem Aufsatz:
Ist der Empfänger der Kündigung nicht anwesend, wird diese erst mit ihrem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Es gilt allgemein, daß eine Erklärung dem Empfänger dann zugegangen ist, wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.
Kannst Du hier finden http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.de/texte/27.htm
Was für den Arbeitgeber Recht ist, kann für den Arbeitnehmer nur billig sein!
Liebe Grüße
Guido