ein guter Freund von mir hat einige Probleme mit seinem Arbeitgeber:
Er hat am 07. Juli seine Abschlußprüfung und er erfährt auch an diesem Tag, ob er bestanden hat oder nicht.
Er und ich sind der Meinung, das an diesem Tag dann auch das Ausbildungsverhältnis endet, da er die Prüfung dann bestanden hat.
Nun hat der Betrieb ihm aber mitgeteilt, das er bis zum 30 Juli da bleiben müsse, da er dem Betrieb nicht rechtzeitig bescheid gesagt hätte.
Daher meine Fragen an euch:
1.) Ist dieses rechtens?Oder endet seine Ausbildung definitiv mit bestehen der Abschlußprüfung am 07. Juli?
2.) Wie kann er dagegen vorgehen bis zum 30 Juli weiterarbeiten zu müssen?
3.) Gibt es bestimmte Gesetzestexte in denen soetwas eindeutig geregelt ist?
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
zu Frage 1:
Die Ausbildung endet also am 07. Juli, wenn die Prüfung bestanden wird!
zu Frage 2:
Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung bis zum 30.07. weiterarbeiten zu müssen. Deswegen ist ein Vorgehen dagegen nicht nötig.
zu Frage 3:
Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist alles geregelt:
Wenn sich der Arbeitgeber quer stellt, weil er ja einen Vertrag mit dem Azubi hat, in dem steht, dass er bis zum 30.07. arbeiten muss, greift
§12 BBiG Nichtige Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
Vertragsstrafen,
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Also, einfach nicht einschüchtern lassen. Diese gesetzlichen Regelungen sind getroffen worden, damit der Ausbildungsbetrieb die Abhängigkeit des Azubis nicht ausnutzen kann. Sonst könnte dir Firma z.B. Druch machen: „Du musst für uns nach deiner Ausbildung 1 Jahr arbeiten, sonst schmeißen wir dich jetzt raus!“. Der Azubi kann solche Vereinbarungen ruhig unterschreiben, sie sind sowieso nichtig (werden also so behandelt, als wären sie nicht da).
Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei. Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben, der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.
Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei.
Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben,
der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.
Von wegen billiger Arbeiter:
Wenn der Arbeitgeber den (ehemaligen) Auszubildenden nach Bestehen der Prüfung an seinen Arbeitsplatz lässt, dann ist stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden – und zwar zum Gesellenlohn!
Das stimmt, emein!!!
Als Arbeitgeber sollte man sich überlegen, ob man den Ex-Azubi noch sein Werkzeug abgeben läßt…
…evtl. hat man ihn dann als Gesellen eingestellt!
Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei.
Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben,
der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.
Von wegen billiger Arbeiter:
Wenn der Arbeitgeber den (ehemaligen) Auszubildenden nach
Bestehen der Prüfung an seinen Arbeitsplatz lässt, dann ist
stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden
– und zwar zum Gesellenlohn!
Der AG wollten den doch noch zum Lehrlingslohn beschäftigen, was illegal ist.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt erst dann als begründet, wenn der Azubi einen vollen Arbeitstag aktiv in der Firma gearbeitet hat. Die Abgabe von entliehenen Werkzeugen oder Materialien ist also auch nach Bestehen der Prüfung problemlos möglich.