Ende des Ausbildungsverhältnisses

Hallo miteinander,

ein guter Freund von mir hat einige Probleme mit seinem Arbeitgeber:

Er hat am 07. Juli seine Abschlußprüfung und er erfährt auch an diesem Tag, ob er bestanden hat oder nicht.
Er und ich sind der Meinung, das an diesem Tag dann auch das Ausbildungsverhältnis endet, da er die Prüfung dann bestanden hat.

Nun hat der Betrieb ihm aber mitgeteilt, das er bis zum 30 Juli da bleiben müsse, da er dem Betrieb nicht rechtzeitig bescheid gesagt hätte.

Daher meine Fragen an euch:

1.) Ist dieses rechtens?Oder endet seine Ausbildung definitiv mit bestehen der Abschlußprüfung am 07. Juli?
2.) Wie kann er dagegen vorgehen bis zum 30 Juli weiterarbeiten zu müssen?
3.) Gibt es bestimmte Gesetzestexte in denen soetwas eindeutig geregelt ist?

Vielen Dank im vorraus für eure Unterstützung

Gruß
Stefan

Hossa :smile:

§21 Berufsbildungsgesetz:

(1) Das Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis endet mit dem Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit. Im Falle der Stu­fen­aus­bil­dung endet es mit Ab­lauf der letz­ten Stufe.

(2) Be­ste­hen Aus­zu­bil­den­de vor Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit die Ab­schluss­prü­fung, so endet das Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis mit Be­kannt­ga­be des Er­geb­nis­ses durch den Prü­fungs­aus­schuss.

(3) Be­ste­hen Aus­zu­bil­den­de die Ab­schluss­prü­fung nicht, so ver­län­gert sich das Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis auf ihr Ver­lan­gen bis zur nächst­mög­li­chen Wie­der­ho­lungs­prü­fung, höchs­tens um ein Jahr.

zu Frage 1:
Die Ausbildung endet also am 07. Juli, wenn die Prüfung bestanden wird!

zu Frage 2:
Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung bis zum 30.07. weiterarbeiten zu müssen. Deswegen ist ein Vorgehen dagegen nicht nötig.

zu Frage 3:
Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist alles geregelt:

http://norm.bverwg.de/jur.php?bbig_2005#para14

Viele Grüße

Hasenfuß

Hossa nochmal :smile:

Wenn sich der Arbeitgeber quer stellt, weil er ja einen Vertrag mit dem Azubi hat, in dem steht, dass er bis zum 30.07. arbeiten muss, greift

§12 BBiG Nichtige Vereinbarungen

(1) Eine Ver­ein­ba­rung, die Aus­zu­bil­den­de für die Zeit nach Be­en­di­gung des Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in der Aus­übung ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit be­schränkt, ist nich­tig. Dies gilt nicht, wenn sich Aus­zu­bil­den­de in­ner­halb der letz­ten sechs Mo­na­te des Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses dazu ver­pflich­ten, nach des­sen Be­en­di­gung mit den Aus­bil­den­den ein Ar­beits­ver­hält­nis ein­zu­ge­hen.

(2) Nich­tig ist eine Ver­ein­ba­rung über

  1. die Ver­pflich­tung Aus­zu­bil­den­der, für die Be­rufs­aus­bil­dung eine Ent­schä­di­gung zu zah­len,
  2. Ver­trags­stra­fen,
  3. den Aus­schluss oder die Be­schrän­kung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen,
  4. die Fest­set­zung der Höhe eines Scha­dens­er­sat­zes in Pausch­be­trä­gen.

Also, einfach nicht einschüchtern lassen. Diese gesetzlichen Regelungen sind getroffen worden, damit der Ausbildungsbetrieb die Abhängigkeit des Azubis nicht ausnutzen kann. Sonst könnte dir Firma z.B. Druch machen: „Du musst für uns nach deiner Ausbildung 1 Jahr arbeiten, sonst schmeißen wir dich jetzt raus!“. Der Azubi kann solche Vereinbarungen ruhig unterschreiben, sie sind sowieso nichtig (werden also so behandelt, als wären sie nicht da).

Viele Grüße

Hasenfuß

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Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei. Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben, der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.

Hallo,

Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei.
Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben,
der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.

Von wegen billiger Arbeiter:
Wenn der Arbeitgeber den (ehemaligen) Auszubildenden nach Bestehen der Prüfung an seinen Arbeitsplatz lässt, dann ist stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden – und zwar zum Gesellenlohn!

Gruß

Das stimmt, emein!!!
Als Arbeitgeber sollte man sich überlegen, ob man den Ex-Azubi noch sein Werkzeug abgeben läßt…
…evtl. hat man ihn dann als Gesellen eingestellt!

Hallo,

Nach BBiG ist nach bestandener Prüfung die Ausbildung vorbei.
Die Firma will ihn vermutlich nur als billigen Arbeiter haben,
der Lehrlingslohn bekommen soll. Nur ist es nicht erlaubt.

Von wegen billiger Arbeiter:
Wenn der Arbeitgeber den (ehemaligen) Auszubildenden nach
Bestehen der Prüfung an seinen Arbeitsplatz lässt, dann ist
stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden
– und zwar zum Gesellenlohn!

Der AG wollten den doch noch zum Lehrlingslohn beschäftigen, was illegal ist.

Hossa :smile:

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt erst dann als begründet, wenn der Azubi einen vollen Arbeitstag aktiv in der Firma gearbeitet hat. Die Abgabe von entliehenen Werkzeugen oder Materialien ist also auch nach Bestehen der Prüfung problemlos möglich.

Viele Grüße

Hasenfuß

FAQ:1129 nicht beachtet + falsches Brett
Hi!

ein guter Freund von mir hat einige Probleme mit seinem Arbeitgeber:

1.) Ist dieses rechtens?
3.) Gibt es bestimmte Gesetzestexte , in denen so etwas eindeutig geregelt ist?

1. Rechtsfragen und damit ein Verstoß gegen FAQ:1129.

2. Für einen 2. Versuch ist das Brett „Arbeitsrecht“ die richtige Anlaufstelle (zu FAQ:1129 siehe auch dortige Vorschaltseite)!

Gruß
Jadzia

Vielen Dank für die Antworten!!!OWT
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