Ich ziehe zum Ende des Monats aus und habe im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen die folgende Klausel:
„Die Räume sind … in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen … befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle - siehe - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter“.
Danach steht noch ein Hinweis, dass diese Klauseln dem BGH-Urteil vom 26.05.2004, VIII ZR 77/03 entsprechen.
Insofern nehme ich einmal an, dass all dies rechtlich korrekt ist und nun zur eigentlichen Frage bzgl. der „zeitanteiligen Entschädigung“:
Bedeutet dies, dass wenn ich die Arbeiten durch einen Handwerker durchführen lassen würde, ich nur 50% der Rechnung bezahlen müsste, falls ein Renovierungsintervall erst halb abgelaufen ist? Wie verhält es sich, wenn ich die Arbeiten selbst durchführe? Muss ich dann alles in den 100%-Zustand bringen und werde dann vom Vermieter entschädigt oder bleibe auf den Kosten für meine „zu viel“ geleistete Arbeit, Material etc. sitzen?
entweder selbst renovieren (und Kosten tragen) oder Kostenvoranschlag (nicht Rechnung!) anteilig zahlen.
Ich persönliche finde ja eine Wohnung verlässt man wie man sie angetroffen hat…
Hi
gerade im Mietrecht gibt es sehr viele Fallen.
Ich rate in jedem Fall dazu den Mietvertrag von einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Die Mitgliedschaft liegt meist unter 100 Euro und gilt für ein Jahr.
Sorry das Thema ist mir zu Heikel um falsche Ratschläge zu geben.
Hallo,
es gibt seit 2007 ein Urteil (Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06), das besagt, das eine Wohnung bei Auszug nicht renoviert übergeben werden muss. Es müssen lediglich die normalen Schönheitsreparaturen oder Mängel durch hohem Abnutzungsgrad reguliert werden.
ich persönlich habe so einen Fall einmal selber gehabt und habe das mit dem Mieterbund geregelt, die mir dazu einen Sachverständigen gestellt hatten. Dadurch konnte derr genau Aufwand für mich errechnet werden. Alternativ kannst Du dich an einen Anwalt wenden und nachfragen. Eine Möglichkeit vorab kann aber auch sein, das du mal mit deinem Vermieter sprichst, wie ihr das regeln wollt.das kann einfach und unkompliziert sein und eventuell ne menge Ärger und Geld sparen…sprechenden Menschen kann man helfen…
Wünsche dir viel Erfolg
Gruß Daylighter
Also, genau sagen kann ich dir das nicht, aber es gibt ein Urteil aus 2006 (VIII ZR 52/06) nach welchem es nicht möglich ist diese angefangenen Fristen einzufordern wenn noch gar keine Notwendigkeit zur Schönheitsreparatur besteht. Das heißt z.B. sind die Wände in so einem schlechten Zustand das man sie machen müsste ist es in Ordnung, aber sind die Wände bei Auszug noch weiß wie beim Einzug ist gar kein Grund zur prozentualen Anrechnung.
Aber lies einfach mal selbst.
Diese Fragen stellst Du im Detail besser einem Anwalt, denn ich bin kein Jurist und kann/darf daher nur Meinungen zu juristischen Fragen äußern.
Mein Tipp ist aber, die Klausel mit den Schönheitsreparaturen ganz dringend prüfen zu lassen. Gerade auf diesem Gebiet hat sich etwas drastisch zu Gunsten der Mieter verändert.
Im Übrigen - so meine ich - ist die ganze Klausel hinfällig, wenn „Schönheitsreparaturen“ nicht definiert sind. Wenn etwas kaputt ist, muss es repariert werden. Wenn jedoch nur etwas dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend abgenutzt ist, dann ist dies mit dem Mietpreis bereits beglichen. Schließlich ist die Miete eine Nutzungsgebühr, wodurch die in der Natur der Sache liegende Abnutzung bereits einkalkuliert sein muss. Wer würde im Falle eines Erstbezuges vom Mieter nach 20 Jahren Mietedauer verlangen dürfen, dass dieser den ursprünglichen Zustand (also Neubau) durch „regelmäßige Vornahme von Schönheitsreparaturen“ oder einer „Endrenovierung“ erhält oder wiederherstellt?
Etwas ganz anderes ist, wenn der Mieter zur Fixierung seiner Regale oder Bilder Löcher in die Wand gebohrt hat oder als Raucher die Wohnung hat vergilben lassen. In solchen Fällen sind die Schäden am Mietgegenstand deutlich höher, als die als zeitlich normal zu erwartende Abnutzung.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka,
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland
Wenn Sie die Schönheitsreparaturen meinetwegen 2010 ausgeführt haben und turnusmäßig nach fünf Jahren wieder ausführen müssten, dann hätten Sie mit Auszug 2012 Pech, weil sie investiert hätten für die Dauer von fünf Jahren, aber diese Investition nicht „ausnutzen“ würden. Umgekehrter Fall: Sie hätten 2010 renovieren müssen, haben aber nichts unternommen. Also sind sie 2 Jahre über der Zeit. Also müssen Sie bei Auszug die überfälligen Schönheitsreparaturen vornehmen, entweder selbst oder durch einen Händler. Entschädigt würden Sie dann nicht, ebensowenig bekommen sie bei erfolgter Renovierung keinen Cent zurück.
Ich glaube mancheiner hat aber meine Frage nicht richtig verstanden, da ich nicht die Rechtmäßigkeit der Formulierung anzweifle, sondern nur eine Auskunft über die Interpretation der Klausel wollte…
leider bin ich im Moment gesundheitlich nicht in der Lage, deine schwierige Frage zu beantworten. Du selbst wirst wissen, wann du welche Räume zuletzt tapeziert oder gestrichen hast. Mit zahlreichen Urteilen wurde die starre Regelung aber aufgehoben. Hier ist es wirklich sehr wichtig, wie Juristen die Sachlage beurteilen und ob es sich möglicherweise um eine ungültige Vereinbarung handelt. Für mich ist eine Wand ganz oder garnicht zu renovieren. Bitte frage einen Juristen.
Sie müssen sich vorallem die Frage stellen - wie sieht die Wohnung aus?
Wielange wohnten Sie in der Wohnung?
So wie ich Ihrer Beschreibung entnehme, sind Sie unrenoviert eingezogen? Dann ziehen Sie auch unrenoviert aus, also besenrein. Haben Sie die Wohnung „normal“ abgewohnt, ist das mit der Miete abgegolten.
Wohnten Sie jedoch länger als die Renovierungsintervalle es fordern, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind und eine Zwischenrenovierung durchgeführt haben.
Das mit der zeitanteiligen Entschädigung kommt dann zum Tragen, wenn Sie eine neurenovietre Wohnung übernommen haben, denn dann müssen Sie diese auch wieder renoviert zurückgeben. Liegt der Auszug vor der „normalen“ Renovierungszeit, dann kommt der %-Anteil zum Ansatz.
Renovieren Sie die Wohnung selbst, tragen Sie auch die Kosten.
Überlassen Sie das Ihrem Vermieter können diese Anteile anfallen.
Gruß Fred
mich irritiert an Deiner Frage der Hinweis, dass es in Deinem Metvertrag Fristen gibt, innerhalb derer renoviert werden soll oder muß. Wenn es sich dabei um starre Fristen handelt, kannst Du das Ganze mit der Renovierung vergessen. Solche starren Fristen sind untersagt und berechtigen Dich dazu, ganz auf Renovierung zu verzichten. Was das zitierte Urteil angeht, so bezieht sich das nur auf die prozentuale Aufteilung. Schau deshalb einfach mal im Netz nach. Das Urteil mit allen Einzelheiten ist da leicht zu finden.
Mit der Umsetzung des Urteils habe ich leider keine Erfahrung und kann deshalb nicht weiter helfen. Sorry.
Mit Grüßen, Hubert Steiger.
Nein, das bedeutet ,daß sie die Wohnung nicht renovieren lassen und die 50% des Kostenvoranschlages an den Vermieter zahlen.Wie viele Prozent es sind sehen sie in dieser Tabelle im Mietvertrag.Wohnräume z.b alle 5 Jahre, Küche und Bad alle 3 Jahre. Fenster innen alle 7 Jahre,Tapezieren alle 10 Jahre. Der Vermieter wird sich sicher nicht darauf einlassen,daß Sie selber (nicht fachgerecht renovieren)und die hälfte der Fachgerechten Renovierungskosten auszahlen lassen.Das heißt wenn Sie selber die Arbeiten durchführen dann haben Sie eventuel aber auch weniger kosten.So eine Wohnungsrenovierung kann um die 800euro kosten. Für Sie wären das 400. Also ich würde selber streichen.3 Eimer Farbe 15 euro pro Eimer. Vielleicht angagieren Sie einen Arbeitslosen der 6 oder 8 euro die stunde kostet Oder studenten.Oder Sie versuchen sich mit dem Vermieter zu eineigen,so daß sie z.b nur Küche und Bad streichen, oder nur Schlafzimmer. Das finde ich auch gerecht.Wie gesagt einigen müssen Sie sich schon, den der Vermieter darf eine Fachgerechte Renovierung verlangen.Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Vielen Dank für die Antwort! Sie haben meine Vermutung (leider) bestätigt und (als einer der Wenigen) meine Frage wirklich verstanden und adäqaut beantwortet!