im fiktiven fall:
wenn in nrw ein vater x stirbt, der eine tochter hat y.
x eine menge schulden hat und y deswegen das erbe ausschlagen würde (hat auch ansonsten nichts mit x zu tun!)
müßte y trotzdem die beerdigungskosten übernehmen?
in diesem fiktiven fall hat y 2 kinder, einen ehemann mit mittelmäßigem einkommen, ein haus abzuzahlen (also auch schulden im sinne eines kredits)…
würde das alles, wie auch bei der pflege im heim, berücksichtigt werden oder müßte y und familie ihren lebensstandart noch weiter zurückschrauben oder gar schulden machen?
im fiktiven fall:
wenn in nrw ein vater x stirbt, der eine tochter hat y.
x eine menge schulden hat und y deswegen das erbe ausschlagen
würde (hat auch ansonsten nichts mit x zu tun!)
müßte y trotzdem die beerdigungskosten übernehmen?
Ja, die Ausschalgung hat mit den Kostenersatz der Bestattung nichts zu tun. Hierzu sind die nächsten Angehörigen verpflichtet.
in diesem fiktiven fall hat y 2 kinder, einen ehemann mit
mittelmäßigem einkommen, ein haus abzuzahlen (also auch
schulden im sinne eines kredits)…
würde das alles, wie auch bei der pflege im heim,
berücksichtigt werden oder müßte y und familie ihren
lebensstandart noch weiter zurückschrauben oder gar schulden
machen?
Kann hier nicht gesagt werden. Die Kosten der Beerdigung von X trägt zunächst für die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustands das Sozialamt der Stadt des X.
Das Sozi hält sich an die nächsten Angehörigen. Haben die selber nichts (ist geregelt, bitte googlen, teilt aber auch das Sozi mit) hat es sich erledigt.
Ggf. sind Schenkungen an Dritte des X der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen. Dann können diese mit herangezogen werden. Klärt das Sozi (sofern es davon erfährt).
http://www.welt.de/finanzen/article155160/Wer_zahlt_…
es ist eine fiktive geschichte !
Äh… die Antwort findet sich aber trotzdem in dem Link, den ich dir genannt habe.
Levay
Ja, die Ausschalgung hat mit den Kostenersatz der Bestattung
nichts zu tun. Hierzu sind die nächsten Angehörigen
verpflichtet.
Hm, liest denn hier keiner, was ich bereits geschrieben hatte? Da stand doch eindeutig drin, was Sache ist. Und auch, dass es so, wie du es darstellst, falsch ist.
Levay
Danke, aber es bleibt dabei, dass die nächsten Angehörigen verpflichtet sind. Es gibt hier keine Erben, da alle ausschlugen.
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Totenfürsorge
Hallo!
im fiktiven fall:
wenn in nrw ein vater x stirbt, der eine tochter hat y.
x eine menge schulden hat und y deswegen das erbe ausschlagen
würde (hat auch ansonsten nichts mit x zu tun!)
müßte y trotzdem die beerdigungskosten übernehmen?
Für die Beeridigung zu sorgen fällt unter den Begriff der Totenfürsorge - und der kann man sich nicht durch Ausschlagen der Erbschaft entledigen. Der Grund dafür ist, dass die Allgemeinheit, die sonst dafür sorgen und aufkommen müsste, dem Verstorbenen nunmal immer noch weniger nahe steht, als seine Abkömmlinge - auch, wenn der Kontakt miserabel war und das Erbe ausgeschlagen worden ist.
Da Du glücklicherweise mitgeteilt hast, dass das in NRW spielen soll, hier die entsprechende Norm:
§ 8 Bestattungsgesetz
(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder…
Dieser Verpflichtung kann man sich auch durch Ausschlagung der Erbschaft nicht entziehen.
Gruß,
Florian.
Hallo!
Und auch, dass es
so, wie du es darstellst, falsch ist.
Das sehe ich allerdings auch anders als Du - vgl. meinen Hinweis auf das Bestattungsgesetz. Die Pflicht zur Bestattung hat nichts mit der Erbschaftsausschlagung zu tun. Und daraus folgt auch die Kostentragungspflicht. Wenn die Ordnungsbehörde die Bestattung vornimmt, weil die Hinterbliebenen das nicht tun, wird sie sich die Kosten erstatten lassen. Rechtsgrundlage weiß ich nun momentan auch nicht - vielleicht einfach VwVG, klingt sehr nach Ersatzvornahme. Könnte ja hinkommen.
Wenn der Verstorbene von Sozialhilfe gelebt hat, gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers nach § 74 SGB XII, wenn ich das richtig erinnere.
Gruß,
Florian.
Danke, aber es bleibt dabei, dass die nächsten Angehörigen
verpflichtet sind. Es gibt hier keine Erben, da alle
ausschlugen.
Aha, da sind wir uns als über Tatsachenfragen uneinig. Ich habe nirgendwo gelesen, dass alle das Erbe ausgeschlagen haben. Das ist nun alles reichlich spekulativ (wenn ich es nicht überlesen habe). Wenn es aber Erben gibt, gilt eben § 1968 BGB.
Ob es welche gibt, weiß wohl nur die Fragestellerin.
Levay
Das sehe ich allerdings auch anders als Du
Das bedaure ich, denn das Gesetz ist doch eindeutig: § 1968 BGB. Wie ihr jetzt darauf kommt, dass es keine Erben gibt, ist mir nicht ganz klar.
Solange es Erben gibt - und wir wollen doch bitte die Möglichkeit einer gesetzlichen Erbfolge nicht außer Betracht lassen -, sind diese für die Kosten zuständig.
- vgl. meinen
Hinweis auf das Bestattungsgesetz. Die Pflicht zur Bestattung
hat nichts mit der Erbschaftsausschlagung zu tun.
Kannst du diese Behauptung - ich weise insbesondere auf das Wort „nichts“ hin - mit § 1968 BGB in Einklang bringen?
Und daraus
folgt auch die Kostentragungspflicht. Wenn die Ordnungsbehörde
die Bestattung vornimmt, weil die Hinterbliebenen das nicht
tun, wird sie sich die Kosten erstatten lassen.
Rechtsgrundlage weiß ich nun momentan auch nicht
Tja, solange es Erben gibt, folgt der Anspruch aus § 1968 BGB. (Keine Angst, die AGL für den Fall, dass es keine Erben gibt, weiß ich auch nicht.) § 1968 BGB ist jedenfalls AGL desjenigen, der die Beerdigung ausrichtet, gegen den Erben.
Levay
PS
Es geht hier gar nicht um
Die Pflicht zur Bestattung,
sondern um die Kosten.
Levay
boah, tschuldigung, ich dachte das ist dieser hinweis zu formulierungen von rechtsfragen!
dank dir!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
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Es geht hier gar nicht um
Die Pflicht zur Bestattung,
sondern um die Kosten.
Das ist mir schon klar.
Es geht auch etwa beim Falschparken in erster Linie um die Pflicht, sich verkehrsgerecht zu verhalten, und nicht um die Kosten, die durch das Abeschleppen entstehen.
Hier kommt jemand einer gesetzlichen Pflicht nicht nach, wenn die Ordnungsbehörde das anstelle des Pflichtigen tut, ist das meiner Ansicht nach unproblematisch eine Ersatzvornahme, die eine Kostentragungspflicht nach sich zieht.
Gruß,
Florian.
danke für eure antworten,
so ähnlich vielfältig habe ich auch gegoogelt:wink:
y ist alleinerbin.
ist nicht berufstätig, da z.b.in elternzeit.(höchstens 400 euro einkommen, da sie weiterhin genug zeit für die kinder haben möchte )
der ehepartner wird in wieweit mit herangezogen?
muß sie ein noch nicht abgezahltes haus verkaufen?
gegoogelt habe ich einmal y muß auf jeden fall zahen (egal wie)
habe aber auch etwas über paragraph §1615 II BGB
gelesen, der besagt:
war der verstorbene nicht unterhaltsbedürftig, weil er von ausreichend rente lebte, wird auch nach dem tod niemand als unterhaltspflichtiger herangezogen…
ich hoffe mal das trifft zu, denn sonst sieht es für y echt übel aus!!!
Hallo!
Das bedaure ich, denn das Gesetz ist doch eindeutig: § 1968
BGB. Wie ihr jetzt darauf kommt, dass es keine Erben gibt, ist
mir nicht ganz klar.
Dass es keine anderen Erben gibt habe ich aus dem Sachverhalt so entnommen, der ja sonst recht ausführlich war. Wenn andere Erben da sind, braucht man sich nicht drum zu streiten, dass die Pflicht des erben aus § 1986 folgt.
Solange es Erben gibt - und wir wollen doch bitte die
Möglichkeit einer gesetzlichen Erbfolge nicht außer Betracht
lassen -, sind diese für die Kosten zuständig.
Richtig.
- vgl. meinen
Hinweis auf das Bestattungsgesetz. Die Pflicht zur Bestattung
hat nichts mit der Erbschaftsausschlagung zu tun.
Kannst du diese Behauptung - ich weise insbesondere auf das
Wort „nichts“ hin - mit § 1968 BGB in Einklang bringen?
Ja, es steht nichts von der Erbenstellung im Bestattungsgesetz.
Und daraus
folgt auch die Kostentragungspflicht. Wenn die Ordnungsbehörde
die Bestattung vornimmt, weil die Hinterbliebenen das nicht
tun, wird sie sich die Kosten erstatten lassen.
Rechtsgrundlage weiß ich nun momentan auch nicht
Tja, solange es Erben gibt, folgt der Anspruch aus § 1968 BGB.
Richtig.
(Keine Angst, die AGL für den Fall, dass es keine Erben gibt,
weiß ich auch nicht.) § 1968 BGB ist jedenfalls AGL
desjenigen, der die Beerdigung ausrichtet, gegen den Erben.
Klar.
Ich ging davon aus, dass es keine Erben gäbe. Und wenn Du nach Bestattungskosten und Erbausschlagung googelst findest Du verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, die eben meine Ansicht, für den Fall, dass keine Erben da sind, bestätigt.
Gruß,
Florian.
So dass also deiner Ansicht nach die Y hier als Ausrichterin der Beerdigung gelten würde, die erst vom Staat in Anspruch genommen würde (wobei wir jetzt einfach unterstellen, dass, was mit keinem Wort gesagt wurde, sie sich geweigert hat, die Beerdigung AUSZURICHTEN; gefragt war ganz allein nach den Kosten!) und dann - falls es Erben gibt - gegen diese einen Anspruch aus § 1968 BGB hat oder wie?
Oder meinst du, dass § 1968 BGB ganz einfach nicht gilt - aus welchen Gründen auch immer?
Levay
Hallo!
Oder meinst du, dass § 1968 BGB ganz einfach nicht gilt - aus
welchen Gründen auch immer?
Ich gehe immer noch davon aus, dass es keine anderen Erben gibt. Das ist auch nicht zu erwarten, wenn ein Erbe der ersten Ordnung schon ausschlägt, weil der Nachlass überschuldet ist.
Und wo kein Erbe da kein § 1968.
Gruß,
Florian.
Dass es keine anderen Erben gibt habe ich aus dem Sachverhalt
so entnommen, der ja sonst recht ausführlich war.
Wenn ich den Sachverhalt lese, finde ich, dass man aus ihm in dieser Hinsicht gar nichts schließen kann. Das gilt nicht zuletzt wegen der möglichen gesetzlichen Erbfolge. Für deine Vermutung kann ich eigentlich nur anbringen, dass bei einem überschuldeten Nachlass die Ausschlagung ganz sinnvoll wäre, so dass vermutlich jeder in der Erbfolge ausschlägt.
Kannst du diese Behauptung - ich weise insbesondere auf das
Wort „nichts“ hin - mit § 1968 BGB in Einklang bringen?
Ja, es steht nichts von der Erbenstellung im
Bestattungsgesetz.
Gut, aber du behauptest, die Ausschlagung der Erbschaft habe NICHTS mit den Kostentragungspflichten zu tun. Das ist so nicht haltbar, nämlich jedenfalls dann, wenn es nach der Ausschlagung einen anderen Erben gibt. In diesem Fall entfällt die Pflicht, die Beerdigung zu bezahlen, ganz unbestritten mit der Ausschlagung des Erbes. Darum bleibe ich dabei, dass deine „nichts“-Formulierung falsch ist.
Levay
Hallo!
Gut, aber du behauptest, die Ausschlagung der Erbschaft habe
NICHTS mit den Kostentragungspflichten zu tun. Das ist so
nicht haltbar, nämlich jedenfalls dann, wenn es nach der
Ausschlagung einen anderen Erben gibt.
Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass es keine anderen Erben gibt. Und das ist nuneinmal auch nicht praixfern oder konstruiert. Natürlich wird sich keiner finden, der bei einem überschuldetem Nachlass die Kosten übernimmt. Dann formuliere ich halt, dass die Kostentragungspflicht nicht schon deswegen nicht entfällt, weil man nicht Erbe ist. So sollte es wohl nicht mehr falsch sein…
Da fällt mir natürlich hier noch der sinnvolle Rat ein, dass die Tochter nicht vergessen sollte, das Erbe auch für ihre Kinder auszuschlagen.
Ich habe da mal Ansprüche gegen einen minderjährigen geltend machen müssen, weil die Mama vergessen hatte, das Erbe für den Sohn auszuschlagen…weiß aber nicht, was draus geworden ist - man kann ja die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten - lustige Konstruktion übrigens.
Gruß,
Florian.