Erbengemeinschaft, Grundstück 5,83 m²

Liebe ExpertInnen,

eine E. aus 8 Leuten ist in den Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstücks von 5,83 m² (zusammen!) gelangt, das wäre noch nicht so schlimm, nun kommt aber das Finanzamt und will eine Grundsteuererklärung haben. Gibt es denn da keine Rettung? Das Ausfüllen plus Erhebung der Finanz-Idents für 8 Leute kostet doch schon mehr als die Immobilie wert ist, Ackerland liegt bei 3 bis 5 €. Ich grüble schon, ob man das nicht der Kirche schenken kann. Könnten die sich dagegen denn wehren?

Dank & Gruß
Ralf

Zu spät, der Eigentümer zum 1.1.2022 ist erklärungspflichtig.
Herzliches Beileid übrigens, wenn die Größe stimmen sollte.

1 Like

ich bezweifle, dass die das annimmt. 5,38 qm sind kleiner als mein Klo und damit als „landwirtschaftliche Fläche“ nicht zu gebrauchen (Privat mal ausgenommen)

gegen die Schenkung oder gegen die Steuererklärung ?

Servus,

ich möchte keine Grundsteuererklärung machen, die Kirche soll sich nicht gegen die Schenkung wehren können. Man wird ja noch träumen dürfen…

btw: Vollzitat von Dir?!?

Gruß
Ralf

Solche „Stücklein“ gibt es an Neckar, Rems und am Albtrauf: Im Herzogtum Württemberg wurde von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen das fränkische Realteilungsrecht praktiziert, es gab für landwirtschaftlich genutzte Flächen kein Anerbenrecht. Wingerte, die nach ein paar Erbgängen zu Bruchteilen 108 Eigentümern gehören, sind kein besonderes Exotikum, und das Grundstücksverkehrsgesetz bietet an dieser Stelle keine Handhabe.

Trotzdem glaube auch ich im vorliegenden Zusammenhang eher an 5,83 ar, schon alleine wegen der zwei Nachkommastellen. Die Flächeneinheit ar ist überall noch im Schwang, wo es um landwirtschaftliche Grundstücke geht. Auch, weil @drambeldier glaub ich aus dem Vorderösterreichischen kommt, das erst von Napoleons Gnaden „Neuwürttemberg“ wurde und wo es keine Tradition der Realteilung gibt, sondern ein gemäßigtes Anerbenrecht, bei dem die Höfe nicht geteilt werden, sondern der Hoferbe vergleichsweise weit gehende Verpflichtungen betreffend Sicherung einer Ausbildung, Aussteuer und ggf. der Versorgung der weichenden Erben.

Wie auch immer: Ich hab mich noch nicht detailliert mit dem Thema Neufeststellung bei luf Grundstücken beschäftigt, aber es würde mich höchlich wundern, wenn an dem wesentlichen Schlüssel, Feststellung der Ertragsmeßzahl, gerührt worden wäre. Immerhin war das der Bereich der „alten“ Einheitsbewertung, der am besten an die Ermittlung von Ertragswerten hinkam.

Schöne Grüße

MM

Servus, MM,

für den Laien erklärungsbedürftig. Wg. der Größe hake ich nochmal nach; im Übrigen geht es natürlich nicht um die paar Groschen Grundsteuer, sondern um den bürokratischen Aufwand.

Servus
Ralf

Auch beim Verschenken müssen die Miteigentümer zustimmen.

Wie wäre es mit § 928 BGB?
§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus - dejure.org

Oder die sogenannte Teilungsversteigerung?

@duck313, @MacGuffin, @Joerg_Zabel, @Aprilfisch, @hawethie

Schlümmer geht ümmer! Fieses Nachbohren brachte Licht ins Dunkel: Das gesamte Grundstück hat 360 m², davon gehörte dem Erblasser 1/6, und das ist nun zu verteilen. Die Überlegungen gegen die Bürokratie sind somit hinfällig, weil niemand die 3 Miteigentümer kennt (nur namentlich), denen die restlichen 5/6 gehören und wir die wohl nie unter einen Hut kriegen werden.

Danke fürs Mitknobeln!

Gruß
Ralf

In diesem Fall sollte über eine Teilungsversteigerung nachgedacht werden.
Teilungsversteigerung – Wikipedia
Ansprechpartner wäre die - hoffentlich nette - Rechtspflegerin beim Grundbuchamt.

4 Like

Servus,

mal sehen, ob ich das verstanden habe: Drei nicht näher bekannte Personen und der Erblasser bildeten eine Eigentümergemeinschaft. An die Stelle des Erblassers tritt nun die Erbengemeinschaft mit 8 Mitgliedern. Braucht es nun erstmal eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft oder kann jeder von denen die Teilungsversteigerung verlangen?

Servus
Ralf

Hallo Ralf,

das stand bei seinem oben angegebenen Link. :stuck_out_tongue:
„Die Teilungsversteigerung muss durch einen an der Gemeinschaft Beteiligten beantragt werden.“

Das könnte allerdings zum Problem werden: " Im Antrag müssen die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften der übrigen Miteigentümer angegeben sein.", wenn du sagst

Zumindest die Anschriften braucht ihr noch!

1 Like

Eben nicht. Jeder Miteigentümer kann die Versteigerung (allein für sich) beantragen. Näheres beim zuständigen Amtsgericht.

1 Like

Danke Euch beiden, ich werde das mal zur Diskussion stellen, auf dass sich die Verwandtschaft nicht für alle Zeiten verkrache.

Servus
Ralf

Das Ganze hätte den Charme, dass das Amtsgericht die unbekannten Miteigentümer suchen müsste. Ausserdem kann jeder Miteigentümer im Termin auf das Grundstück mitbieten.

4 Like

Das ist der Tipp des Jahres! Ich war schon am Grübeln, wie ich meine liebe Cousine, die das ganze Gewese mit den Ämtern auf sich genommen hat und langsam die Schnauze voll hat, zum Mittun bewegen könnte. Heißen Dank!

Servus
Ralf

Für die Cousine:
Wenn meine Erinnerung stimmt, dann sollte das vereinfacht so laufen:
Einer beantragt die Versteigerung. Das Grundstück wird versteigert und der Erlös - abzüglich der Unkosten - aufgeteilt. Die Aufteilung ist Sache des Amtsgerichts…

Aber sicherheitshalber bitte dort (beim Grundbuchamt) nachfragen. Der Teufel kann im Detail stecken.

1 Like

Verkauf über Zwangsversteigerung oder Verkauf eines Teileigentums kann oft mit niedrigerem Kaufpreis zusammenhängen.
Google:

  • Kaupreis Verlust Zwangsversteigerung
  • Teileigentum Verkauf
    :-o
  • Bri- Bra- Brabbelupp
  • Ganigani bataschine
  • Quick quack quaaak

Siehste, das kann ich auch.

Und jetzt könntest Du ja eigentlich noch was zur vorgelegten Frage sagen, falls Du von der Materie irgendwelche Ahnung haben solltest.

Na? Kommt da was?

1 Like

Moin,

sei nicht so grob, er hat immerhin den Kaupreis erfunden. Sowas muss man doch anerkennen und lobpreisen, sonst spielt er vielleicht nicht mehr mit.

Gruß
Ralf

1 Like