Erbfall: nur aufs Haus verzichten, wie?

Hallo,

ich muss nun auch einmal Fragen hier stellen. Trotz langer Suche im Netz habe ich nicht finden können, was mir konkret hilft, daher stelle ich hier mal meine Situation da:

Fall 1:
Familie 1, Eltern geschieden, 3 Kinder.
Tochter 1 nimmt mit Ehemann und Vater Kredit auf, dieser läuft über den Namen des Vaters, Tochter 1 und Mann sind mit eingetragen. Der Vater kauft mit diesem Geld ein Haus. Die beiden restlichen Kinder wollen/sollen mit diesem Haus und dem Kredit nichts zu tun haben - in einem Erbfall sollen Haus und Kredit nicht mit zur Erbmasse der 2 verbleibenden Kinder gehören. Sie wollen darauf verzichten, aber nicht das gesamte Erbe ausschlagen. (Erbfall ist noch nciht eingetreten!). Müssen wir zum Notar?

Fall 2:
Familie 2, Vater verstorben, Ehefrau, 2 Kinder.
Zur Erbmasse gehört ein Haus, sowie Vermögen. Da eines der Kinder ein Gewerbe hat und beide sowieso der Mutter das Haus überlassen wollen, hier die Frage, wie sich das regeln lässt? Also sie wollen keinen Anteil vom Haus (Ihnen stünden jeweils 12,5% zu), das soll auf die Mutter übergehen, aber insgesamt den ihnen zustehenden Erbanteil eben nicht ausschlagen. Kann man das in der Aufteilung des Erbes einfach so machen und schriftlich fixieren: zB.
„Hiermit erklären wir, Marina Mustermann usw. … , dass das Haus … voll auf die Ehefrau … übergeht, die Kinder soundso ihren Erbanteil in Form einer Summe… erhalten.“
oder „Die gesetzl. Pflichterbanteile der Erbmasse des Verst. … setzen sich wie folgt zusammen: … Haus - Mutter, Geld soviel - Kinder.“
Oder müssen wir damit zum Notar?

Vielen Dank für jede Hilfe. Ich bin langsam echt am verzweifeln bei der Masse an rechtlichen Informationen. Ich hoffe sehr, hier versteht das jemand besser als ich und kann mir helfen.
Lieben Dank für die Mühe!

Hallo,

Fall 1:
Lange Frage, kurze Antwort: Ja.

Fall 2:
Wenn ich es richtig verstehe, existiert kein Testament, richtig? Ggf. erben überlebender Ehegatte und Kinder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge und sind Miteigentümer am gesamten Nachlass. Wenn zu dem Nachlass Immobilien gehören und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll, geht das ebenfalls nur notariell.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

hallo,
fall 1:meines wissens nach kann ein erbe nur gesamt ausgeschlagen werden.
fall 2:das ist machbar,sollte aber auf jeden fall ein notar verfassen.ist nicht so teuer,aber im streitfall absolut gültig!bei der gelegenheit können sie auch nochmal wegen fall 1 nachfragen.wie gesagt,ich glaube dass es nicht geht!
hoffe ich konnte helfen.
liebe grüsse

hallo nochmal:
es geht nicht.hab hier was gefunden:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/e…

leider lässt sich link nicht anklicken.einfach kopieren und oben einfügen!

Hallo,
Familie 1
ich muss etwas raten:
Grundstückseigentümer und somit auch Hauseigentümer ist allein der Vater. Die Tochter und der Schwiegersohn sind mit Kreditnehmer und bürgen mithin auch für den Kredit, Ja?
Bitte mir das mitteilen, dann kann ich korrekt antworten.

Familie 2:
Also Vater hatte kein Testament gemacht und die Mutter z.B. als Vorerbin eingesetzt. Somit ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Ein Verzicht geht sowieso nicht mehr, da die Frist verstrichen sein dürfte.
Jetzt können die Kinder je ihren Erbanteil auf die Mutter übertragen und abwarten bis sie von der Mutter wieder erben. Das Risiko ist nur, dass die Mutter evtl. auf ein Kind alles überträgt und die anderen später leer ausgehen können und allenfalls ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch (der sich nach derzeitiger Rechtssprechung jedes Jahr um 10 % ermäßigt) geltend machen.
Sie können sich aber auch als Erbengemeinschaft oder aufteilen und als Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eintragen lassen und der Mutter an ihrem Anteil ein Nießbrauchsrecht auf lebenszeit einräumen. Das selbständige Kind könnte den Anteil z.B. auf den Ehegatten -oder sogar auf das oder die Kinder übertragen (mit Rückgabevorbehalte bei Scheidung und und und) und der Mutter auch ein Nießbrauchsrecht einräumen.

Viele Wege führen auch hier zum Ziel. Der beste Weg ist, einen Notar aufzusuchen, der muss dann sowieso eingeschaltet werden, da Grundbesitzübertragungen usw. immer nur über einen Notar abgewickelt werden können. Nur eine einfache Grundbuchberichtigung nach Erbschein geht kostenfrei, sogar auch ohne Gerichtskosten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Todestag gestellt wird)

Dazu noch Fragen?
MfG
PB.

hallo viridian05
leider kann ich dazu keine auskunft erteilen.
lg sicha

Zu Fall 1: Dieses regelt man in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vor einem Notar mit allen Beteiligten. Ein erfahrener -also meist älterer- Notar hat die wichtigsten Formulierungen „auf der Rolle“ und erforscht vorher genau alle Wünsche und Grundlagen in einem eingehenden Gespräch. Alle Fragen dazu sind übrigens kostenneutral.
Zu 2:
Hier erfolgt die Regelung in dem typischen (Teil-)Erbauseinandersetzungsvertrag. Dieser ist -da es sich um eine Immobilie handelt- notariell zu beurkunden. Die Formulierung ist Sache des Notars.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut (unter Wiederholung des Sachverhaltes).
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.G.

Hallo viridian05,
leider kann ich die Fragen nicht beantworten. Mir fehlt dafür das entsprechende Wissen.
mfg
Lara50

Hallo,

sehr herzlichen Dank!
Ich dachte mir schon dass es im Endeffekt auf den Termin beim Notar hinaus läuft, egal wie.
Daher danke für die Hilfe!

mit besten Grüßen
viridian

Hallo,

vielen Dank für die ausfürliche Antwort!
In Fall 1 ist tatsächlich Haus- und Grundstückseigentümer allein der Vater und Tochter1 und Schwiegersohn Kreditbürgen.

Im Fall 2 soll der Sohn nur nicht beim Haus belangt werden können, das heißt er soll z.B. nicht mit dem Haus haften. Aufs Erbe kann und wird nicht generell verzichtet, das ist richtig.

Ich denke, es läuft hier also auf einem Termin beim Notar hinaus. Aber immerhin weiß ich nun, woran ich bin.

Vielen Dank!!!

mit besten Grüßen
viridian

Nicht schlimm,

ich bin eh neu hier und wusste nicht, dass man damit so vielen Leuten schreibt.

Dennoch Danke für die Meldung!
Gruß
viridian

hallo viridian05
leider kann ich dazu keine auskunft erteilen.
lg sicha

Hallo,
vielen Dank schon einmal für die gute Antwort!
Damit ist zumindest die eine Hälfte für mich völlig klar, aber zu Familie 1 hätte ich dann noch eine Frage-hier nocheinmal der Sachverhalt:
Familie 1, Eltern geschieden, 3 Kinder.
Tochter 1 nimmt mit Ehemann und Vater Kredit auf, dieser läuft über den Namen des Vaters, Tochter 1 und Mann sind mit eingetragen. Der Vater kauft mit diesem Geld ein Haus. Die beiden restlichen Kinder wollen/sollen mit diesem Haus und dem Kredit nichts zu tun haben - in einem Erbfall sollen Haus und Kredit nicht mit zur Erbmasse der 2 verbleibenden Kinder gehören. Sie wollen darauf verzichten, aber nicht das gesamte Erbe ausschlagen. (Erbfall ist noch nciht eingetreten!).
Hier schrieben Sie, dass man dies in einem „Erb- u. Pflichtteilsverzichtsvertrag“ regeln kann, betrifft das das gesamte Erbe - bzw. den gesamten Erbteil der verbleibenden Kinder? Ich wurde hier darauf hingewiesen, dass man eben keinen "Teil"verzicht machen kann, sondern das gesamte Erbe ausschlägt, stimmt dies?
Die Frage ist also generell, ist es rechtlich möglich generell einen Teil aus der Erbmasse auszuschließen?
Ich nehme mal an, so oder so muss ich zum Notar.

Ich danke Ihnen sehr für Ihre erneute Mühe!
mit besten Grüßen

viridian

Dennoch vielen Dank für die Rückmeldung!

Grüße
viridian

Lieben Dank nochmal,
bei mir geht er :smile:

Grüße

Hallo,

vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Auf jeden Fall hat es schon soviel Licht ins Dunkel gebracht, dass ich definitiv zum Notar muss…

Zum Fall 1 habe ich übrigens widersprüchliche Informationen hier erhalten, eventuell ist ein Teilverzicht möglich? Ich werde das nun einfach mal vor Ort erfragen und danach handeln.

Dennoch Danke!
mit besten Grüßen

viridian

Der von mir genannte Erbvertrag regelt das Vermächtnis des Vaters (dieser ist Hauseigentümer) zugunsten seiner Tochter und evtl. auch seines Schw.sohnes einschließlich Übernahme des Kaufkredites. Falls der Vater sicher gehen will, dass die Raten von den Beiden pünktlich mitgetragen werden, könnte für den Nichtzahlungsfall ein Rücktrittsrecht vereinbart werden.
Im Pfl.verzichtsvertrag zwischen Vater und den beiden übrigen Kindern beinhaltet den Verzicht dahingehend, dass bei der späteren Berechnung das besagte Anwesen so auszunehmen ist, als wenn es nicht zum Nachlass des Vaters gehört hat; ebenso die evtl. noch bestehende Hypothekenschuld.
Bei der Recherche in der Judikatur wird man -wie ich bereits vor vielen Jahren- bestätigt finden, dass eine nicht unbedeutende Meinung die Vereinbarung über die Berechnungsweise (Modifikation) im Rahmen des Pflichtteilsverzichts für wirksam erachtet. Ob sich in der Zwischenzeit hieran etwas geändert hat, ist mir nicht bekannt, und kann ich mir nicht vorstellen.
Übrigens: Der Begriff Ausschlagung kommt nur in dem Zeitraum nach dem Erbfall zum Tragen; hat hier also keine Relevanz.
MfG
H.G.

Hallo Viridian05,

zu beiden Fällen ganz klar: Sie sollten zum Notar. Erbrechtliche Schreiben/Aufsätze/Regelungen usw. sollten immer beim Notar durchgeführt werden, schon wegen Grundbucheintragungen z. B. Oder die Sache, dass der eine dann und dann verzichtet usw. Dies könnte in einem Erbvertrag geregelt werden. Alles andere würde bei keiner Behörde anerkannt, als ein notarieller Vertrag. Ich würde aber schon wegen der Beratung in diesen Sachen einen Notar aufsuchen. Aber am besten und günstigsten sind die Vertragsvarianten, weil sie pro Beratung bezahlen und im Endeffekt sie das nicht weiterbringt, weil alles auf einen Notarvertrag rauslaufen wird. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt :smile: Wenn noch was ist, einfach fragen.

LG aus Stuttgart

LG aus Stuttgart

gern geschehen.aus dem link geht ja eindeutig hervor,dass ein teilverzicht nicht möglich ist!
alles gute!

Hallo,

Da kann ich dir nicht helfen. Gehe zu einem Rechtsanwalt und lasse Dich beraten.

viel Erfolg

Trotzdem Danke!

Gruß
viridian